Architekten-Haftpflichtversicherung
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Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung
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Häufige Fragen: Allgemein
Es handelt sich um eine Berufshaftpflicht-Versicherung mit integrierter Büro- & Betriebshaftpflicht-Versicherung (BHV) sowie Umwelthaftpflicht-Versicherung (UHV) und Umweltschaden-Versicherung (USV).
Die Berufshaftpflicht-Versicherung beinhaltet auch eine Eigenschaden-Versicherung. Versichert sind u.a.
- Kosten für die strafrechtliche Verteidigung im Schadenfall (sogenannter Straf-Rechtsschutz);
- Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung unstreitiger Vergütungsansprüche (sogenannter Vergütungs-Rechtsschutz);
- Kosten für Mahnverfahren bis hin zur Vollstreckung, sofern der Schuldner die Forderung nicht bestreitet (Online-Forderungsmanagement);
- Kosten für durch Dritte verursachte Verluste der eigenen Domainnamenrechte bzw. der Verfügungsgewalt über die eigene Homepage (Domainschutz-Versicherung).
Optionale Zusatzbausteine
Um den Versicherungsschutz individuell auf Ihre berufliche Tätigkeit und Ihr Geschäftsmodell anzupassen, bietet die «Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure» über exali.de 3 spezielle Zusatzbausteine an:
1. Honorar-Rechtsschutz (kurz HRS)
Absicherung des Kostenrisikos für Klagen gegen zahlungsunwillige oder insolvente Auftraggeber:innen/ Kundschaft.
2. D&O-Außenhaftungsversicherung/ Geschäftsführerhaftpflicht (kurz D&O)
Auf Wunsch können Sie auch als Geschäftsführer:in einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) Ihre persönliche Haftung (Organhaftung) für Pflichtverletzungen absichern.
3. Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (kurz DCD)
Versichert sind Eigenschäden im Zusammenhang mit Hack-Angriffen, DoS-Attacken, Computermissbrauch, Diebstahl von Datenträgern oder Geräten sowie einer sonstigen Datenrechtsverletzung.
Der Versicherungsschutz umfasst allgemein die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche (sogenannter Passiver Rechtsschutz).
Bezeichnung in der Haftpflichtversicherung für den Höchstbetrag, den der Versicherer im Schadenfall leisten muss. In den Versicherungsbedingungen der «Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure» werden die Deckungssummen auch als Versicherungssummen angegeben. Da Firmen, Selbständige und Freiberufler:innen wie auch Privatpersonen in den meisten Fällen unbegrenzt haften, stellt dies nicht nur für die Versicherungsnehmer, sondern auch für den Versicherer ein bedeutendes Risiko dar.
Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, sogenannter „Deckungssummen“ kalkulierbar. In anderen Bereichen, z.B. bei einer Hausratversicherung kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. Hier spricht man dann von einer Versicherungssumme und nicht von einer (abstrakten) Deckungssumme.
Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Punkt 4.), wobei bei den mit „pauschal" gekennzeichneten Deckungssummen nur eine der zwei entsprechend gekennzeichneten Deckungssummen für die Berechnung der Jahreshöchstleistung zu Grunde gelegt wird.
Die Deckungssummen/Versicherungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte oder Dreifache der Deckungssumme begrenzt, sogenannte 2-fache oder 3-fache Maximierung (siehe hierzu auch Punkt 3).
Beispiel: Vereinbarte Deckungssumme 1 Mio. € (3-fach maximiert)
» pro Schaden zahlt der Versicherer max. 1 Mio. €, für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres jedoch maximal 3 Mio. €.
Bei der angebotenen «Berufshaftpflicht» besteht für Vermögensschäden wie auch Personen- und Sachschäden eine 3-fache Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr. Bei der Variante mit 300.000,00 € Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden besteht eine 4-fache Maximierung.
Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als Folge eines versicherten Schadensereignisses.
Als (Körper-)Verletzung wird ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres eigentümlichen Zwecks wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen, soweit der:die Versicherungsnehmer:in dafür haftet.
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.
Dabei wird zwischen „echten" Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als „unechten" Vermögensschäden unterschieden.
