Die «Anwalts-Haftpflicht» über exali.de bietet Ihnen Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine Person, für die Sie nach § 278 BGB oder § 831 BGB einzutreten haben (Mitarbeiter:in), für einen begangenen Verstoß von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden (Versicherungsfall ist als Verstoß definiert, daher Verstoßdeckung).
Definition Vermögensschäden
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere auch von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Mitversichert sind zusätzlich Schäden, die durch Freiheitsentzug verursacht worden sind (Straf- oder Untersuchungshaft, Unterbringung).
Weitere versicherte Risiken aus der anwaltlichen Tätigkeit
Sachschäden
Zusätzlich zu den bereits erwähnten Vermögensschäden besteht Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Sachschäden an Akten oder Schriftstücken, die Ihnen durch den:die Auftraggeber:in im Rahmen der Auftragserledigung zugänglich gemacht werden.
Zur Absicherung von weiteren Personen- und Sachschäden können Sie eine Büro- und Betriebshaftpflicht mit einschließen (siehe Beitragsrechner).
Schmerzensgeld
Versicherungsschutz besteht zusätzlich für Personenschäden und hieraus resultierende immaterielle Schäden (Schmerzensgeld). Die Deckung besteht für Fälle, in denen der Schaden im Rahmen einer versicherten originären Berufstätigkeit verursacht wurde und in denen das betroffene Mandatsverhältnis den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat.
Dieser Versicherungsschutz wird bis zur Höhe der Pflichtversicherungssumme für Vermögensschäden gewährt.
Daten- und Cyber- Drittschäden
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter
bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten;
aufgrund der Verletzung von Datenschutzgesetzen.
Veröffentlichungsrisiken
Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche Dritter wegen Veröffentlichungen (z.B. in Fachmedien, auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit.
Eigenschäden
Verlust von schriftlichen Arbeitsdokumenten
Vertrauensschäden durch eigene Mitarbeiter:innen/ Social Engineering
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