Firmen D&O-Versicherung
Häufige Fragen: Allgemein
Bei der Firmen D&O-Versicherung (D&O-Versicherung steht für Directors and Officers Versicherung) handelt sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Entscheidungsträger von Unternehmen und Institutionen. Die D&O-Versicherung wird auch als „Manager:innen-Haftpflicht“ oder „Berufshaftpflicht für Manager:innen“ bezeichnet.
Die Besonderheit einer Firmen D&O-Versicherung: Der:die Versicherungsnehmer:in und Beitragszahler ist das Unternehmen. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen jedoch den versicherten Personen zu. Versicherte Personen sind ehemalige, amtierende und künftige Organmitglieder ohne namentliche Nennung sowie haftungsprivilegierte Arbeitnehmer:innen, wie Generalbevollmächtigte, Prokuristen, leitende Angestellte und sonstige Verantwortungsträger:innen.
Hinweis: Eine D&O-Versicherung kann auch als sogenannte „persönliche D&O-Versicherung“ bzw. „Unternehmensleiterdeckung“ ausgestaltet werden. Dabei wird der Vertrag auf den:die Unternehmensleiter:in ausgefertigt, der als Versicherungsnehmer:in, versicherte Person und i.d.R. als Beitragszahler:in fungiert.
Unter Versicherungssummen versteht man in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag, welchen der Versicherer im Schadenfall leisten muss. Da Unternehmensleiter:innen allgemein unbegrenzt für Pflichtverletzungen haften, stellt dies nicht nur für die Versicherungsnehmer:innen, sondern auch für den Versicherer ein bedeutendes Risiko dar.
Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, sogenannter Versicherungssummen kalkulierbar. Im Schadenfall muss der Versicherer dann Schadenersatzleistungen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme übernehmen. Sollte ein Schaden höher als die vereinbarte Versicherungssumme sein, übernimmt der Versicherer nur diesen Teil. Daher sollte die Wahl der geeigneten Versicherungssumme reiflich überlegt werden.
Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Punkt 4.).
In der Firmen D&O-Versicherung von exali.de wird die Versicherungssumme mit 1-facher Maximierung und 2-facher Maximierung angeboten.
Bei der Firmen D&O-Versicherung über exali.de kann z.B. im Online-Antrag auch die 2-fache Maximierung gewählt werden.
Beispiel: Vereinbarte Versicherungssumme 1 Mio. € / 2-fach maximiert
» pro Schaden zahlt der Versicherer max. 1 Mio. €. Für alle Schäden eines (Versicherungs-)Jahres jedoch maximal 2 Mio. €.
Unter einem erweiterten Vermögensschaden versteht der D&O-Versicherer solche Schäden, die aus
- einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war.
D.h. es wird z.B. auch ein Folgeschaden aus einem Personen- und Sachschaden übernommen, sofern die versicherte Person für diesen Folgeschaden (= erweiterter Vermögensschaden) verantwortlich ist. - Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den Ersatz eines daraus resultierenden Vermögensschadens des:der Versicherungsnehmenden oder einer Tochtergesellschaft handelt.
D.h. Sofern z.B. in Folge eines Arbeitsunfalls (= Personenschaden) die Berufsgenossenschaft Leistungen vom Unternehmen im Regresswege zurückfordert und das Unternehmen die versicherte Person für diese Rückforderung (= Personenfolgeschaden) verantwortlich macht, besteht auch für diesen erweiterten Vermögensschaden Versicherungsschutz.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen „Personenschaden“ als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (sogenannter Personenfolgeschaden)wie Kosten, Erwerbsausfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfall für Unterhaltsleistungen (Versorgerschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).
Hinweis: Ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Verletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Die sogenannte Innenhaftung spielt vor allem bei der Haftung von Organen eines Unternehmens (z.B. Geschäftsführer:innen, Unternehmensleiter:innen, Vorstände…) eine Rolle, wenn diese für Pflichtverletzungen in Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden vom eigenen Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. In der Praxis betreffen mehr als zwei Drittel aller Ansprüche die Innenhaftung. Dabei wird durch das Prinzip der Beweislastumkehr die Haftung sogar noch verschärft. Ist eine Pflichtverletzung strittig, muss der:die Manager:in nachweisen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt und er:sie sorgfältig gehandelt hat.
Die Haftung durch Managementfehler kann in 3 Kategorien unterteilt werden:
- Organisationsverschulden
- Auswahlverschulden
- Überwachungsverschulden
Organisationsverschulden
- Der Mangel an Unternehmensstrukturen mit klarer Definition von Aufgaben und Kompetenzen führt häufig zu Effizienzeinbußen und sub-optimalen Ergebnissen, die in den Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung fallen.
