Preisangabenverordnung (PAngV) – was ist das?
Die Preisangabenverordnung ist eine Verbraucherschutzverordnung und daher als Information und Schutz für den:die Verbraucher:in gedacht. Ihr Zweck ist es, die/den Verbraucher:in wahrheitsgemäß über Preise aufzuklären und ihr/ihm so die Möglichkeit zu geben, Preise zu vergleichen und sich auf diese Weise eine realistische Preisvorstellung bezüglich eines Produkts zu verschaffen. So soll die Stellung der Verbraucherin und des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe gestärkt und der Wettbewerb gefördert werden.
Verbraucher:in in Zusammenhang mit § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV (Angebote und Preiswerbung) ist gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):
„jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."
Preisangabenverordnung – für wen gilt sie?
Die Preisangabenverordnung gilt für jeden, der Verbraucherinnen und Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder ihnen gegenüber unter Angabe von Preisen wirbt. Da Onlinehändler:innen dies in der Regel immer tun, ist die Preisangabenverordnung im eCommerce besonders wichtig.
Preisangabenverordnung im Onlineshop: Die wichtigsten Regeln für Händler:innen
Die PAngV ist immer wieder Grundlage für Abmahnungen im eCommerce. Die wichtigsten Angaben, die Sie als Onlinehändler:in zu Preisen machen müssen, haben wir hier zusammengefasst:
Gesamtpreis angeben
Gemäß PAngV müssen Sie den Gesamtpreis angeben, wenn Sie Verbraucher:innen Produkte anbieten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 PAngV) und/oder Sie diese Produkte unter der Angabe des Preises gegenüber den Verbraucher:innen bewerben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Fall 2 PAngV). Der Gesamtpreis ist hierbei der Betrag, den die/der Verbraucher:in tatsächlich am Ende als Gegenleistung für ein Produkt inklusive der Umsatzsteuer und sonstiger „Preisbestandteile“ (zum Beispiel Zölle) bezahlen muss.
Es genügt also NICHT, lediglich einen Teilpreis und einen weiteren Betrag anzugeben, den die/der potenzielle Käufer:in noch selbst dazu addieren muss, um letztendlich den Gesamtpreis zu erfahren. Die Angaben von Nettopreisen „+ Mehrwertsteuer“ sind nicht statthaft und verstoßen gegen § 1 PAngV.
Umsatzsteuer im Onlinehandel
Außerdem müssen Onlinehändler:innen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 PAngV darauf hinweisen, dass der Gesamtpreis die Umsatzsteuer enthält. Für den rechtssicheren Hinweis auf die Umsatzsteuer gibt es zwei Möglichkeiten:
- Direkt beim Gesamtpreis durch einen Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer“, „einschließlich Mehrwertsteuer“ oder eine entsprechende Abkürzung, zum Beispiel „inkl. MwSt.“
- Mit Sternchenhinweis: Sie dürfen auf die Umsatzsteuer auch mithilfe eines Sternchens hinweisen. Der Sternchenhinweis muss dem Angebot eindeutig zugeordnet und gut lesbar sein. Der Text kann zum Beispiel lauten „*inkl. MwSt“ oder „*Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.“
Die Höhe der Umsatzsteuer müssen Sie dabei nicht angeben.
Betreiben Sie einen Webshop, dann können Sie sich auch auf die Angabe der Umsatzsteuer auf einer nachgeordneten Seite beschränken. Wichtig ist nur, dass die/der Käufer:in diese nachgeordnete Seite zwingend besuchen muss, bevor sie/er die Ware im Warenkorb ablegt und so den Bestellvorgang initiiert.
Achtung:
Gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen dürfen Sie auch hier nicht mit Nettopreisen werben.
Versandkosten im Onlinehandel angeben
Sie müssen im Onlinehandel immer darauf hinweisen, ob die Versandkosten bereits im Preis enthalten sind oder noch hinzukommen. Der Hinweis auf die Versandkosten muss dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden können, leicht erkennbar, wahrnehmbar und deutlich lesbar sein. Auch hier dürfen Sie den Hinweis mit einem Sternchen versehen. Übliche und rechtssichere Formulierungen sind dabei „*inkl. MwSt, zzgl. Versand“, *Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten.“ Der Text, der dem Sternchen zugeordnet ist, muss dabei nicht zwingend auf der gleichen Seite stehen, sondern darf auch auf einer nachgeordneten Seite stehen, wenn die Kundin oder der Kunde ohnehin auf diese kommt, bevor sie/er die Ware in den Warenkorb einlegt.
