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Berufshaftpflicht
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Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung
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FAQ – Allgemeine Fragen zur Berufshaftpflicht für Dienstleister:innen
Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten. Man kann diese Versicherung auch als Berufshaftpflichtversicherung für Dienstleister bezeichnen.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung beinhaltet ebenfalls eine Eigenschadenversicherung und Vertrauensschadenversicherung. Diese versichert Eigenschäden wie
- Kosten der strafrechtlichen Verteidigung im Schadenfall (Straf-Rechtsschutz);
- Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung unstreitiger Vergütungsansprüche (Vergütungsrechtsschutz);
- Kosten bei einem durch Dritte verursachten Verlust der eigenen Domain (Domainschutz-Versicherung);
- Mehraufwendungen durch Betrug und Urkundenfälschung von Dritten;
- Vermögensschaden durch eigene Mitarbeiter (z. B. Griff in die Firmenkasse, Fehl- und Doppelüberweisungen, Nichtbeachtung von Skonti sowie Schreib-, Rechen- und Eingabefehler bei der Rechnungserstellung);
- Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite (z. B. Hackerschaden)
- Wiederbeschaffung verlorener, eigener, schriftlicher Dokumente zur Auftragserledigung;
- Kosten eines externen PR-Beraters bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschaden durch einen Schadenfall;
Über die integrierte Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden die im Rahmen Ihrer Dienstleistung verursacht werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz durch optionale Zusatzbausteine an Ihr Business anzupassen. Diese sind:
- Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC)
- D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O)
- Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD)
Über die integrierte Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) besteht zudem Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden, die im Rahmen Ihrer Dienstleistung verursacht werden.
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche (sogenannter passiver Rechtsschutz).
Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen im Versicherungsumfang sind notwendig in der Vertragsgestaltung mit Versicherungsgesellschaften im Allgemeinen. Würde eine Gesellschaft einen Versicherungsvertrag ohne jegliche Einschränkung des Deckungsumfanges anbieten, wäre die kalkulatorische Versicherungsprämie exorbitant hoch. Zudem sind Abgrenzungen vorzunehmen, da im Regelfall die Versicherung auf einen speziellen Bedarf bzw. auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten ist.
Offene Berufsbilddeckung
Sehr verbraucherfreundlich sind Versicherungsverträge, die mit sogenannten „Offenen Berufsbilddeckungen“ arbeiten. Dabei sind vereinfacht gesprochen alle Risiken und Tätigkeiten im versicherten Berufsbild versichert, die der Versicherer nicht explizit in einem Ausschluss benennt.
Die Berufshaftpflicht erfüllt im Wesentlichen vier Hauptaufgaben:
1. Prüfung von Ansprüchen
Der Berufshaftpflichtversicherer prüft auf seine Kosten, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung des Dienstleisters zum Schadenersatz besteht.
2. Schadenersatzzahlung
Bei begründetem Schadenersatzanspruch Zahlung des Schadens (bis zur vereinbarten Versicherungssumme abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung).
3. Rechtsschutz-Funktion (Schadenabwehr auf Kosten des Versicherers)
Sogenannter passiver Rechtsschutz: Wenn es erforderlich ist, wehrt der Versicherer auch unberechtigte oder überhöhte Schadenersatzforderungen sowie Abmahnungen oder Unterlassungen durch ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren ab. Dabei führt die Berufshaftpflicht für den Dienstleister auch einen notwendigen haftungsrelevanten Rechtsstreit und übernimmt dafür alle anfallenden Verfahrenskosten (Anwalts-, Gerichts-, Gutachter-, Sachverständigen- und Zeugenkosten). Das bezieht sich auch auf ein mögliches Strafverfahren (Straf-Rechtsschutz) oder bei einer ungerechtfertigten Aufrechnung von Schadenforderungen mit Ihrer Vergütung (Vergütungs-Rechtsschutz).
4. Unternehmerisches Risiko für Eigenschäden minimieren
Durch die eingeschlossene Eigenschadenversicherung und die optionalen Zusatzbausteine Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC), D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O) sowie die Datenschutz-& Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD) reduziert die Berufshaftpflicht das unternehmerische Risiko durch Ihr Dienstleistungsbusiness.
