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Architekten-Haftpflichtversicherung
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Pflichten des Versicherungsnehmers (Obliegenheiten) in der Architekten-Haftpflicht
Zu jedem Versicherungsvertrag gibt es bestimmte Verhaltensvorschriften (auch Obliegenheiten genannt), welche dem:der Versicherungsnehmer:in bestimmte Pflichten (z. B. im Schadenfall) auferlegen. Diese Pflichten müssen Sie sehr ernst nehmen, da ein Verstoß gegen Obliegenheiten im Extremfall den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben kann.
Es gibt sowohl gesetzliche Obliegenheiten, welche im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt sind, als auch Pflichten, die sich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages ergeben. Die wichtigsten Obliegenheiten haben wir Ihnen nachstehend zusammengefasst.
1.1 Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss
Für eine angemessene Risikobeurteilung ist der Versicherer auf Ihre Angaben vor Vertragsschluss angewiesen. Das Versicherungsvertragsgesetz § 19 VVG und die Berufshaftpflicht-Bedingungen legen daher fest, dass Sie die im Online-Antrag gestellten Fragen richtig und vollständig beantworten müssen.
1.2 Folgen bei Nichtbeachtung der Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss
Wird die Obliegenheit zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verletzt (bei exali.de: unrichtige oder unvollständige Antworten im Antrag), kann der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und im Leistungsfall ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Für mitversicherte Personen gelten die Anzeigepflichten des:der Versicherungsnehmenden und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.
2.1 Während der Vertragslaufzeit zu beachtende Obliegenheiten
Auch während der Vertragslaufzeit treffen Sie Obliegenheiten. So sind Sie z. B. gemäß der Bedingungen verpflichtet, nach Aufforderung durch den Versicherer, Änderungen der versicherten Risiken und des Jahresumsatzes über die sogenannte Jahresmeldung (Änderungsanzeige) anzuzeigen.
Unterlassen Sie die rechtzeitige Änderungsanzeige (Frist: 3 Monate), ist der Versicherer berechtigt, an Stelle einer möglichen Beitragsanpassung den für die gesamte laufende Versicherungsperiode vereinbarten Beitrag noch einmal zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nachzahlungsforderung nachholen.
2.2 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten während der Laufzeit
Auch hier kann eine grob schuldhafte Verletzung den Versicherer zur Kündigung des Vertrages berechtigen und zu einer vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit führen (vgl. § 28 VVG).
3.1 Obliegenheiten bei der Meldung eines Schadenfalles
Hat sich ein Versicherungsfall ereignet, ist der Versicherer ebenfalls auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Gemäß § 30 VVG und in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen müssen Sie dem Versicherer oder exali.de daher den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich, schriftlich (auch per Mail) melden.
Gemäß § 31 VVG sind in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen unter anderem folgende Anzeige- und Mitwirkungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten:
Der:die Versicherungsnehmer:in hat unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
- ein gegen ihn gerichtetes Gerichts- oder Ermittlungsverfahren
- einen Mahnbescheid, Arrest oder Strafbefehl
- eine gerichtliche Streitverkündung, einstweilige Verfügung oder Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den:die Anspruchsteller:in
- ein selbständiges Beweisverfahren
Befolgung der Weisungen des Versicherers
Der:die Versicherungsnehmer:in ist, soweit für ihn zumutbar, verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle, nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
3.2 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten im Schadenfall
Wird eine der Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei sein, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.
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