Die Höhe der Versandkosten müssen Sie beim Angebot oder der Werbung noch nicht angeben. Denn oft berechnet sich diese nach dem Warenkorbwert des Kunden oder der Kundin. Sie müssen der/dem Verbraucher:in aber die Möglichkeit geben, sich über die Höhe und Berechnung der Versandkosten zu informieren. Das Wort „Versand“ oder „Versandkosten“ müssen Sie daher auf eine Übersichtsseite zu den Versandkosten verlinken und dort klar und verständlich auflisten, welche Versandkosten Sie verlangen und wie sich diese berechnen.
Achtung: Es reicht nicht aus, in den AGB über die Versandkosten und deren Höhe zu informieren.
Aktuelles Urteil: Versandkosten müssen vor Einlegen in den Warenkorb angegeben werden
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Verbraucher über die Versandkosten informiert werden muss, bevor er die Ware in den Warenkorb legt (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019, Az: 6 U 19/18). Laut Gericht ist das Einlegen in den Warenkorb bereits eine geschäftliche Entscheidung, die durch anfallende Versandkosten beeinflusst werden könnte.
Grundpreis angeben
Gemäß § 2 Preisangabenverordnung muss der Grundpreis angegeben werden, wenn ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird.
Wenn Sie also Ihr Produkt nach den genannten Einheiten anbieten, müssen Sie den Grundpreis angeben. Dabei gelten folgende Regeln:
- Die Mengeneinheiten für den Grundpreis sind: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter
Achtung:
Die Ausnahme, dass Sie bei Waren, deren Nenngewicht geringer als 250 g/ml ist, den Grundpreis auch in 100 g/ml angeben dürfe, gilt seit dem 28. Mai 2022 nicht mehr. Künftig müssen Sie den Grundpreis unabhängig vom Gewicht beziehungsweise Volumen stets in Bezug auf ein Kilogramm beziehungsweise einen Liter angeben.
- Den Grundpreis müssen Sie unter anderem bei Lebensmitteln, Drogerieprodukten, Bastelbedarf, Nähbedarf und Gartenartikeln angeben (ausgeschlossen sind bestimmte Kosmetika, die weniger als 10 g/ml fassen, zum Beispiel Lippenstifte)
- Den Grundpreis müssen Sie in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis platzieren, das bedeutet, beide Preise muss die Kundin oder der Kunde auf einen Blick wahrnehmen können
- Sie müssen den Grundpreis bei jeglicher Werbung für das Produkt, die den Preis enthält, angeben.
Abmahnfalle Grundpreisangabe in der Google-Bildersuche
Wie die IT-Recht Kanzlei berichtet, kann die Grundpreisangabe in der Google-Bildersuche zum Risiko für Onlinehändler:innen werden. Denn Google hat die Darstellung der Suchergebnisse geändert. Dadurch kann es sein, dass bei Produkten, bei denen der Grundpreis angegeben werden muss, dieser nicht in die Bildersuche übernommen wird. Wenn jedoch der Grundpreis verpflichtend angegeben werden muss, muss er überall erscheinen, also auch in der Google-Bildersuche oder in einem Werbebanner. Um nicht abgemahnt zu werden, bleibt Onlinehändler:innen momentan nur die gleiche Möglichkeit, die sie auch bei eBay anwenden müssen: Sie müssen den Grundpreis am Anfang der Artikelüberschrift einfügen.
Preisangaben im Onlineshop – Wo müssen sie stehen?
Die genannten Preisangaben müssen im Onlineshop immer vor dem Beginn des Bestellvorgangs gemacht werden. Das heißt, die Preise müssen Sie dort angeben, wo die Kundin oder der Kunde die Möglichkeit hat, Produkte in ihren:seinen Warenkorb zu legen. Wenn Sie also einen Onlineshop betreiben, in dem die Kundin oder der Kunde schon auf der Produktübersichtsseite die Produkte in den Warenkorb legen kann, müssten Sie die oben genannten Angaben bereits dort machen. Wenn die/der Käufer:in in Ihrem Shop jedoch auf der Produktübersichtsseite auf ein Produkt klicken muss und es dann erst auf der Produktdetailseite den Button „in den Warenkorb legen“ gibt (wie es in den meisten Onlineshops üblich ist), müssen Sie auch erst dort die Preisangaben machen.
