Media-Haftpflicht

Pflichten des Versicherungsnehmers (Obliegenheiten) in der Media-Haftpflicht

Zu jedem Versicherungsvertrag gibt es bestimmte „Verhaltensvorschriften“ – auch Obliegenheiten genannt – welche dem:der Versicherungsnehmer:in bestimmte Plichten (z. B. im Schadenfall) auferlegen. Diese Pflichten müssen Sie sehr ernst nehmen, da ein Verstoß gegen Obliegenheiten im Extremfall den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen kann.

Es gibt sowohl gesetzliche Obliegenheiten, welche im Versicherungsvertragsgesetz (kurz VVG) geregelt sind, sowie vertragliche Obliegenheiten, die sich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages ergeben. Die wichtigsten Obliegenheiten haben wir Ihnen nachstehend zusammengefasst.

1.1. Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss

Für eine angemessene Risikobeurteilung ist der Versicherer auf Ihre Angaben vor Vertragsschluss angewiesen. Das Versicherungsvertragsgesetz § 19 VVG und die Media-Haftpflicht-Bedingungen legen daher fest, dass Sie die im Online-Antrag gestellten Fragen richtig und vollständig beantworten.

1.2. Folgen bei Nichtbeachtung der Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss

Wird die Obliegenheit zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verletzt (bei exali: unrichtige oder unvollständige Antworten im Online-Antrag), kann der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein und im Leistungsfall ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Für mitversicherte Personen gelten die Anzeigepflichten des:der Versicherungsnehmenden und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.

2.1. Während der Vertragslaufzeit zu beachtende Obliegenheiten

Auch während der Vertragslaufzeit treffen Sie Obliegenheiten. So sind Sie z. B. gemäß den Media-Haftpflicht Bedingungen verpflichtet, nach Aufforderung durch exali Änderungen der versicherten Risiken und des Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer elektronisch über die Online-Jahresmeldung (Änderungsanzeige) anzuzeigen.

Unterlassen Sie die rechtzeitige Änderungsanzeige (Frist 3 Monate), ist der Versicherer berechtigt, an Stelle einer konkreten Beitragsanpassung den Beitrag zu verlangen, der bei der nächsthöheren Umsatzstaffel des Online-Tarifs zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn Sie die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nachzahlungsforderung nachholen.

2.2. Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten während der Laufzeit

Auch hier kann eine grob schuldhafte Verletzung den Versicherer zur Kündigung des Vertrages berechtigen und zu einer vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit führen (vgl. § 28 VVG).

3.1. Obliegenheiten bei der Meldung eines Schadenfalles

Hat sich ein Versicherungsfall ereignet, ist exali ebenfalls auf Ihre Mitwirkung angewiesen.

Gemäß § 30 VVG in Verbindung mit Abschnitt K. der Versicherungsbedingungen müssen Sie dem Versicherer oder exali daher den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung, in Textform (auch per E-Mail) melden.

Gemäß § 31 VVG in Verbindung mit den Media-Haftpflicht-Bedingungen sind unter anderem folgende Anzeige- und Mitwirkungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten:

Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:

  • ein gegen ihn gerichtetes Gerichts- oder Ermittlungsverfahren
  • einen Mahnbescheid, Arrest oder Strafbefehl
  • eine gerichtliche Streitverkündung, einstweilige Verfügung oder Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den:die Anspruchsteller:in
  • ein selbständiges Beweisverfahren

Befolgung der Weisungen des Versicherers

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.