Berufsrisiken von Architekt:innen: Hier droht Ihnen Haftung!
Bauvorhaben sind eine komplexe Angelegenheit und bieten vor allem den zuständigen Architekt:innen jede Menge Raum für Fehlkalkulationen, schlechte Planung und missglückte Ausführung. Doch wer sich der beruflichen Risiken bewusst ist, kann die Gefahr von Versäumnissen schon erheblich verringern. Dieser Artikel befasst sich daher mit den Fallstricken, die Ihnen als Architekt:in im Laufe eines Bauprojektes begegnen können.
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- Vorplanung und Grundlagen
- Fachplaner:in hinzuziehen
- Bebaubarkeit
- Baukosten
- Zielfindungsphase
- Bauüberwachung
- Objektbetreuung
- Änderungen der HOAI
- Praxisfälle: Fehlgeschlagene Bauprojekte
- Architekten-Haftpflicht
Berufliche Risiken beginnen früh
Fehlgeschlagene Bauprojekte machen meist mit explodierenden Kosten oder verpfuschten Bauarbeiten von sich reden. Doch Architekt:innen sollte bewusst sein, dass bereits bei der Beratung, Kommunikation und Planung eines Projekts so einiges schiefgehen kann – sensibilisieren Sie sich also für alle Fallstricke von Anfang bis Ende eines Projekts!
Vorplanen und Grundlagen ermitteln
Als Architekt:in ist es Ihre Pflicht, zu den Leistungszielen Ihrer Auftraggeberin beziehungsweise Ihres Auftraggebers alle notwendigen Informationen zusammenzutragen. Beachten Sie dabei unbedingt das Spannungsverhältnis zwischen Kosten, Qualität/Quantität und Zeit. Zu diesen Aufgaben zählt auch eine Beratung zum Leistungsumfang sowie zum Untersuchungsbedarf des Bauvorhabens. Mit der Vorplanung läuten Sie also Ihre eigentliche planerische Tätigkeit als Architekt:in ein. Dabei entwickeln Sie verschiedene Planungsvarianten unter der Berücksichtigung von Finanzen und Terminen. Außerdem identifizieren Sie mögliche Probleme. Ihre Leistungspflichten variieren zu diesem Zeitpunkt zwar noch, doch bereits hier bestehen bei Nicht- beziehungsweise Schlechterfüllung Haftungsschwerpunkte, die Ihnen bewusst sein sollten.
Hier kommt es auch darauf an, sich fachlich nicht zu überfordern. Denn sonst ergeht es Ihnen vielleicht wie den Architekt:innen, die sich den Zuschlag für den Umbau des Eishockeystadions in Augsburg sicherten. Leider hatten die beiden sich hier fachlich ein wenig zu weit vorgewagt – und das machte sich im Ergebnis bemerkbar. Der Neigungswinkel der Tribüne fiel zu niedrig aus, sodass die Zuschauer:innen nicht an den vorderen Reihen vorbei sehen konnten. Die 90 Zentimeter zu tief gelegene Eisfläche erschwerte einen guten Ausblick zusätzlich. Insgesamt 2,7 Millionen Euro Mehrkosten entstanden durch Konstruktionsmängel und die nötigen Nachbesserungen, für die die Architekt:innen aufkommen mussten.
Dieses Video hält drei weitere Beispiele zu eklatanten Planungsfehlern für Sie bereit:
Fachplaner:in hinzuziehen
Zu Ihrer Beratungstätigkeit als Architekt:in gehört es auch, Ihre Kundin oder Ihren Kunden hinsichtlich der Hinzuziehung einer/eines Fachplaner:in zu beraten. Will Ihr:e Bauherr:in das nicht, sollten Sie dringend schriftlich danach verlangen, doch noch Fachleute am Projekt zu beteiligen. Ein mündlicher Hinweis wird als Beleg im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht ausreichen. Die schriftliche Niederlegung ist in Ihrem eigenen Interesse, denn wird ein:e Fachplaner:in zu spät hinzugezogen, weil Sie als Architekt:in nicht darauf hingewiesen haben, muss das Bauprojekt an deren/dessen Arbeitsresultate angepasst werden. Das bedeutet unter Umständen auch höheren Kosten- und Arbeitsaufwand für Sie – und zwar ohne zusätzliche Vergütung.
