IT-Haftpflicht

IT-Haftpflicht: Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC)

Durch den optionalen Zusatzbaustein „Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag“ können Sie Ihr unternehmerisches Risiko reduzieren und Ihre Liquidität schonen.

Hintergrund: Bei einem Werkvertrag (z. B. Software-Entwicklungsvertrag) hat Ihr Auftraggeber bei „Schlechtleistung“ die Möglichkeit, neben Nachbesserung oder Minderung auch den Rücktritt vom Auftrag geltend zu machen. In diesem Fall muss die von Ihnen erbrachte Leistung herausgegeben werden. Im Gegenzug müssen Sie den bereits erhaltenen Werklohn zurückzahlen sowie auf fällige Zahlungen verzichten. In diesem Fall greift der Zusatzbaustein „Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC)“.

Prüfung der Wirksamkeit des Rücktritts

Sollte Ihr:e Auftraggeber:in vom Werkvertrag zurücktreten, prüft der Versicherer zunächst, ob diese Maßnahme rechtmäßig ist.

Vergebliche Personal- und Sachkosten versichert

Sollte der Rücktritt vom Werkvertrag berechtigt sein, ersetzt der Versicherer bedingungsgemäß Ihre vergeblichen Aufwendungen (Sach- und Personalkosten einschließlich Ihres eigenen Werklohns).

Der Zusatzbaustein versichert:

  • Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rücktritts
  • Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen von freien Mitarbeiter:innen und Subunternehmen
  • Ihre eigenen vergeblichen Aufwendungen, d. h. eigener Werklohn und entstandene Sachkosten wie z. B. Kosten für Dienstreisen
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Aufträge/Projekte des Versicherungsnehmers, die nach Versicherungsbeginn bzw. nach Einschluss dieses Zusatzbausteins abgeschlossen wurden.

Versicherungssumme und Selbstbeteiligung

Für den Zusatzbaustein steht im Online-Rechner eine Versicherungssumme von 300.000 Euro pro Schadenfall zur Verfügung.

Die Selbstbeteiligung beträgt 10 Prozent der vergeblichen Aufwendungen, mindestens jedoch die im Onlinerechner gewählte Selbstbeteiligung.

Bei einem berechtigten Rücktritt ist neben Ihrem Eigenschaden auch die mögliche Schadenersatzforderung des:der Auftraggebenden (Drittschaden) versichert. Dieser ist bereits ohne den speziellen Zusatzbaustein von der Vermögensschadenhaftpflicht gedeckt.

Eine Übersicht über alle Zusatzbausteine der IT-Haftpflichtversicherung finden Sie hier.