- Wird bei Vertriebsaktivitäten generell die Realisierbarkeit der Auftragsabwicklung und das Leistungsvermögen des Unternehmens außer Acht gelassen, führt dies nicht nur zur Unzufriedenheit einzelner Kundschaft, sondern oft auch zu Schadenersatzansprüchen und Imageschäden für das Unternehmen, für die das Management zur Verantwortung gezogen werden kann.
- Managementfehler entstehen häufig auch durch die Fehleinschätzung von Unternehmensrisiken und dem Versäumnis ein funktionierendes Risk-Management zu implementieren.
Auswahlverschulden
- Bei der Vergabe unternehmenswichtiger Aufträge z.B. im EDV-Bereich (z.B. Anschaffung einer Hardware-Infrastruktur oder Implementierung eines Warenwirtschaftssystem) muss die Geschäftsleitung sowohl bei der Auswahl des Dienstleisters (Kompetenz und Verlässlichkeit der Leistungserbringung) wie auch bei der Entscheidung über die angebotenen Produkte (Anforderungsprofil, Budgetplanung und Realisierungszeitrahmen) die nötige Sorgfalt walten lassen, um Schäden fürs Unternehmen zu vermeiden.
- Mangelhafte Personalauswahl, insbesondere in Schlüsselpositionen, kann ebenfalls der Unternehmensführung angelastet werden.
- Investitionsentscheidungen ohne die angemessene Berücksichtigung der aktuellen Marktlage, Entwicklungstendenzen und Kosten-Nutzen-Aspekte sind weitere klassische Managementfehler.
Überwachungsverschulden
- Wird der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens signifikant negativ davon beeinträchtigt, dass die praktizierten Arbeitsabläufe von der festgelegten Geschäftsordnung und den Stellenbeschreibungen abweichen, hat dies ggf. die Unternehmensleitung zu verantworten.
- Fehlende Kontrollmechanismen bei der abteilungsübergreifenden Auftragsabwicklung können zu gravierenden Effizienzverlusten führen und somit Schadenersatzansprüche des Unternehmens begründen.
- Gleiches gilt für strukturelle Mängel in der Angebotskalkulation, die in der Praxis oft zu erheblichen Verlusten führen.
- Auch das Versäumen von Fristen kann viel Geld kosten und fällt in vielen Kernbereichen in die Verantwortung der Unternehmensführung
Die sogenannte Außenhaftung spielt vor allem bei der Haftung von Organen eines Unternehmens (z.B. Geschäftsführer:innen, Unternehmensleiter:innen, Vorstände…) eine Rolle, wenn diese für Pflichtverletzungen in Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Auch wenn viele Pflichtverletzungen vom Unternehmen selbst geahndet werden (sogenannte Innenhaftung), werden etwa in einem Drittel aller Fälle Ansprüche von Personen außerhalb des Unternehmens direkt gegen den:die Manager:in geltend gemacht. Man spricht hier auch von der Durchgriffshaftung, da z.B. die Rechtsform der GmbH einfach gesprochen zwar die Gesellschafter, nicht aber die Organe vor der Haftung schützt.
Schadenbeispiele zur Außenhaftung:
- Unmittelbare Haftung des Managers oder der Managerin gegenüber Dritten (außerhalb des Unternehmens stehenden Personen)
- Nicht-Zahlung von Steuern und Abgaben
- Verletzungen von Kapitalerhaltungspflichten
- Verstöße gegen Zollbestimmungen
- Bei drohender Zahlungsunfähigkeit wird nicht rechtzeitig der Insolvenzantrag gestellt: Der:die Geschäftsführer:in haftet persönlich für alle Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden
- Herstellung von wettbewerbswidrigem Werbematerial (Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte)
- Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo)
- Vertragliche Haftung, persönliche Schuldübernahme
- Verstöße gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte
- Haftung im Zusammenhang mit Fördermitteln
- Publizitätspflichtverletzungen: „ad-hoc"-Mitteilungen (§ 88 BörsG) sind zu optimistisch oder es werden wichtige Mitteilungen unterdrückt.
Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den:die Versicherungsnehmer:in an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge häufig günstiger kalkuliert werden.
- Die allgemeine Selbstbeteiligung bei der Firmen D&O-Versicherung über exali.de beträgt 0,00 €.
- Pflichtselbstbehalt für Vorstände
Nach der Finanzmarktkrise wurde in Deutschland für Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft im Jahre 2009 eine gesetzliche Pflichtselbstbeteiligung eingeführt.
