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Firmen D&O-Versicherung
Häufige Fragen: Versicherungsumfang
Der Versicherer gewährt den versicherten Personen allgemein Versicherungsschutz, wenn diese wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Tätigkeit für das versicherte Unternehmen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden vom versicherten Unternehmen (Innenhaftung) oder einem Dritten (Außenhaftung) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Innenhaftung
Mit Innenhaftung wird ganz allgemein die Haftung des Managers oder der Managerin dem eigenen Unternehmen gegenüber beschrieben.
Beispiel: Das Unternehmen, vertreten durch den Aufsichtsrat, nimmt den Vorstand wegen angeblichen Missmanagements auf Schadenersatz in Anspruch.
Außenhaftung
Sie beschreibt das Haftungsverhältnis von Organmitgliedern und leitenden Angestellten gegenüber Dritten, also z. B. Lieferanten, Kundschaft, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern oder sonstigen Dritten.
Beispiel: Der:die Geschäftsführer:in wird persönlich für den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch die Verwendung von wettbewerbswidrigem Werbematerial in Anspruch genommen.
Operative Tätigkeiten
Mitversichert ist die gesamte operative Tätigkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen Stellung als Organmitglied steht, einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerungen.
Fremdmandate
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in dem für versicherte Unternehmen vereinbarten Umfang auch auf Ansprüche wegen Tätigkeiten, die Manager:innen und Beauftragte im Rahmen ihrer Organtätigkeit als entsandtes Leitungs- oder Aufsichtsorganmitglied im Interesse und im Auftrag des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft in externen Unternehmen, Joint Ventures, Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen.
Passiver Rechtschutz
Der Versicherungsschutz der D&O-Versicherung/Manager:innen-Haftpflicht umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche.
Wie bei jedem Versicherungsvertrag gibt es auch bei der «Firmen D&O-Versicherung» gewisse übliche Ausschlüsse. So sind z.B. bereits bekannte Schäden oder Pflichtverletzungen, wie auch rechtsanhängige Verfahren, grundsätzlich ausgeschlossen. In unseren transparenten Versicherungsbedingungen gibt es jedoch nur sechs klar definierte Ausschlüsse, z.B.
- Ansprüche wegen einer wissentlichen oder direkt vorsätzlichen (dolus directus) Pflichtverletzung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen wissentlichen oder direkt vorsätzlichen Pflichtverletzungen der versicherten Personen.
Bedingt vorsätzliche Pflichtverletzungen (dolus eventualis) sind jedoch mitversichert. Zusätzlich werden einer versicherten Person (z.B. Geschäftsführer) vorsätzliche Pflichtverletzungen nicht zugerechnet, die ohne ihre Kenntnis von anderen versicherten Personen begangen wurden. Zur Prüfung des Vorsatzvorwurfs sind die entstehenden Abwehrkosten, bis zur endgültigen Feststellung, ob direkter Vorsatz vorliegt oder nicht, mitversichert. - Ansprüche wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern und Geldstrafen
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern und Geldstrafen.
Dies gilt nicht für Abwehrkosten. Entschädigungen mit Strafcharakter (punitive oder exemplary damages) sind versichert, wenn ihnen kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht.
Hinweis: Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung aller sechs Ausschlüsse. Für eine vollständige Information bitten wir Sie, sich mit den Versicherungsbedingungen vertraut zu machen.
Wie bei D&O-Versicherungen marktüblich, definiert das Claims-Made-Prinzip, auch Anspruchserhebungs-Prinzip genannt, unter welchen Umständen ein versicherter Schadenfall vorliegt. Dabei ist entscheidend, dass die Anspruchserhebung (claims-made) innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt.
Für die Gewährung von Versicherungsschutz spielt es daher keine Rolle, wann die Pflichtverletzung begangen wurde, sondern wann der Anspruch erstmalig gegenüber dem:der Versicherungsnehmer:in erhoben wurde.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme ist der Zugang des Anspruchsschreibens bei der betroffenen versicherten Person.
