Vermögensschadenhaftpflicht für Manager:innen und Beauftragte
Der Grundbaustein der «Firmen D&O-Versicherung» über den Spezialversicherer Markel ist die Vermögensschadenhaftpflicht (kurz VSH). Pflichtverletzungen eines Managers oder Beauftragten führen häufig zu Vermögensnachteilen - sprich Vermögensschäden - beim Unternehmen (Innenhaftung) oder bei einem Dritten (Außenhaftung). Daher spielt die Absicherung von so genannten „reinen Vermögensschäden“ bei der «Firmen D&O-Versicherung» eine zentrale Rolle.
Was ist ein Vermögensschaden? Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Verlust) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlustes von Anteilen an den versicherten Unternehmen gelten unabhängig von der Natur der für den Kursverlust ursächlicher Umstände immer als Vermögensschaden.
Erweiterte Personen- und Sachschadendeckung
In Erweiterung dazu gelten aber auch Schäden als versichert, die aus
einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den Ersatz eines daraus resultierenden Vermögensschadens der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft handelt.
Steigende Anspruchsmentalität
Immer wieder werden Entscheidern angebliche Pflichtverletzungen vorgeworfen. Selbst wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, entstehen erhebliche Kosten bei der Abwehr der unberechtigten Ansprüche. Die steigende Anspruchsmentalität in Deutschland nach dem Vorbild des amerikanischen Rechtssystems führt zu deutlich häufigeren Schadenersatzklagen – mit existenziellen Folgen für die persönlich betroffenen Manager:innen und Beauftragten.
Hier einige Schadenbeispiele aus der Vermögensschadenhaftpflicht
Praxisfälle zur Innenhaftung
Haftung des Managers gegenüber seinem eigenen Unternehmen
Waren auf Kredit verkaufen, ohne vorher die Liquidität der Kundschaft zu überprüfen
Ein Schaden wird verursacht, weil der Entscheidungsverantwortliche trotz fehlender Sachkunde unterlassen hat, für komplizierte Vertragsgestaltungen den Rat eines Fachmannes einzuholen
Begleichen von bereits verjährten Forderungen oder umgekehrt: Berechtigte Forderungen verjähren lassen
Erwerb ungeeigneter Anlagen (z. B. EDV) aufgrund unzureichender Erkundigungen
Hereinfallen auf einen Anlagebetrüger aufgrund Sorglosigkeit
Praxisfälle zur Außenhaftung
Unmittelbare Haftung des Managers gegenüber Dritten (außerhalb des Unternehmens stehenden Personen)
Nicht-Zahlung von Steuern und Abgaben
Verletzungen von Kapitalerhaltungspflichten
Verstöße gegen Zollbestimmungen
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit wird nicht rechtzeitig der Insolvenzantrag gestellt: Der:die Geschäftsführer:in haftet persönlich für alle Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden
Herstellung von wettbewerbswidrigem Werbematerial (Verstoß gegen Wettbewerbs – oder Markenrechte)
Verschulden bei Vertragsschluss, culpa in contrahendo
Vertragliche Haftung, persönliche Schuldübernahme
Verletzung von Schutzgesetzen
Haftung im Zusammenhang mit Fördermitteln
Räumlicher Geltungsbereich
Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, für „Non-Admitted“ Länder besteht kein genereller Ausschluss.
Verfügbare Versicherungssummen
Im exali.de Online-Rechner können Sie abhängig vom Unternehmensumsatz Versicherungssummen zwischen 100.000,00 € und 4.000.000,00 € wählen.
Hinweis: Die hohen Varianten von 3.000.000,00 € und 4.000.000,00 € können nur ab einem Jahresnettoumsatz von 10.000.000,00 € und mehr im Rechner gewählt werden.
Selbstbeteiligung / Selbstbehalt
Die allgemeine Selbstbeteiligung beträgt 0,00 €.
Pflichtselbstbehalt für Vorstände: Wird eine versicherte Person als Mitglied des Vorstands auf Schadenersatz in Anspruch genommen, gilt für diese versicherte Person nach § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz (AktG) ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von 10% des Schadens, maximal pro Versicherungsjahr das 1,5-fache ihrer festen jährlichen Vergütung als Mitglied des Vorstandes. Das Bezugsjahr für die Bestimmung der festen jährlichen Vergütung ist das Jahr, in dem die Pflichtverletzung begangen wurde.
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