Media-Haftpflicht

Media-Haftpflicht: Versicherte Personen

Der Beitrag zur Media-Haftpflicht ist nicht abhängig von der Gesellschaftsform des Kreativen oder der Medien-Agentur (z. B. Freiberufler:innen, GbR, UG, PartGG, Ltd., GmbH). Sollten Sie in Zukunft die Gesellschaftsform ändern, können Sie dies einfach im Kundenbereich „Mein exali“ nachtragen.

Versichert sind automatisch folgende Personen in der Agentur:

  • Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers
  • angestellte Mitarbeiter:innen, Auszubildende, Volontariats- und Praktikumsabsolvierende, Werkstudierende
  • freie Mitarbeiter:innen (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherten tätig sind
  • ehrenamtliche Helfer:innen und geringfügig Beschäftigte
  • Anteilsinhaber:innen, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte, soweit diese eine versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers ausüben
  • in den Betrieb eingegliederte Mitarbeiter:innen von Zeitarbeitsunternehmen

Mitversicherte Niederlassungen und Tochtergesellschaften

  • Mitversichert sind auch Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen im Inland und europäischen Wirtschaftsraum (inklusive Großbritannien und Nordirland).

Sollten Sie Tochtergesellschaften außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (inklusive Großbritannien und Nordirland) mitversichern wollen, kontaktieren Sie bitte unser Expertenteam in der Kundenbetreuung.

Vergabe an Subunternehmer

Versicherungsschutz besteht auch, wenn Sie für bestimmte Tätigkeiten Subunternehmer:innen beauftragen.

Die persönliche Haftpflicht des Subunternehmens ist jedoch nicht versichert. Das bedeutet: Der Versicherer hat die Möglichkeit, nach der Schadenabwicklung - bei einem entsprechenden Verschulden - den:die Subunternehmer:in in Regress zu nehmen.

Tätigkeiten der Geschäftsführer:innen außerhalb der Gesellschaft

Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Tätigkeiten, die von den Geschäftsführenden der Gesellschaft als mitversicherte Personen im eigenen Namen außerhalb der Gesellschaft ausgeübt werden.

Arbeitsgemeinschaften und Joint Ventures

Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Joint Ventures (sofern in Ländern des EWR betrieben), selbst wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft oder das Joint Venture selbst richtet.