- Echter Vermögensschaden (Beispiel): Durch das versehentliche Löschen der Datenbank eines Call-Centers, sind die Mitarbeiter:innen nicht in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen. Der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Informationen wie auch der Nutzungsausfall bis zur Rekonstruktion der Datenbank verursacht erhebliche Kosten.
- Unechter Vermögensschaden (Personen-/Sachfolgeschaden): Beim Sachfolgeschaden hingegen entsteht der Vermögensschaden erst aufgrund der Beschädigung einer Sache. Durch den fehlerhaften Anschluss mehrerer Hardwarekomponenten kommt es zur Überhitzung und in Folge zur Zerstörung einer Zeitungsdruckmaschine. Kann dadurch die nächste Zeitungsausgabe nicht fristgerecht gedruckt und ausgeliefert werden, entsteht deshalb der weitere Vermögensschaden (in diesem Fall als Sachfolgeschaden).
„Sublimite“ sind Unterversicherungssummen bzw. Entschädigungsgrenzen: D.h. der Versicherer reduziert im Vertrag die Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z.B. Rechtsschutzbausteine, Eigenschadenbausteine).
In der Berufshaftpflicht für Sie als Architekt:in und Ingenieur:in gibt es z.B. folgende Sublimite / Entschädigungsgrenzen:
- Straf-Rechtsschutz, Vergütungsrechtsschutz
Die Entschädigungsgrenze beträgt 100.000,00 € je Versicherungsfall. - Honorar-Rechtsschutz (optional)
Die Entschädigungsgrenze beträgt 300.000,00 € je Versicherungsfall - D&O Außenhaftungsversicherung für Geschäftsführer (optional)
Die Entschädigungsgrenze beträgt 100.000,00 € je Versicherungsfall. - Datenschutz und Cyber-Eigenschaden-Deckung (optional)
Die Entschädigungsgrenze beträgt 100.000,00 € je Schadenfall. Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Jahres beträgt 200.000,00 €.
Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den Architekten die Architektin oder Ingenieur:in an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden.
Regelungen zur Selbstbeteiligung bei der Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure
1. Sach- und Vermögensschäden
Die feste Selbstbeteiligung beträgt für Sach- und Vermögensschäden standardmäßig 2.500,00 € je Schadenfall. Für die Erhöhung der Selbstbeteiligung auf 5.000,00 € erhalten Sie einen Beitragsnachlass von 10 % p.a.
2. Personenschäden
Für Personenschäden besteht keine Selbstbeteiligung.
Abweichende Selbstbeteiligungen für optionale Zusatzbausteine:
3. Honorarrechtsschutz
Die Selbstbeteiligung beträgt 1.000,00 € je Versicherungsfall
4. Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung
Die Selbstbeteiligung für Kosten und Mehrkosten beträgt 1.000,00 € je Schadenfall.
Die «Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure» trägt auch Ihr Kostenrisiko für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche Ihrer Kundschaft sowie für die professionelle Schadenregulierung (so genannter „Passiver Rechtsschutz“) durch die Übernahme der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (z.B. Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten).
„Passiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Leistung auf die Abwehr eines fremden Anspruches (z.B. von dem:der Auftraggeber:in) bezieht und nicht auf die „aktive“ Durchsetzung eigener Ansprüche.
Kein ausreichender Schutz durch AGB
Da selbst ausgefeilte AGB oder einzelvertragliche Regelungen keinen Schutz davor bieten, dass der:die Auftraggeber:in im Fall der Fälle versuchen wird, den:die Architekt:in oder Ingenieur:in in Anspruch zu nehmen, kommt dem passiven Rechtsschutz eine zentrale Bedeutung im Schadenfall zu.
Ob und inwieweit beispielsweise bei einem Schadenfall ein Verschulden des Architekten oder der Architektin vorliegt, kann gerade bei Planungs-, Beratungs- oder Berechnungsfehler erst durch ein langwieriges Verfahren oder gar einen Rechtsstreit geklärt werden.
Außergerichtliche und gerichtliche Kosten
Diese außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten und das damit verbundene Kostenrisiko für eine langwierige juristische Auseinandersetzung werden dabei im Rahmen des passiven Rechtsschutzes der Berufshaftpflichtversicherer getragen. Zudem steht bei spezialisierten Versicherern (wie z.B. Markel) ein Expertennetzwerk von international agierenden Anwälten und Gutachtern (wie z.B. CMS Hasche Sigle) für die Schadenbearbeitung zur Verfügung.