Das Claims-Made-Prinzip, auch Anspruchserhebungs-Prinzip genannt, definiert, unter welchen Umständen ein versicherter Schadenfall vorliegt.
Beim „Claims-Made-Prinzip“ ist das der Fall, wenn ein Anspruch erstmalig gegenüber dem:der Versicherungsnehmer:in erhoben wird. Dabei ist für die Leistung der Versicherung allgemein entscheidend, dass die Anspruchserhebung/Inanspruchnahme (claims-made) innerhalb der Versicherungslaufzeit oder der Nachmeldefrist erfolgt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme ist der Zugang des Anspruchsschreibens bei der betroffenen versicherten Person. Als Inanspruchnahme im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch:
- die Einreichung eines gerichtlichen Antrags von Aktionären auf Klagezulassung nach § 148 Abs. 1 AktG oder vergleichbarer ausländischer gesetzlicher Bestimmungen wegen eines Haftpflichtanspruchs auf Ersatz eines Vermögensschadens gegen eine versicherte Person;
- die Einreichung einer gerichtlichen Streitverkündung gegenüber einer versicherten Person wegen eines Haftpflichtanspruchs auf Ersatz eines Vermögensschadens gegen diese versicherte Person;
- eine durch einen potenziell Geschädigten gegenüber Leistungsansprüchen einer versicherten Person erstmalig erklärte Aufrechnung mit einem Haftpflichtanspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens gegen diese versicherte Person.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in dem für versicherte Unternehmen vereinbarten Umfang auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen, die Sie im Rahmen ihrer Organtätigkeit als entsandtes Leitungs- oder Aufsichtsorganmitglied im Interesse und im Auftrag des:der Versicherungsnehmenden oder einer Tochtergesellschaft
- in externen Unternehmen,
- Joint Ventures,
- Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen
wahrnehmen.
Der Versicherungsschutz wird – soweit rechtlich zulässig – aufgrund des vorliegenden Bedingungswerkes weltweit gewährt.
Sofern aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften (insbesondere aufgrund sog. „Non-Admitted-Regelungen“) die Gewährung von Versicherungsschutz im Ausland rechtlich unzulässig sein sollte, gewährt der Versicherer für bedingungsgemäß versicherte Tätigkeiten einen Ausgleich an den:die Versicherungsnehmer:in für die Wertminderung der ausländischen Beteiligung.
Beim Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung stellt sich häufig die Frage, inwieweit auch Schadenfälle versichert sind, die vor dem Versicherungsbeginn liegen. Wenn dies der Fall ist, spricht man von einer so genannten Rückwärtsdeckung.
Bei der Firmen D&O-Versicherung nach dem Claims-Made-Prinzip sind alle Schadenfälle durch Pflichtverletzungen versichert, bei denen der Anspruch im Versicherungszeitraum erhoben wurde. Dadurch sind auch Pflichtverletzungen mitversichert, die bereits vor Vertragsbeginn verursacht wurden. In diesem Zusammenhang spricht man von einer unbegrenzten Rückwärtsdeckung.
Bitte beachten: Bekannte Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz jedoch ausgeschlossen und beim Erwerb von Tochtergesellschaften gelten besondere Regelungen.
Ja, dabei sind fünf unterschiedliche Fälle zu unterscheiden:
8.1. Automatische (prämienneutrale) Schadennachmeldefrist
Wird dieser Versicherungsvertrag ordentlich gekündigt (Kein Zahlungsverzug, keine Insolvenz, Verschmelzung oder Kündigung aufgrund von Neubeherrschung), besteht automatisch eine kostenfreie, unverfallbare Schadennachmeldefrist von 120 Monaten, sofern die versicherte Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit begangen wurde.
