Teilweise herrscht die irrige Meinung, man könne die Haftung des Managers, der Managerin oder Beauftragten per Vertrag ausschließen. Eine allgemeine und im Voraus wirksame Haftungsfreistellung - oder sogar gänzliche „Enthaftung“ von Managern und sonstigen verantwortlichen Organen - ist nach derzeitiger Rechtsauffassung aber nicht möglich. Hierfür gibt es mehrere Gründe.
Haftungsfreistellung im Voraus
Die Möglichkeiten wirksam haftungsbeschränkende Vereinbarungen im GmbH-Geschäftsführervertrag zu vereinbaren sind juristisch umstritten. Es ist allerdings unbestritten, dass eine Freistellung von Ansprüchen im Außenverhältnis generell unzulässig ist, da diese zu Lasten Dritter vereinbart werden. Ebenso ist eine Haftungsbefreiung bei Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung unzulässig. Auch einen Haftungsverzicht für Ansprüche wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungspflicht und unzulässiger Zahlungen nach Konkursreife gem. § 64 Abs. 2 GmbHG sowie aus der Gründungsphase des Unternehmens vor Eintragung der Firma ins Handelsregister ist nicht rechtmäßig.
Bei Aktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften ist eine Haftung im Innenverhältnis für Vorstände und Aufsichtsräte im Voraus generell nicht beschränkbar.
Nachträgliche Entlastung durch die Gesellschaft
GmbH-Geschäftsführer:innen und Vorstände von Aktiengesellschaften können unter bestimmten Umständen im Nachhinein „entlastet“ werden. Wichtig ist hierbei festzustellen, dass dies kein wirksamer Schutz vor einer aktuellen Inanspruchnahme für eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt.
Der:die Geschäftsführer:in einer GmbH kann durch Entlastungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durch Billigung bekannter Pflichtverletzungen generell entlastet werden, sofern der:die Geschäftsführer:in alle erforderlichen Informationen offenlegen. Laut GmbH-Gesetz entscheiden über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft die Gesellschafter nach § 46 Nr. 8 GmbHG im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Ein Anspruchsverzicht stellt die Entlastung des:der Geschäftsführenden dar. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, ist nach § 9b Abs. 1 GmbHG ein Anspruchsverzicht jedoch unwirksam. Auch ein Erlass von Ansprüchen ist dann nach § 397 BGB nicht möglich.
Bei Aktiengesellschaften hingegen wird der Vorstand durch die Hauptversammlung gem. § 120 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) entlastet. Ein gesonderter Verzicht auf Schadenersatzansprüche ist dann nicht notwendig.
Wirksamer Schutz durch «Firmen D&O-Versicherung»
Wie die oben genannten Beispiele zeigen ist eine Haftungsfreistellung nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch nur „punktuell“ möglich. Eine umfassende und wirksame Haftungsfreistellung ist daher nur durch eine D&O-Versicherung wie die von exali.de angebotene «Firmen D&O-Versicherung» möglich.
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