Solide Basis – der Baugrund
Die Oberlandesgerichte haben entschieden: Es ist Aufgabe der/des Architekt:in, den Baugrund zu prüfen. Will Ihr:e Bauherr:in sich lediglich auf das Baugrundgutachten des Nachbargrundstücks stützen und sich die Untersuchung des eigenen sparen, sollten Sie also sehr vorsichtig sein! Hier können Sie sich nämlich nur von der Haftung freimachen, wenn Sie vorher nicht nur umfassend über alle Risiken aufgeklärt haben, sondern auch nachweisen können, dass diese Aufklärung wirklich stattgefunden hat. Und selbst wenn ein Gutachten zum Baugrund erfolgt, sind Sie verpflichtet, dieses auf Mängel zu prüfen. Generell gilt: Es ist ihre Aufgabe alle Unterlagen zu beschaffen, die nötig sind, um das Bauvorhaben zu genehmigen.
Ist das Grundstück bebaubar?
Selbstverständlich ist nur schwer möglich, die einzelnen Details der Bebauung in diesem frühen Stadium komplett zu klären, doch auch in der Phase der Vorplanung müssen Sie sich als Architekt:in mit den Anforderungen an die Prüfung der Baulasten auseinandersetzen. Ergeben sich dabei Risiken für die Genehmigungsfähigkeit, müssen Sie das der/dem Bauherr:in unbedingt mitteilen. Das gilt auch für die Bauvoranfrage, sollte sich hierfür die Notwendigkeit ergeben.
Mit der Bebaubarkeit des Grundstücks hätten sich auch die Parteien auseinandersetzen sollen, die am Bau des Empfangsgebäudes der Berliner Museumsinsel beteiligt waren. Der Entwurf des Baus war nämlich mit dem schlammigen Boden nicht kompatibel – so mussten Taucher:innen 1.200 Pfähle in den Grund treiben, um das Fundament zu stabilisieren. Diese Maßnahme und weitere Stolpersteine trieben die Baukosten von 71 auf 134 Millionen Euro.
In solchen Fällen lohnt sich die Versicherung gegen Schadenersatzforderungen aus Sach- und Vermögensschäden, die fester Bestandteil einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekt:innen ist.
Baukosten
Die Kostenplanung ist wohl einer der brisantesten Punkte im frühen Planungsstadium. Daher hat der Bundesgerichtshof aus gutem Grund Stellung zu diesem Thema bezogen. Demnach ist es Aufgabe der Architekt:innen, den wirtschaftlichen Rahmen eines Bauprojekts zu bestimmen. Das umfasst:
- Beratung zu den Baukosten
- Erkundigungen nach dem Budget
- Finanzierungsumfang
- Nutzung des zu planenden Objekts
Wichtig ist dabei auch die Aussage der Bauherr:innen zu den verfügbaren finanziellen Mitteln in die Planung mit einzubeziehen. Am besten, Sie fixieren diese Kostenvorgaben vertraglich, denn erfüllen Sie diesen Punkt nicht und verfügen über keinerlei Nachweise, sind die Konsequenzen vom Einzelfall abhängig. Wird beispielsweise erst zum Zeitpunkt der Kostenschätzung klar, dass das Projekt das Budget überschreitet, damit nicht umsetzbar ist und die/der Auftraggeber:in bei Kenntnisnahme den Bau vorzeitig beendet hätte, muss die/der Architekt:in gegebenenfalls für die vergeblichen Aufwendungen aufkommen. Auch eine Honorarminderung ist in so einem Fall möglich.
Die Pflicht zu Kostenermittlung taucht bereits im Grundleistungskatalog auf. Im Anschluss daran erfolgt die Kostenschätzung – und die/der Bauherr:in darf auch ohne eingehende Prüfung davon ausgehen, dass diese korrekt ist. Ist das nicht der Fall, ist auch hier eine Haftung der/des Architekt:in möglich.
Welche Ausmaße das annehmen kann, zeigen zum Beispiel folgende Fälle:
- Die Elbphilharmonie in Hamburg – ursprünglich für 77 Millionen Euro geplant – kostete letztendlich stolze 800 Millionen Euro. Das mit dem Projekt betraute Architekturbüro hatte den Kostenvoranschlag nicht konsequent zu Ende gerechnet. Auch der weiche Hafenschlick und die spezielle Statik stellten alle Beteiligten vor Herausforderungen. Mehr Details zum Fall und weitere Bauprojekte, die gründlich schief gingen, finden Sie hier: Die 6 spektakulärsten Fails von Architekten und Ingenieuren.
- Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass ein Bauherr den Vertrag mit einer:m Architekt:in kündigen darf, da diese:r sich nicht an die von ihm gesetzte Kostenobergrenze gehalten hatte (Urteil OLG Stuttgart vom 28.11.2017; Az: 10 U 68/17). Den ganzen Fall haben wir auf unserer Infobase für Sie aufbereitet: Kosten überschritten: Kunde darf Architektenvertrag außerordentlich kündigen.
Zielfindungsphase
§ 650 p Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass Architekt:innen im Lauf der Zielfindungsphase die Vorstellungen der Kundin oder des Kunden bezüglich des Bauprojekts konkretisieren müssen (sofern nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon wichtige Planungs- und Überwachungsziele vereinbart sind). Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung sollen es der/dem Auftraggeber:in so möglich machen, fundiert über die Umsetzung oder Beendigung eines Projekts zu entscheiden. Doch welche Leistungspflichten müssen Architekt:innen nun nach geltendem Recht erfüllen?
Die Leistungspflichten sind gesetzlich nicht konkretisiert, sondern ergeben sich aus dem geschlossenen Vertrag zwischen den beteiligten Parteien. Juristisch gesehen liegen verschiedene Meinungen vor. Teilweise besteht die Ansicht, dass ein Leistungsstadium besteht, das den Leistungsbildern nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vorgelagert ist. Andere sind wiederum der Meinung, diese Pflichten sind bereits Element des Planungsprozesses. Wichtig ist in jedem Fall eine umfassende Aufklärung zu den verschiedenen Projektparametern sowie der Planungsaufgabe. Abhängig vom konkreten Einzelfall gehen die Pflichten der Zielfindungsphase über die bekannten Planungsleistungen nach der HOAI hinaus, sind ihr vorgelagert oder machen sogar eine partielle Bedarfsermittlung notwendig.
Erfüllen Sie die Aufgabe der Zielfindung also nicht oder nicht wie geschuldet, versetzen Sie die/den Bauherr:in möglichweise nicht in die Lage, rechtzeitig zu bestimmen, ob sie/er das Projekt tatsächlich umsetzen will. Werden deswegen zusätzliche Planungsleistungen notwendig, haben Architekt:innen dafür keinen Anspruch auf Vergütung. Außerdem müssen sie für die Schäden aufkommen, die aufgrund der fehlerhaften Erbringung der Zielfindungsphase entstanden sind.
Bauüberwachung
In diesem wichtigen Schritt des Bauprozesses sind Sie als Architekt:in verpflichtet, die Umsetzung aller notwendigen Arbeiten nicht nur zu überwachen, sondern auch deren Qualität im Blick zu behalten. Dabei sollten sie gewährleisten, dass sich sämtliche Maßnahmen im Rahmen der erteilten Genehmigungen abspielen. Verlieren Sie dabei Zeit und Budget nicht aus den Augen, denn auch das Einhalten des Termin- sowie Kostenplans ist Teil Ihrer Aufgaben. Eventuelle Mängel müssen Sie dokumentieren und dem Bauherren umgehend vortragen.
Vernachlässigen Sie auch das Thema Sicherheit nicht! Denn auf Baustellen trägt die/der bauüberwachende Architekt:in nicht nur die Verantwortung für das entstehende Gebäude, sondern ist gleichzeitig auch für die Baustellensicherung zuständig. Trotz aller Vorsicht kann es passieren, dass einige Gefahrenstellen übersehen oder schlichtweg vergessen werden. So erging es einem Architekten, der bei der Absicherung einer Baustelle eine Deckenöffnung übersah, in die später die Kellertreppe eingebaut werden sollte. Leider mit schwerwiegenden Folgen, denn bei den anschließenden Bauarbeiten stürzte ein Arbeiter durch das ungesicherte Loch und zog sich dabei einen komplizierten Handgelenksbruch zu.
Zum Glück hat die Pflichtversicherung des Architekten hier gute Dienste geleistet. Das ist einmal mehr der Beweis, dass sich Architekt:innen auch gegen Forderungen aus Personenschäden absichern sollten. Nicht nur durch Unachtsamkeit wie im oben geschilderten Fall können Verletzungen entstehen. Auch fehlerhafte Planung, wie ein zu hoch bemessener Treppenabsatz oder ein unzureichend gesichertes Kabel, kann zu körperlichen Schäden führen, die – falls nicht gut versichert – für die/den Architekt:in sehr teuer werden können.
