Gerichtsstand und anwendbares Recht in der Anwalts-Haftpflicht
1. Anwendbares Recht
Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht.
2. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen und uns in deutscher Sprache.
3.1 Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für seinen oder für den Geschäftssitz der vertragsführenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
Ist der:die Versicherungsnehmer:in eine natürliche Person, ist für Klagen des:der Versicherungsnehmenden aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der:die Versicherungsnehmer:in zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3.2 Gerichtsstand für Klagen gegen den:die Versicherungsnehmer:in
Für Klagen gegen den:die Versicherungsnehmer:in ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der:die Versicherungsnehmer:in zur Zeit der Klageerhebung seinen:ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen:ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist der:die Versicherungsnehmer:in eine juristische Person (z.B. RA-GmbH), bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Geschäftssitz.
3.3 Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des:der Versicherungsnehmenden
Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des:der Versicherungsnehmenden in Deutschland zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den:die Versicherungsnehmer:in ausschließlich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der:die Versicherungsnehmer:in eine juristische Person, gilt dies entsprechend, wenn sein:ihr Geschäftssitz unbekannt ist.
3.4 Wohn- oder Geschäftssitz des:der Versicherungsnehmenden außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Island, Norwegen oder der Schweiz
Hat der:die Versicherungsnehmer:in zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen:ihren Wohn- oder Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island, Norwegen oder der Schweiz, ist das Gericht nach den Regelungen „3.3 Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des VN“ ausschließlich zuständig.
4. Verjährung
Die Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
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