Folgende Eigenschäden sind fester Bestandteil der Berufshaftpflicht:
- Kosten der strafrechtlichen Verteidigung im Schadenfall (Straf-Rechtsschutz / Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz);
- Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung unstreitiger Vergütungsansprüche (Vergütungsrechtsschutz);
- Insolvenzanfechtungs-Rechtsschutz
- Kosten bei einem durch Dritte verursachten Verlust der eigenen Domain (Domain-Rechsschutz);
- Mehraufwendungen durch Betrug und Urkundenfälschung von Dritten;
- Vermögensschaden durch eigene Mitarbeiter:innen (z. B. Griff in die Firmenkasse, Fehl- und Doppelüberweisungen, Nichtbeachtung von Skonti sowie Schreib-, Rechen- und Eingabefehler bei der Rechnungserstellung);
- Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite (z. B. Hackerschaden)
- Wiederbeschaffung verlorener, eigener, schriftlicher Dokumente zur Auftragserledigung;
- Kosten einer externen PR-Beratung bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens durch einen Schadenfall.
Neben der Abwicklung von begründeten Schäden ist die „Abwehr von unbegründeten Ansprüchen oder Teilansprüchen“ eine ebenso wichtige Leistungskomponente der Berufshaftpflicht. Da der Versicherer dabei die Kosten z. B. Anwalts-, Gutachter-, Verfahrens- und Gerichtskosten wie eine Rechtsschutzversicherung begleicht, spricht man hier auch von passivem Rechtsschutz.
„Passiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Leistung auf die Abwehr eines fremden Anspruches (z. B. vom Kunden / Auftraggeber) bezieht und nicht auf die „aktive“ Durchsetzung eigener Ansprüche.
Sollte der Auftraggeber einen ungerechtfertigten Schadenersatzanspruch mit Ihrem ausstehenden Honorar oder Werklohn verrechnen, ersetzt der Versicherer die gesetzlichen Prozesskosten (z. B. Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten) für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Honorar- oder Werklohnforderung (sogenannter Vergütungsrechtsschutz).
Der Versicherer übernimmt ebenfalls Gerichtskosten und Kosten der Verteidigung im Falle eines Ordnungswidrigkeitsverfahren, (wegen eines Schadensereignisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtschaden zur Folge haben kann) für die Gerichtskosten sowie Kosten der Verteidigung.
Berufshaftpflicht für Dienstleister:innen
Wir verwenden den Begriff Berufshaftpflicht für Dienstleister:innen als Überbegriff, um der konsequenten Ausrichtung der Versicherung auf Tätigkeiten in der Dienstleistungsbranche Rechnung zu tragen.
Vermögensschadenhaftpflicht
Unsere Berufshaftpflicht besteht im Wesentlichen aus zwei Versicherungen bzw. Versicherungsbausteinen. Der wichtigste Baustein, welcher die beruflichen Risiken des Dienstleisters versichert, ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH). Daher ist die Berufshaftpflicht für Dienstleister:innen prinzipiell der Sparte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen zuzurechnen.
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflicht versichert auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb eines Büros und eines Dienstleistungsunternehmens entstehen. Diesen Versicherungsbaustein nennt man Betriebshaftpflicht (BHV). Die Betriebshaftpflichtversicherung ist fester Bestandteil der Berufshaftpflicht für Dienstleister:innen, kann jedoch im Online-Rechner abgewählt werden, wenn z. B. bereits eine Vorversicherung besteht.
Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden bzw. finanzieller Nachteil (= Vermögensschaden) entsteht. Dabei wird zwischen „echten“ Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als „unechten“ Vermögensschäden unterschieden.
Bei Schäden durch Dienstleistungen handelt es sich in der Regel um Vermögensschäden, da sehr häufig weder eine Person noch eine Sache unmittelbar Schaden erleidet.
a. Echter Vermögensschaden (Beispiel)
Aufgrund fehlerhafter Einschätzung des Marktpotenzials (unzureichende Marktanalyse) durch einen externen Dienstleister wird die Produktion unnötig ausgeweitet. Dem Kunden entsteht dadurch ein finanzieller Nachteil durch vergebliche Investitionen (= reiner Vermögensschaden). Die zu hohe Einschätzung des Personalbedarfs durch den Berater führt zu unnötigen Lohnkosten des Auftraggebers. Diese Kosten stellen einen reinen Vermögensschaden dar.