Objektbetreuung
Mit Beendigung eines Baus enden Ihre Pflichten als Architekt:in noch lange nicht. Nun ist es an Ihnen, im Rahmen einer Gebäudebegehung Mängel festzustellen, zu dokumentieren und ihre Beseitigung zu überwachen. Kommen Sie dieser Aufgabe sorgfältig nach, denn als Architekt:in haften Sie ein Leben lang für Fehler an einem Bauprojekt. Diese Haftung kann außerdem auf mögliche Erben übergehen.
Änderung der HOAI
Am 01. Januar 2021 trat eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Kraft. Die HOAI regelt die Leistungsvergütung für Architekt:innen und legt fest, welches Honorar sie für eine Leistung verlangen dürfen. Dem Voraus ging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, laut dem die Regelungen zu Höchst- und Mindestpreisen EU-Recht widersprechen. Das komplette Urteil haben wir hier für Sie zusammengefasst: EuGH-Urteil: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verstößt gegen EU-Recht.
Die neue HOAI enthält einige Änderungen, die wir hier im Einzelnen für Sie aufführen:
- Die Honorare für die in der HOAI beschriebenen Grundleistungen bilden nicht länger verbindliche Mindest- beziehungsweise Höchstsätze. Die Honorartafeln dienen jetzt leidglich als Orientierungswert.
- Für die einzelnen Leistungsbereiche gibt es Honorarspannen vom sogenannten “Basishonorarsatz“ bis zum „oberen Honorarsatz“ – die restlichen Punkt wie etwa die Honorarzonen oder anrechenbare Kosten bleiben davon unberührt.
- Das Honorar für besondere Leistungen ist noch immer nicht abschließend beschrieben, Sie können es also frei vereinbaren. Weicht die Vergütung von den Orientierungswerten der HOAI ab, empfiehl es sich, diese in Textform zu vereinbaren. Hier liegt ein Unterschied zur früheren HOAI, in der eine Honorarvereinbarung nur dann formal wirksam war, wenn die Vertragsparteien diese schriftlich bei der Auftragserteilung vereinbart hatten. Aufgrund häufiger Verstöße gegen diese Vorschrift in der Vergangenheit, galten damals meist Mindestsätze. Nun kann eine „Vereinbarung in Textform“ nicht nur in Form einer E-Mail abgeschlossen werden, sondern auch noch, wenn die Auftragserteilung bereits erfolgt ist. Wurde keine Vereinbarung in Textform getroffen, gilt der Basishonorarsatz.
- Die Textform gilt als Formvorschrift auch bei anderen Vereinbarungsmöglichkeiten nach HOAI, etwa bei der Nebenkostenpauschale oder der Fiktion des Umbauzuschlags.
- Das Baukostenvereinbarungsmodell gemäß § 6 Absatz 3 HOAI ist ersatzlos gestrichen und wurde vom BGH für unwirksam erklärt.
- Auch die Vorschriften zu Bonus- und Malushonorar nach § 7 Absatz 6 HOAI sind ersatzlos gestrichen. Sie hatten in der praktischen Anwendung aufgrund von unklaren Angaben immer wieder zu Streitigkeiten geführt.
- Ist die/der Auftraggeber:in gleichzeitig Verbraucher:in, müssen Architekt:innen schriftlich darauf hinweisen, dass die Möglichkeit besteht, ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln der HOAI zu vereinbaren. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder zu spät nach, greift bei den Grundleistungen der Basishonorarsatz.
Auswirkungen
Die Änderungen der HOAI sorgten in der Branche für ein gemischtes Echo. Aufgrund des künftigen Orientierungscharakters der Honorarordnung ist wohl davon auszugehen, dass künftig Honorare vereinbart werden, die hinter den bisherigen Mindestsätzen zurückbleiben. Insgesamt soll dank der Änderungen mehr Wettbewerb über den Preis erfolgen.
Sollten sich die beteiligten Vertragsparteien also vom Honorarmodell der HOAI lösen wollen, empfiehlt es sich, Leistungen und Vergütung unabhängig von der Honorarordnung zu definieren und zu vereinbaren – machen Sie die HOAI also auf keinen Fall zur Vertragsgrundlage und drücken Sie sich dabei so präzise wie möglich aus, um Unstimmigkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Doch selbst, wenn doch einmal Streit ums Honorar entsteht, sind Sie dem als Architekt:in nicht schutzlos ausgeliefert. In Streit ums Architektenhonorar: Welche Gründe kann es geben und was können Architekten tun? lesen Sie, welche Maßnahmen Sie bei Honorarstreitigkeiten ergreifen können.
