Durch die Anwalts-Haftpflicht sind folgende Personen, Büros und Niederlassungen versichert:
alle Berufsträger:innen
anerkannte Berufsträgergesellschaften
angestellte Mitarbeiter:innen (nach § 278 und § 831 BGB)
auch Praktikanten, Werkstudenten und Referendare
angestellte Datenschutzbeauftragte
freie Mitarbeiter:innen (Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen)*
*Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Tätigkeiten für den:die Versicherungsnehmer:in, nicht für eigene Mandate des freiberuflichen Anwalts oder der freiberuflichen Anwältin. Für die Zulassung und ggf. eigene Mandate benötigt der:die freiberuflich tätige Anwalt/Anwältin daher eine eigene Pflichtversicherung.
Darüber hinaus versichert ist auch
die gesetzliche Haftpflicht von Vertretern des:der Versicherungsnehmenden aus der Vertretertätigkeit, solange der Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufes gehindert ist;
die gesetzliche Haftpflicht der Erben des:der Versicherungsnehmenden bis zur Bestellung eines Praxisabwicklers oder bis zur Praxisveräußerung;
Die Haftung als neu eintretende:r Gesellschafter:in analog §§ 28, 128, 130 HGB, die aus Verstößen resultiert, welche vor dem Eintritt in die Gesellschaft verursacht wurden (Eintrittsversicherung).
Gleiches gilt für Nachhaftungsansprüche analog §§ 128, 160 HGB (Austrittsversicherung) und für akzessorische, interprofessionelle Haftungsansprüche.
Tätigkeiten über Büros / Zweigniederlassungen
Mitversichert sind ebenfalls weitere Büros und Zweigniederlassungen in Deutschland, ohne dass diese namentlich genannt werden müssen.
Hinweis zur Büro- und Betriebshaftpflicht
Sofern Sie die Büro- und Betriebshaftpflicht mit eingeschlossen haben, besteht für das Personen- und Sachschadenrisiko in Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz ebenfalls Versicherungsschutz.
Für Ansprüche in Verbindung mit der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen besteht weltweiter Versicherungsschutz.
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