8.2. Unverfallbare Schadennachmeldefrist für versicherte Personen, welche ordentlich oder aus Gesundheits- oder Altersgründen oder aufgrund einer Restrukturierung ausgeschieden sind
Sofern eine versicherte Person vor Beendigung des D&O-Vertrages ausschließlich ordentlich, aus gesundheitlichen Gründen, Altersgründen oder aufgrund einer Restrukturierung ihre Organtätigkeit für den:die Versicherungsnehmer:in oder eine Tochtergesellschaft beendet, sind auch solche Ansprüche gegen diese versicherte Person zeitlich unbegrenzt versichert, die nach Beendigung dieses Vertrages geltend gemacht werden und auf Pflichtverletzungen beruhen, die während der Vertragslaufzeit und vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens begangen wurden. Beendet eine versicherte Person ihre Organtätigkeit jedoch aufgrund einer behaupteten oder tatsächlich mangelnden Qualifikation oder Pflichtverletzung, kann nach Kündigung der D&O-Versicherung kein Versicherungsschutz gewährt werden.
Sofern eine versicherte Person in den Genuss einer persönlichen unverfallbaren Nachmeldefrist im Sinne dieses Absatzes gekommen ist, kann diese nicht mehr zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Unverfallbarkeit).
8.3. Schadennachmeldefrist im Fall der Verschmelzung oder der Neubeherrschung („run-off-Deckung“)
Im Fall des Verlustes der Rechtsträgereigenschaft durch Verschmelzung oder im Fall der Kündigung aufgrund von Neubeherrschung des:der Versicherungsnehmenden hat diese:r das Recht, eine Nachmeldefrist von maximal 144 Monaten gegen einen Zusatzbeitrag in Höhe von 2% des letzten vollen Jahresbeitrages pro Monat Schadennachmeldefrist zu erwerben.
8.4. Schadennachmeldefrist im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Wird der Versicherungsvertrag nach der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des:der Versicherungsnehmenden beendet, hat der:die Versicherungsnehmer:in das Recht eine Nachmeldefrist von maximal 60 Monaten gegen einen Beitragszuschlag von 4% des letzten vollen Jahresbeitrages pro Monat Schadennachmeldefrist zu erwerben.
8.5. Persönliche Schadennachmeldefrist
Sofern für die Versicherungsnehmerin keine Nachmeldefrist besteht, hat jede versicherte Person das Recht eine persönliche Schadennachmeldefrist von maximal 144 Monaten zu erwerben.
Bei der D&O-Versicherung nach dem Claims-Made-Prinzip sind nur Schadenfälle versichert, die im Versicherungszeitraum gemeldet werden. Durch die Vereinbarung einer so genannten Nachmeldefrist kann geregelt werden, dass auch Schadenfälle innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach Beendigung gemeldet werden können und somit als versichert gelten.
In der Firmen D&O-Versicherung gilt für „normale“ Vertragsbeendigungen (kein Zahlungsverzug, keine Insolvenz, Verschmelzung oder Kündigung aufgrund Neubeherrschung) eine automatische unverfallbare Nachmeldefrist von 120 Monaten.
Für alle anderen Gründe kann der:die Versicherungsnehmer:in eine Nachmeldefrist gegen Beitragszuschlag einschließen, die auch run-off-Deckung genannt wird. Der eingekaufte Zeitraum für die Nachmeldung wird run-off-First genannt.
- Für den Fall der Verschmelzung oder Neubeherrschung kann eine run-off-Deckung von bis zu 144 Monaten vereinbart werden,
- Für den Insolvenzfall von bis zu 60 Monaten.
In D&O-Versicherungsverträgen regelt die Allokationsklausel Mischfälle der Haftung, für den Fall
- der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten Personen und nicht versicherten Personen;
- der gleichzeitigen Inanspruchnahme von versicherten Personen und dem:der Versicherungsnehmer:in und/oder Tochtergesellschaften;
- des Vorliegens von versicherten und nicht versicherten Sachverhalten
Je nach Fall regeln die Versicherungsbedingungen wie der Anteil der entstandenen (Abwehr)-Kosten bzw. der versicherten Vermögensschäden interessengerecht aufgeteilt werden.