Fehlgeschlagene Bauprojekte – ein paar Fälle aus der Praxis
Nach eingehender Erläuterung möglicher Risiken im Rahmen eines Bauprojekts, haben wir hier ein paar Beispiele für Sie zusammengetragen, die zeigen, wie sich berufliche Versäumnisse von Architekt:innen ganz praktisch auswirken können.
Erweiterungsbau mit Hindernissen
Der Spatenstich 2010 sollte den Erweiterungsbeginn des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses in Berlin einläuten. Nach vielfach verzögertem Baubeginn starteten die Arbeiten mit einer komplizierten Tragwerksplanung und einem unverhofften Sanierungsfall recht holprig. Nun herrscht Streit, wer für diese Misere verantwortlich ist. Der zuständige Architekt hat das Projekt inzwischen gekündigt und klagt auf Schadenersatz. Die ganze unglückliche Geschichte lesen Sie in: Schon wieder Chaos auf einer Berliner Prestige-Baustelle: Architekt verklagt Bund.
Wenn die Badetreppe zur Rutschfalle wird
Eine Treppe sollte Badegästen an einem Nordseestrand bequemen Zugang zum Wasser ermöglichen. Bei der Nutzung stürzte eine Frau allerdings schwer und klagte auf Schadenersatz. Wer dafür haften musste, klären wir im Artikel Sturz auf der Badetreppe zum Nordseestrand – muss die Architektin haften?
Alles nur Fassade – die Unibibliothek Freiburg
Die neue Bibliothek der Universität Freiburg verfügt über eine spezielle, schräg angelegte Fassade – und die brachte in der Planung des Bauprojekts so einiges durcheinander. Eine Seitentür zum Gebäude kann nicht benutzt werden, da die Halbautomatik mit deren Schräglage heillos überfordert ist. Damit nicht genug, müssen sich Besucher:innen bei starkem Regen auf undichte Wände einstellen und sich im Inneren des Baus mit klemmenden Drehtüren herumschlagen. Auch bei Autofahrer:innen sorgt die Glasfassade für Unmut: Sie blendet so sehr, dass der Bau zeitweise mit Bannern verhängt werden muss – zu erheblichen Mehrkosten versteht sich. Bisher belaufen sich die Schäden auf rund eine halbe Millionen Euro. Was hier sonst noch alles schief lief, haben wir im Artikel Eine schräge Tür wird zum Albtraum für Architekten für Sie aufbereitet. Den Fall gibt es übrigens auch als Video:
Gestörte Statik
Dass ein beruflicher Fehler im Architekturbereich schnell lebensgefährlich werden kann, beweist unser Artikel Auf unsicherem Boden: Wohnhaus droht aufgrund von Statikfehlern einzustürzen! In einer Gebäudezeile in Schwerin entstand aufgrund eines Abrisses eine Lücke, der die Statik dermaßen störte, dass das nebenstehende Gebäude in die Baugrube zu rutschen drohte. Die Mieter:innen durften das nun einsturzgefährdete Haus erst einmal nicht mehr betreten.
Im Schadenfall an Ihrer Seite – die Architekten-Haftpflicht über exali
Egal ob Restaurierungen, Garten- und Landschaftsbau oder Bau- oder Stadtplanung – der Beruf der/des Architekt:in ist vielfältig. Aus dieser Vielfalt wachsen viele Risiken, gegen die eine Absicherung lohnt. Bei beruflichen Versäumnissen wie Planungs-, Berechnungs- oder Ausführungsfehlern gehen die Schäden schnell in die Millionen. Die Architekten-Haftpflicht über exali enthält eine Objektschaden-Versicherung für Bauvorhaben und sichert damit Vermögens-, Sach- und Personenschäden ab. Konfrontiert Sie ein:e Auftraggeber:in mit unberechtigten Ansprüchen, übernimmt der Versicherer im Rahmen des passiven Rechtsschutzes die Kosten zur Abwehr.
Sie wollen mehr über unsere Berufshaftpflicht für Architekt:innen erfahren? Unsere Kundenbetreuer:innen stehen Ihnen Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr unter der Nummer +49 (0) 821 80 99 46-0 zur Seite. Alternativ nutzen Sie gern unser Kontaktformular.