Straf-Rechtsschutz
Sofern es im Rahmen eines versicherten Schadenfalles zu einem Strafverfahren kommt, übernimmt der Versicherer auch die notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten. Die Entschädigungsgrenze beträgt 100.000,00 € je Versicherungsfall.
Vergütungs-Rechtsschutz
Die Berufshaftpflicht übernimmt die gerichtlichen Kosten, wenn Sie sich gegen die ungerechtfertigte Aufrechnung eines Schadens mit Ihrer offenen Vergütung (Dienst- oder Werklohn) wehren müssen. Die Entschädigungsgrenze beträgt 100.000,00 € je Versicherungsfall.
Honorar-Rechtsschutz (optional)
Sofern Ihr:e Auftraggeber:in / Kundschaft insolvent oder zahlungsunwillig ist, übernimmt der Berufshaftpflichtversicherer in Zusammenarbeit mit dem Rechtsschutzversicherer ARAG die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen aus schriftlichen Werk- und Dienstverträgen. Die Entschädigungsgrenze beträgt 300.000,00 € je Versicherungsfall.
Internet-Straf-Rechtsschutz (optional, sofern Cyber-Deckung gewählt)
Versichert sind (unabhängig von einer möglichen Schadenersatzforderung eines Dritten) die gesetzlichen Kosten der Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
Die Entschädigungsgrenze beträgt 100.000,00 € je Versicherungsfall.
Die « Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure» sichert Sie allgemein vor Schadenersatzforderungen „Dritter" (z. B. Auftraggeber:innen oder Kundschaft) ab, wenn Sie wegen Ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
Die vier zentralen Leistungsbereiche der « Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure » sind
Prüfung von Ansprüchen
Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
Schadenersatz
Bei begründetem Schadenersatzanspruch Zahlung des Schadens (bis zur vereinbarten Deckungssumme abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung).
Professionelle Schadenabwehr (auf Kosten des Versicherers)
So genannter „Passiver Rechtsschutz": Abwehr (d.h. gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung) von unberechtigten oder überhöhten Schadenersatzforderungen sowie Abmahnungen oder Unterlassungen.
Dabei führt die Berufshaftpflicht für den Architekten oder Ingenieur, wenn notwendig, auch einen haftungsrelevanten Rechtsstreit in Schadenfällen und übernimmt dafür alle anfallenden Verfahrenskosten (Anwalts-, Gerichts-, Gutachter-, Sachverständigen- und Zeugenkosten). Das bezieht sich auch auf ein mögliches Strafverfahren (Straf-Rechtsschutz) oder bei einer ungerechtfertigten Aufrechnung von Schadenforderungen mit Ihrer Vergütung (Vergütungs-Rechtsschutz).
Unternehmerisches Risiko für Eigenschäden minimieren
Durch die eingeschlossene Eigenschadenversicherung und die drei optionalen Zusatzbausteine Honorarrechtsschutz, D&O-Außenhaftungsversicherung für Geschäftsführer und die Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung reduziert die Berufshaftpflicht das unternehmerische Risiko durch Ihr Business erheblich.
Sofern Sie bei einer Berufshaftpflicht eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wählen, behalten Sie die maximale Flexibilität. Dies ist übrigens auch der Standard in unserem Antragsmodell.
Wenn Sie abweichend einen Drei-Jahres-Vertrag wählen, schränken sie Ihre Flexibilität ein, erhalten jedoch einen Laufzeitrabatt von 10 % pro Jahr.
Aus unserer Sicht ist eine Empfehlung schwierig. Jeder sollte für sich selbst entscheiden, inwieweit er bereit ist, auf maximale Flexibilität zu Gunsten eines niedrigeren Beitrages zu verzichten.
Anzuwendendes Recht
Auf den Berufshaftpflicht-Vertrag für Architekten und Ingenieure findet deutsches Recht Anwendung.
Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
- Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Versicherer oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
- Wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem exali.de seinen Sitz hat.
- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist örtlich auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer:in ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
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Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung
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