b. Unechter Vermögensschaden (Personen- / Sachfolgeschaden)
Sie beschädigen bei einem Seminar den Laptop eines Teilnehmers physisch (Sachschaden). Darauf gespeicherte Daten können durch die Beschädigung der Festplatte nicht mehr verwendet werden. Dadurch entsteht dem Seminarteilnehmer ein finanzieller Nachteil, sprich Sachfolgeschaden.
c. Verbindliche Definition in den Bedingungen der Berufshaftpflicht
Um sich im Schadenfall nicht über die Auslegung des Begriffs Vermögensschaden auseinander setzen zu müssen, ist in den Versicherungsbedingungen eine Definition hinterlegt:
„Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust sowie die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.“
Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen (physische Beschädigung).Keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als rein finanzielle Verluste darstellen, wie z. B. Beratungsfehler. Sachschäden und Sachfolgeschäden sind über den angebotenen Betriebshaftpflicht-Baustein der Berufshaftpflicht versichert.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (sogenannter Personenfolgeschaden), namentlich Kosten, Erwerbsausfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfall für Unterhaltsleistungen (Versorgerschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).
Ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Verletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Personenschäden und Personenfolgeschäden sind über den angebotenen Betriebshaftpflicht-Baustein der Berufshaftpflicht versichert.
Deckungssummen bzw. Versicherungssummen bezeichnen in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer im Schadenfall leisten muss.
In den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflicht werden die Deckungssummen auch als Versicherungssummen bezeichnet.
Da Firmen, Selbständige und Freiberufler, wie auch Privatpersonen, in den meisten Fällen unbegrenzt haften, ist eine konkrete Versicherungssumme nicht zu ermitteln bzw. zu berechnen. Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, sogenannter Deckungssummen, kalkulierbar. In anderen Bereichen, z. B. bei einer Hausratversicherung, kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. In diesem Zusammenhang wird oft der Begriff einer Versicherungssumme und nicht der einer (abstrakten) Deckungssumme verwendet.
In der Haftpflichtversicherung werden oft für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme bzw. Versicherungssumme z. B. für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stellen (siehe auch Frage 10. Pauschale Versicherungssummen und 11. Maximierung der Versicherungssumme).
Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Frage 11.), wobei bei den mit "pauschal" gekennzeichneten Deckungssummen nur eine der zwei entsprechend gekennzeichneten Deckungssummen für die Berechnung der Jahreshöchstleistung zu Grunde gelegt wird.
Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Versicherungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten somit zusammengefasst. Die maximale Schadenzahlung pro Schadenereignis ist auf die Höhe der ausgewiesenen Versicherungssumme beschränkt. Und dies unabhängig davon, ob z. B. ein Sachschaden oder Vermögensschaden vorliegt.
Beispiel:
- Deckungssumme/ Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden pauschal 3.000.000 Euro;
- Deckungssumme / Versicherungssumme für Vermögensschäden 500.000 Euro;
- Die Deckungssummen sind 3-fach maximiert je Versicherungsjahr.
Die Jahreshöchstleistung beläuft sich somit auf 9.000.000 Euro für Personenschäden und Sachschäden, sowie 1.500.000 Euro für Vermögensschäden.
Die Versicherungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für ALLE Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch auf das Dreifache der Versicherungssumme begrenzt, sogenannte 3-fache Maximierung (siehe hierzu auch Frage 10.).
Beispiel: Vereinbarte Versicherungssumme/Deckungssumme 3 Mio. Euro (3-fach maximiert)
Pro Schaden zahlt der Versicherer max. 3 Mio. Euro, für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres jedoch maximal 9 Mio. Euro.
Sublimite sind Unterversicherungssummen, d.h. Reduzierungen der Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z. B. Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden etc.).
In unserer Berufshaftpflicht gibt es KEINE Sublimite in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Bei speziellen Deckungserweiterungen (die weit über den herkömmlichen Versicherungsschutz hinausgehen) bestehen jedoch Entschädigungsgrenzen z. B. für
- Vertragsstrafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten;
- Kosten bei einem durch Dritte verursachten Verlust der eigenen Domain;
- Eigenschaden bei Verlust schriftlicher Arbeitsdokumente;
- Patentrechtsverletzungen;
- Kosten bei Reputationsschäden und Vertrauensschäden;
- Wiederherstellungskosten bei Beschädigung oder Blockade der Webseite;
- Kosten für die strafrechtliche Verteidigung im Schadenfall.
Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den Versicherungsnehmer an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden. In der Dienstleister-Haftpflicht gibt es keine Selbstbeteiligung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden.
In der „Eigenschadenversicherung“ beträgt die Selbstbeteiligung für durch den Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt entstandene Kosten 10 % der vergeblichen Aufwendungen.
Für Kosten und Mehrkosten im Rahmen des optionalen Zusatzbausteins „Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD)“ gilt eine fixe Selbstbeteiligung von 1.000 Euro je Schadenfall.
Sofern Sie bei einer Berufshaftpflicht eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wählen, behalten Sie die maximale Flexibilität.
Wenn Sie einen Drei-Jahresvertrag abschließen, schränken sie Ihre Flexibilität ein, erhalten jedoch einen Laufzeitrabatt von 10 % pro Jahr.
Aus unserer Sicht ist eine Empfehlung schwierig. Jeder sollte für sich selbst entscheiden, ob für ihn Flexibilität oder ein günstiger Beitrag im Vordergrund steht.
Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden.
Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer (Markel)
- Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Versicherer oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
- Wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem exali.de seinen Sitz hat.
- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatten.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz– in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Einschränkend muss man voranstellen, dass es exali.de nicht möglich ist, für den gesamten Versicherungsmarkt zu sprechen. Unter anderem werden – aus verständlichen Gründen – nicht alle Schäden publik gemacht. Zwei Schäden, die uns bekannt sind, möchten wir dennoch kurz schildern:
Die fehlerhafte Benchmark Studie
Ein großes Telekommunikationsunternehmen lagerte seinen weltweiten IT-Service an einen IT-Dienstleister aus. Der versicherte Dienstleister hatte wiederum den Auftrag, Benchmarking-Studien über die ausgelagerten IT-Services zu erstellen. Eine dieser Studien ergab, dass die geleisteten IT-Services von einem der Dienstleister zu teuer abgerechnet würden, woraufhin das Telekommunikationsunternehmen den IT-Servicevertrag kündigte. Das „ausgebootete“ Dienstleistungsunternehmen war der Auffassung, dass die Studie fehlerhaft wäre und führte daher einen Rechtsstreit. Dabei einigte man sich auf eine Schadenzahlung durch den Versicherer in Höhe von 2,5 Millionen Euro.
Missglückte Fusion
Ein Dienstleister wurde im Rahmen einer Fusion zweier Unternehmen tätig. Vor Abschluss der Fusion wurden vertrauliche Informationen über die Transaktion öffentlich bekannt, was zu einer deutlichen Minderung des Zielpreises führte. Dem Dienstleister wurde daraufhin das Projekt entzogen und er wurde auf 1.500.000 Euro verklagt. Der Versicherer begleitete den Dienstleister nicht nur während der gesamten Dauer des Gerichtsverfahrens, sondern übernahm auch diesen am Ende vom Gericht festgesetzten Schadenersatz in Höhe von 1.000.000 Euro.
Mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde am 21.03.2016 die Erlaubnispflicht nach § 34 i GewO für die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobilien-Verbraucherdarlehen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen eingeführt. Im Kern wird dadurch die notwendige Sachkunde durch eine Prüfung, eine zwingende Berufshaftpflicht-Versicherung (Immobilienkreditvermittler-Haftpflicht) und die Registrierung im Vermittlerregister sichergestellt.
Die für die Registrierung und Erlaubnis erforderliche Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflicht beträgt aktuell 460.000 Euro pro Schadenfall und 750.000 Euro für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres.
Um auch für zukünftige Anpassungen gewappnet zu sein, können Sie im exali.de Online-Tarifrechner eine Versicherungssumme für Vermögensschäden von 3.000.000 mit 3-facher Maximierung wählen.
Hinweis: Bitte wählen Sie als Haupt- oder Nebentätigkeit im Online-Beitragsrechner „Immobilienkreditvermittler, -darlehensvermittler (§34 i GewO) in DE“ aus. Dadurch wird für Sie auch die notwendige Zusatzklausel vereinbart und Sie erhalten die Pflichtversicherungsbestätigung für die Zulassung.
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