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Anwalts-Haftpflicht
I. FAQ zur Anwalts-Haftpflicht: Allgemein
Bei der «Anwalts-Haftpflicht» handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung (kurz VSH) für die erlaubte berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. Für Anwälte und Anwältinnen besteht seit 1994 nach § 51 BRAO eine Versicherungspflicht. D.h. bevor ein Anwalt oder eine Anwältin tätig werden darf, muss er:sie von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zugelassen werden. Daher kann man die «Anwalts-Haftpflicht» auch als Pflichtversicherung bezeichnen. Ebenso kann der Begriff Berufshaftpflichtversicherung für die «Anwalts-Haftpflicht» verwendet werden.
Zur Absicherung von Personen- und Sachschäden aus dem Kanzleibetrieb, ist die «Anwalts-Haftpflicht» um eine Büro- und Betriebshaftpflicht (kurz BHV) erweiterbar.
Optionale Zusatzbausteine
Als optionaler Zusatzbaustein kann zudem die Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (kurz DCD) eingeschlossen werden.
Sofern angestellte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen die Vermögensschadenhaftpflicht / Anwalts-Haftpflicht nur zur Zulassung als Rechtsanwalt/-anwältin benötigen und nicht, um die beruflichen Risiken als freiberufliche:r Rechtsanwalt/-anwältin oder Sozietät zu versichern, spricht man von einer Zulassungspolice (oder auch Titulardeckung).
Bei exali.de erhält der:die angestellte Rechtsanwalt/-anwältin die Zulassungspolice im Online-Tarif zu besonders günstigen Konditionen (auch bei einer nebenberuflichen Tätigkeit als freiberufliche:r Anwalt/Anwältin mit Honorareinnahmen bis zu 10.000,00 € im Jahr).
Anwalt (angestellt oder selbständig), Einzelkanzlei
Als Anwalt (Einzelkanzlei) benötigen Sie eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro. Für eine wirksame Haftungsbeschränkung muss diese Versicherungssumme 4-fach maximiert sein. Diese Versicherungssummenvariante (250.000 Euro maximiert auf 1.000.000 Euro) können sie bei exali direkt im Online-Antrag auswählen. Wir erstellen daraufhin für Sie umgehend die Versicherungsbestätigung für Ihre Rechtsanwaltskammer. Als angestellter Anwalt benötigen Sie für die Zulassung eine so genannte Zulassungspolice - auch Titeldeckung genannt, welche ebenfalls die o.g. Kriterien erfüllen muss.
Sozietät/GbR, PartG, OHG
Als Sozietät/GbR oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) benötigen Sie seit der Reform der BRAO zum 01.08.2022 eine eigene Versicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro. Für eine wirksame Haftungsbeschränkung muss nach § 52 BRAO diese Versicherungssumme 4-fach maximiert sein. Diese Versicherungssummenvariante (500.000 Euro maximiert auf 2.000.000 Euro) können sie bei exali direkt im Online-Antrag auswählen. Neben der Versicherung für die Personengesellschaft benötigt jeder Sozius weiterhin eine eigene Versicherungsbestätigung für die Zulassung.
PartG mbB, GmbH, AG
Als PartG mbB, Anwalt-GmbH oder AG benötigen Sie für die Gesellschaft mit bis zu 10 Berufsträgern (egal ob angestellt oder Gesellschafter) eine eigene Versicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1.000.000 Euro. Für eine wirksame Haftungsbeschränkung muss diese Versicherungssumme auf 4.000.000 Euro mindestens 4-fach maximiert sein. Neben der Versicherung für die Gesellschaft benötigt jeder Berufsträger eine eigene Versicherungsbestätigung für die Zulassung.
Wie bei jedem Versicherungsvertrag bestehen auch für die «Anwalts-Haftpflicht-Versicherung» gewisse Ausschlüsse und Leistungsbeschränkungen.
Würde eine Gesellschaft einen Versicherungsvertrag ohne jegliche Einschränkung des Deckungsumfanges anbieten, wäre die kalkulatorische Versicherungsprämie exorbitant hoch. Zudem sind Abgrenzungen vorzunehmen, da im Regelfall die Versicherung auf einen speziellen Bedarf bzw. auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten ist.
Für die Pflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht) als Anwalt/Anwältin, gibt es lediglich 12 Ausschlüsse in den Bedingungen der «Anwalts-Haftpflicht».
Beispiele für Risikoausschlüsse in der «Anwalts-Haftpflicht»:
- wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des:der Auftraggebendn oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Hinweis: Dieser Ausschluss gilt nicht für eine PartGmbB oder RA-GmbH. - die aus der Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere von Geldanlagen und Kreditgewährungen, Garantiezusagen oder wegen einer Verfehlung von Renditeerwartungen hergeleitet werden.
- aus der beruflichen Tätigkeit des:der Versicherungsnehmenden, die sich aus Geldstrafen, Bußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages) ergeben.
Beispiel für eine Leistungsbeschränkung:
- Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestbehaltes oder eines vereinbarten festen Selbstbehaltes, treffen den Versicherer keine Kosten.