Ist in der D&O-Versicherung ein Versicherungsfall eingetreten, kann der:die Versicherungsnehmer:in gegen einen Beitragszuschlag von 150% des Jahresbeitrages die Höhe der Versicherungssumme des Vertrages für weitere Versicherungsfälle im Versicherungsjahr (die zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung noch unbekannt sind) wieder auffüllen. Die Wiederauffüllung ersetzt dann den durch den bereits eingetretenen Versicherungsfall verbrauchten Teil der Versicherungssumme.
Allgemein hat der Haftpflichtversicherer wie auch der:die Versicherungsnehmer:in nach § 11 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nach einem Schadenfall die Möglichkeit den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Da dieses Recht im speziellen Fall der persönlichen Haftung von Organen für Pflichtverletzungen für den:die Versicherungsnehmer:in von Nachteil sein kann, verzichtet der D&O-Versicherer auf diese Möglichkeit. Dazu haben wir klarstellend einen Hinweis zur Kündigungsverzichtsklausel in die Besonderen Bedingungen von exali.de aufgenommen.
Nein, es wird kein „Eigenschadenabzug“ o.ä. vorgenommen, wenn das Organ gleichzeitig auch an dem:der Versicherungsnehmer:in beteiligt ist.
Bei der D&O-Versicherung über exali.de ist der bedingte Vorsatz mitversichert.
Hinweis: Vorsatz i.S.d. § 15 des Strafgesetzbuches (StGB) bedeutet wissentlich und willentlich eine Straftat bzw. einen Schaden herbeizuführen. Dabei gibt es juristisch drei Formen des Vorsatzes, die unterschieden werden müssen:
- Absicht (dolus directus 1. Grades)
- unmittelbarer Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
- bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
Während beim „dolus directus 1. Grades“ das Element des „Wollens“ und beim „dolus directus 2. Grades“ das Element des „Wissens“ überwiegt, hält der:die Schadenverursacher:in beim Bedingten Vorsatz/Eventualvorsatz den Schaden lediglich für möglich, obwohl er:sie diesen nicht unbedingt herbeiführen möchte.
Er:sie verursacht damit den Schaden, obwohl ihm die möglichen Konsequenzen seines:ihres Handelns bewusst sind. Er:sie nimmt den Schaden also billigend in Kauf (sog. Billigungstheorie des Bundesgerichtshofs).
Ja, bei der D&O-Versicherung über exali.de sind Schäden durch Verstöße des AGG beitragsfrei eingeschlossen. Die AGG-Deckung bietet Versicherungsschutz, sofern der:die Versicherungsnehmer:in aus Anlass der beruflichen Tätigkeit wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Anspruch genommen wird.
Hinweis: Vorschriften zum Schutz vor Diskriminierung sind z.B. im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und auch in vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften in Bezug auf psychische Beeinträchtigungen insbesondere bei Arbeitnehmenden geregelt. Werden diese belästigt oder in besonderer Weise benachteiligt, so können nach dem AGG Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.
Reicht die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme nicht aus, stellt der D&O-Versicherer ein zusätzliches Limit von 30 % aus der vereinbarten Versicherungssumme für die Abwehr eines Schadens zur Verfügung.
Dazu ist in den Versicherungsbedingungen folgendes geregelt:
„Ist die Versicherungssumme einer Versicherungsperiode vollständig aufgebraucht, gewährt der Versicherer einmal pro Versicherungsperiode ein zusätzliches Limit in Höhe von 30% der vereinbarten Versicherungssumme, welche ausschließlich für die mit der Inanspruchnahme von versicherten Personen zusammenhängenden Abwehrkosten zur Verfügung steht (…)“.