Wird demnach eine versicherte Person als Mitglied des Vorstands auf Schadenersatz in Anspruch genommen, gilt für diese versicherte Person nach § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz (AktG) ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von 10% des Schadens, maximal pro Versicherungsjahr das 1,5-fache ihrer festen jährlichen Vergütung als Mitglied des Vorstandes. Das Bezugsjahr für die Bestimmung der festen jährlichen Vergütung ist das Jahr, in dem die Pflichtverletzung begangen wurde.
Der Begriff D&O-Versicherung kommt aus dem angelsächsischen „Directors and Officers“. Es handelt sich dabei um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Entscheidungsträger:innen von Unternehmen und Institutionen. Die Vermögensschaden-Haftpflicht für Entscheidungsträger wird auch als „Manager:innen-Haftpflicht“ oder „Berufshaftpflicht für Manager:innen“ bezeichnet. Die Begriffe sind nur Synonyme und zielen auf keine besonderen inhaltlichen Unterschiede im Versicherungsumfang ab.
Abwehrfunktion: «Firmen D&O-Versicherung» trägt das Kostenrisiko
Die Abwehrfunktion ist daher ein zentraler Bestandteil der «Firmen D&O-Versicherung». Sie trägt das Kostenrisiko für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche sowie für die professionelle Schadenregulierung (sogenannter „Passiver Rechtsschutz“) durch die Übernahme der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (z.B. Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten).
„Passiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Leistung auf die Abwehr eines fremden Anspruches (z.B. von dem:der Auftraggeber:in) bezieht und nicht auf die „aktive“ Durchsetzung eigener Ansprüche.
Außergerichtliche und gerichtliche Kosten
Diese außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten und das damit verbundene Kostenrisiko für eine langwierige juristische Auseinandersetzung trägt im Rahmen des passiven Rechtsschutzes die «Firmen D&O». Zudem steht bei spezialisierten Versicherern (z.B. Markel) ein Expertennetzwerk von international agierenden Anwälten und Gutachtern (z.B. CMS Hasche Sigle) für die Schadenbearbeitung zur Verfügung.
Pflichtverletzungen sind schnell passiert: Es sind viele unterschiedliche Arten von Pflichtverletzungen möglich, die Unternehmensverantwortlichen vorgeworfen werden können. Oft sind sich die Betroffenen nicht einmal ihrer Fehler bewusst. In diesen Fällen kommt die «Firmen D&O-Versicherung» zum Tragen. Sie übernimmt im Wesentlichen drei wichtige Aufgaben für den:die Manager:in oder Beauftragte:n, wenn der Vorwurf einer begangenen Pflichtverletzung zu einem Vermögensschadenanspruch führt:
- Prüfung der Leistung
Klärung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. - Schadenersatzzahlung
Bei begründetem Anspruch erfolgt die Zahlung des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
- Abwehr unbegründeter Ansprüche/ passiver Rechtsschutz
Sofern der Versicherer nach Prüfung zur Auffassung kommt, dass der Vorwurf einer begangenen Pflichtverletzung bzw. die gestellten Forderungen nicht berechtigt sind, führt er den notwendigen Rechtsstreit und übernimmt im Rahmen des sogenannten passiven Rechtsschutzes die anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Dies sind z.B. die angemessenen und notwendigen Anwaltshonorare, Wirtschaftsprüferkosten, Sachverständigenkosten, Zeugen- und Gerichtskosten, sowie Reisekosten.
Darüber hinaus werden z.B. auch übernommen:
- Verteidigungskosten bei Arrest, Beschlagnahme, Ausübungsverbot;
- Übernahme von Kosten zur Abwehr oder Minderung eines Reputationsschadens und von Personen- und Sachschäden;
- Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Sonderuntersuchungen.
Durch die Zusatzoption „Erweiterte Deckung“ sind außerdem folgende Abwehrkosten versichert:
- Übernahme der Kosten zur Stellung einer Sicherheitsleistung/Kaution;
- Übernahme der Kosten zur Abwehr von Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen;
- Übernahme der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten bei der Abwehr von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen.
Sofern Sie bei einer «D&O-Versicherung» eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wählen, behalten Sie die maximale Flexibilität. Dies ist übrigens auch die Standardeinstellung in unserem Online-Antrag.
Wenn Sie abweichend einen Drei-Jahresvertrag wählen, schränken sie Ihre Flexibilität ein, erhalten jedoch einen Laufzeitrabatt von 5 % pro Jahr.
Aus unserer Sicht ist eine Empfehlung schwierig. Jeder sollte für sich selbst entscheiden, inwieweit er bereit ist, auf maximale Flexibilität zu Gunsten eines niedrigeren Beitrages zu verzichten.