Die «Anwalts-Haftpflicht» erfüllt im Wesentlichen fünf Aufgaben:
- Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
- Zahlung von Schadenersatz, sofern der Anspruch begründet ist.
- Abwehr unberechtigter Ansprüche .
- Kostenübernahme bei einem Rechtsstreit: Der Versicherer führt für Sie, wenn nötig, einen haftungsrelevanten Rechtsstreit und übernimmt anfallende Verfahrenskosten, wie Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten. Man spricht in diesem Zusammenhang von „passivem Rechtsschutz“, siehe auch Frage 5.
- Schutz des eigenen Vermögens, da Sie berechtigte Schadenersatzansprüche, die schnell einen sechsstelligen Betrag erreichen könnten, ansonsten aus der eigenen Tasche zahlen müssten.
Neben der Abwicklung von begründeten Schäden,stellt auch die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen oder Teilansprüchen eine ebenso wichtige Leistungskomponente der «Anwalts-Haftpflicht» dar.
Da der Versicherer dabei auf seine Kosten z.B. Anwalts-, Gutachter-, Verfahrens- und Gerichtskosten wie eine Rechtsschutzversicherung bezahlt, spricht man hier auch von passivem Rechtsschutz.
Wir verwenden den Begriff «Anwalts-Haftpflicht» als Überbegriff, um der konsequenten Ausrichtung der Versicherung auf Tätigkeiten als Anwalt Rechnung zu tragen. Die «Anwalts-Haftpflicht» enthält folgende Versicherungsbausteine:
Vermögensschadenhaftpflicht- bzw. Berufshaftpflichtversicherung
Unsere «Anwalts-Haftpflicht» besteht im Wesentlichen aus zwei Versicherungen bzw. Versicherungsbausteinen. Der wichtigste Baustein, welcher die beruflichen Risiken des Anwalts versichert, ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (kurz VSH), da Fehler des Anwalts oder der Anwältin beim Mandanten zu einem Vermögensschaden führen können, den er ersetzt haben möchte. Bei der Absicherung von freien Berufen (wie Architekten, Anwälten, Wirtschaftsprüfern, etc.) für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch das Synonym Berufshaftpflichtversicherung verwendet wird, kann die «Anwalts-Haftpflicht» auch als Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts oder der Anwältin bezeichnet werden.
Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung
Die «Anwalts-Haftpflicht» versichert auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Kanzleibetrieb entstehen. Diesen Versicherungsbaustein nennt man Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung, kurz BHV. Die Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung ist fester Bestandteil der «Anwalts-Haftpflicht», kann jedoch im Beitragsrechner abgewählt werden, wenn z.B. bereits eine Vorversicherung besteht.
Als Vermögensschaden werden Situationen bezeichnet, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten (Tun oder Unterlassen) einem Anderen ein finanzieller Schaden bzw. finanzieller Nachteil (= Vermögensschaden) entsteht. Dabei wird zwischen „echten“ und „unechten“ Vermögensschäden, bzw. und Sach- und Personenfolgeschäden unterschieden.
Bei Schäden durch anwaltliche Beratungsfehler handelt es sich in der Regel um Vermögensschäden, da der Anwalt oder die Anwältin weder eine Person noch eine Sache unmittelbar schädigt.
a. Echter Vermögensschaden (Beispiel)
Sie vergessen im Rahmen Ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf eine Verjährungsfrist hinzuweisen. Als Folge kann der:die Mandant:in die Ersatzansprüche nicht mehr geltend machen. Er:sie nimmt Sie für den entstandenen finanziellen Nachteil (= reiner/echter Vermögensschaden) in Anspruch.
b. Unechter Vermögensschaden (Personen- / Sachfolgeschaden)
Sie beschädigen bei einem Seminar den Laptop einer teilnehmenden Person physisch (Sachschaden). Darauf gespeicherte Daten können durch die Beschädigung der Festplatte nicht mehr verwendet werden. Dadurch entsteht dem:der Seminarteilnehmer:in ein Schaden, da die Daten rekonstruiert bzw. wieder eingegeben werden müssen. Bei dem Schaden handelt es sich um einen Sachfolgeschaden bzw. unechten Vermögensschaden.
c. Verbindliche Definition in den Bedingungen der «Anwalts-Haftpflicht»
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere auch von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Mitversichert sind zusätzlich Schäden, die durch Freiheitsentzug verursacht worden sind (Straf- oder Untersuchungshaft, Unterbringung).
Typische Ursachen für Vermögensschäden im Anwaltsbereich sind beispielsweise
- Beratungs- und Aufklärungsfehler,
- Fristversäumnisse,
- falscher Sachvortrag,
- verspäteter Vortrag.
Als Sachschaden, im Sinne der Haftpflichtversicherung, versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen (physische Beschädigung).
Keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als rein finanzielle Verluste darstellen, wie Beratungsfehler.
Sachschäden und Sachfolgeschäden sind über den angebotenen Betriebshaftpflicht-Baustein der «Anwalts-Haftpflicht» versichert.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (so genannter Personenfolgeschaden). Dies umfasst Kosten, Erwerbsausfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfall für Unterhaltsleistungen (Versorgerschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).
Ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Verletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Personenschäden und Personenfolgeschäden sind über den angebotenen Betriebshaftpflicht-Baustein der «Anwalts-Haftpflicht» versichert.
Selbständige, Freiberufler:innen, Firmen und auch Privatpersonen haften in der Regel unbegrenzt. Da durch einen anwaltlichen Fehler sehr hohe Schadenersatzansprüche entstehen können, die nicht mehr aus dem Privatvermögen des Anwalts oder der Anwältin geleistet werden können, ist zum Schutz des Dritten die Pflichtversicherung für Anwälte und Anwältinnen eingeführt worden. Sie beträgt 250.000 € je Versicherungsfall, mindestens 1 Mio. € im Versicherungsjahr (siehe Ziffer 10).
In der Haftpflichtversicherung werden für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen häufig einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme bzw. Versicherungssumme zur Verfügung stellen, z.B. für Personen- und Sachschäden (siehe auch Frage 11: Pauschale Versicherungssummen).
Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Jahreshöchstleistung als auch die Deckungssumme je Schadenfall (siehe Ziffer 9) sind im Versicherungsschein ausgewiesen.
Hierzu ein Beispiel:
Für einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin (Einzelpraxis) beträgt die Pflichtversicherungssumme für Vermögensschäden 250.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens aber 1 Mio. € im Versicherungsjahr (Jahreshöchstleistung).
Somit wären 10 Schadenfälle mit je 100.000 €, wie auch 4 Schadenfälle mit je 250.000 € versichert. Ist der einzelne Schadenfall größer als 250.000 €, besteht für den Teil, der die Versicherungssumme von 250.000 € übersteigt, kein Versicherungsschutz.
Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Versicherungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten zusammengefasst.
Dabei ist die maximale Schadenzahlung pro Schadenereignis auf die Höhe der ausgewiesenen Versicherungssumme beschränkt. Und dies unabhängig davon, ob z.B. ein Sachschaden oder Vermögensschaden vorliegt. Die Vereinbarung von pauschalen Versicherungssummen findet man häufig bei der Büro- und Betriebshaftpflicht.
Hierzu ein Beispiel:
- Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden pauschal 3.000.000,00 Euro
Unabhängig davon, ob ein Personen- oder Sachschaden vorliegt oder sogar beides, steht eine Versicherungssumme von 3.000.000,00 Euro zur Verfügung.
Sublimite sind Unterversicherungssummen, d.h. Reduzierungen der Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z.B. Eigenschäden).
Im Pflichtversicherungsteil der «Anwalts-Haftpflicht» gibt es KEINE Sublimite.
Bei den speziellen Zusatzbausteinen (die weit über den herkömmlichen Versicherungsschutz hinausgehen) gibt es bestimmte Entschädigungsgrenzen, z.B. für
- Eigenschäden bei Verlust schriftlicher Arbeitsdokumente,
- Kosten bei Reputationsschäden und Vertrauensschäden,
- Wiederherstellungskosten bei Beschädigung oder Blockade der Webseite.
Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den:die Versicherungsnehmer:in an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden.
In der «Anwalts-Haftpflicht» gilt eine feste bzw. fixe Selbstbeteiligung von 1.500,00 € pro Schadenfall.
Ausnahme: Für Existenzgründer:innen ist die Selbstbeteiligung in den ersten 3 Versicherungsjahren gestrichen.
Hinweis: In der Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung beträgt die fixe Selbstbeteiligung 100,00 € für Sachschäden. Für Kosten und Mehrkosten im Rahmen der optionalen Leistungserweiterung „Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung“ gilt eine fixe Selbstbeteiligung von 1.000,00 € je Schadenfall.
1. Anwendbares Recht
Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht.
2. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen und uns in deutscher Sprache.
3.1 Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für seinen oder für den Geschäftssitz der vertragsführenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
Ist der:die Versicherungsnehmer:in eine natürliche Person, ist für Klagen des:der Versicherungsnehmenden aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der:die Versicherungsnehmer:in zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3.2 Gerichtsstand für Klagen gegen den:die Versicherungsnehmer:in
Für Klagen gegen den:die Versicherungsnehmer:in ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der:die Versicherungsnehmer:in zur Zeit der Klageerhebung seinen:ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen:ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist der:die Versicherungsnehmer:in eine juristische Person (z.B. RA-GmbH), bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Geschäftssitz.
3.3 Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des:der Versicherungsnehmenden
Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des:der Versicherungsnehmenden in Deutschland zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den:die Versicherungsnehmer:in ausschließlich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner:ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ist der:die Versicherungsnehmer:in eine juristische Person, gilt dies entsprechend, wenn sein:ihr Geschäftssitz unbekannt ist.
3.4 Wohn- oder Geschäftssitz des Versicherungsnehmers außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Island, Norwegen oder der Schweiz
Hat der Versicherungsnehmer (VN) zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island, Norwegen oder der Schweiz, ist das Gericht nach den Regelungen „3.3 Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des VN“ ausschließlich zuständig.