In der Regel ist die Versicherungssumme einer D&O-Versicherung 1-fach maximiert. D.h. im Schadenfall stellt die gewählte Versicherungssumme die maximale Schadenhöhe für einen Schadenfall, sowie die Jahreshöchstleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres dar. Wählt man im exali.de-Online-Antrag hingegen die „2-fache Maximierung“, steht für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres die doppelte Versicherungssumme zur Verfügung.
Beispiel: Versicherungssumme 500.000,00 € / 2-fach maximiert:
⇒ Pro Schadenfall zahlt der Versicherer maximal 500.000,00 € Schadenersatz.
Für alle Schadenfälle eines (Versicherungs-)Jahres leistet er jedoch maximal 1.000.000,00 €.
Der Versicherungsschutz wird – soweit rechtlich zulässig – aufgrund des vorliegenden Bedingungswerkes weltweit gewährt.
- Die allgemeine Selbstbeteiligung beträgt 0,00 €.;
- Pflichtselbstbehalt für Vorstände
Nach der Finanzmarktkrise wurde in Deutschland für Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft im Jahre 2009 eine gesetzliche Pflichtselbstbeteiligung eingeführt.
Wird demnach eine versicherte Person als Mitglied des Vorstands auf Schadenersatz in Anspruch genommen, gilt für diese versicherte Person nach § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz (AktG) ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von 10% des Schadens, maximal pro Versicherungsjahr das 1,5-fache ihrer festen jährlichen Vergütung als Mitglied des Vorstandes. Das Bezugsjahr für die Bestimmung der festen jährlichen Vergütung ist das Jahr, in dem die Pflichtverletzung begangen wurde.
Nein, der D&O-Vertrag endet nicht automatisch im Insolvenzfall des:der Versicherungsnehmenden.
Darüber hinaus kann der:die Versicherungsnehmer:in eine Schadennachmeldefrist im Insolvenzfall von bis zu 60 Monaten einkaufen (sieh auch Punkt 8.4).
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Privatrechts anzuwenden. Es gelten insbesondere die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), soweit durch diese Bedingungen vom VVG nicht abgewichen wird.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Versicherungsvertrag gilt deutscher Gerichtsstand.
Die «Firmen D&O-Versicherung» und den Online-Tarif haben wir in enger Zusammenarbeit mit dem Vermögensschadenversicherer Markel in München entwickelt. Markel besitzt als internationaler Spezialversicherer seit Jahrzehnten Erfahrung in der Absicherung von Vermögensschadenrisiken.
Markel (Insurance SE) mit Sitz in der bayerischen Hauptstadt München ist ein deutscher Versicherer, mit Ursprung in den USA. Als Spezialversicherer für gewerbliche und industrielle Risiken verfügt Markel über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit komplexen Risiken.
Der Versicherer Markel, zu dem auch das Markel eigene Syndikat 3000 (Versicherer bei Lloyd´s of London) gehört, zeichnet als internationaler Spezialversicherer derzeit ein Prämienvolumen von rund 4,8 Mrd. $ (Stand 2014).
Markel ist derzeit an 37 Standorten in 17 Ländern weltweit tätig, z.B. in England, Spanien, den Niederlanden, Schweden, China und Hong Kong, Kuala Lumpur, Singapur, Malaysia, USA und Kanada. Markel besitzt die Zulassung als Versicherer in allen europäischen Ländern, in 47 Bundesstaaten der USA sowie dem District of Columbia und den US Virgin Islands.
Zahlen & Fakten von Markel im Überblick
- Gegründet von Sam A. Markel 1930
- Prämienvolumen (2014) 4,8 Mrd. $
- Marktwert über 10 Mrd. $
- Mitarbeiter:innen weltweit: 3.600
- Finanzstärke-Ratings: Markel Insurance SE
A.M. Best: A (Excellent)