Preisangaben bei eBay und Amazon
Auch wenn Sie Ihre Produkte auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay verkaufen, müssen Sie die Preisangaben gemäß PAngV machen. Auf Amazon hatten Onlinehändler:innen lange Zeit das Problem, die PAngV ordnungsgemäß umzusetzen, da es die Möglichkeiten dafür schlichtweg nicht gab. Mittlerweile hat Amazon jedoch nachgebessert und entsprechende Felder für die Angabe der Mehrwertsteuer und des Grundpreises eingerichtet.
Bei eBay kommt es vor allem aufgrund der fehlerhaften Grundpreisangabe häufig zu Abmahnungen. Da die/der User:in den Gesamtpreis und den Grundpreis auf einen Blick wahrnehmen können muss, müssen Händler:innen den Grundpreis bereits in der Galerieübersicht (wo ja auch der Preis genannt wird) angeben. Den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen ist nicht ausreichend. Um den Grundpreis bei eBay rechtssicher darzustellen, müssen Sie ihn am Anfang oder in der Mitte der eBay-Artikelüberschrift angeben. Denn nur so stellen Sie sicher, dass er in der eBay-Galerie bereits angezeigt wird. Wenn Sie den Grundpreis erst in der zweiten eBay-Artikelzeile angeben, reicht das nicht aus.
Achtung Abmahngefahr: Automatische Grundpreisangabe bei eBay
eBay bietet eine automatische Grundpreisangabe und -berechnung an. Wenn Sie diese nutzen, besteht trotzdem die Gefahr einer Abmahnung. Denn bei eBay gibt es mehrere Möglichkeiten, wie und wo ein Produkt angezeigt wird, zum Beispiel unter dem Hinweis „wird oft zusammen gekauft.“ Diese Funktionen unterstützt die automatische Grundpreisangabe jedoch nicht. Die Folge: Es wird der Gesamtpreis angegeben, jedoch nicht der Grundpreis. Dies ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und kann abgemahnt werden. Auf der sicheren Seite sind Sie beim Verkauf auf eBay nur, wenn Sie den Grundpreis zusätzlich am Anfang jeder Artikelüberschrift nennen. Wenn Sie beispielsweise Olivenöl bei eBay verkaufen, kann die Artikelüberschrift so aussehen:
5 Euro/Liter – Natives Olivenöl 2 Liter – 10 Euro
Preisangaben in der Werbung
Da die Preisangabenverordnung immer dann gilt, wenn Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden, müssen Preisangaben auch außerhalb des Onlineshops oder der Verkaufsplattform gemacht werden. Das gilt immer dann, wenn Sie mit Preisen werben. Werbung mit Preisen bedeutet in dem Zusammenhang schon allein die Angabe des Preises. Wird dieser angegeben, gelten die oben genannten Preisangaben. „Anbieten“ im Sinne der PAngV bedeutet, dass ein Kunde oder eine Kundin gezielt zum Kauf einer speziellen Ware animiert wird. Dabei müssen bereits detaillierte Merkmale des Produkts genannt werden. Daher müssen Sie, wenn Sie ein konkretes Produkt über ein Banner oder eine Werbeanzeige bewerben und ein Klick darauf in Ihren Onlineshop führt, bereits in der Anzeige die Preisangabepflicht erfüllen.
Wenn Sie jedoch Ihr Unternehmen als Ganzes oder eine bestimmte Warengruppe bewerben oder der Kunde beziehungsweise die Kundin vor dem Kauf noch bestimmte Auswahlmöglichkeiten hat (zum Beispiel Farbe, Umfang oder Zeitpunkt der Leistung), handelt es sich um reine Werbung und Sie müssen die Preisangaben nicht machen.
Wenn Sie Ihre Produkte in einer Preissuchmaschine anbieten, müssen Sie dagegen ebenfalls alle Preisbestandteile (inklusive Versandkosten) angeben und außerdem darauf achten, dass der Preis in der Suchmaschine mit dem Preis in Ihrem Onlineshop übereinstimmt.
Abmahnung wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
Sie sehen: Verstöße gegen die Preisangabenverordnung bieten ein hohes Abmahnpotenzial. Sämtliche Pflichtangaben von de Umsatz- über die Mehrwertsteuer bis hin zu Angabe des Grundpreises eignen sich hierbei als möglicher Fallstrick für Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Wettbewerbsverstöße – denn bei einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung handelt es sich gleichzeitig auch um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dieser kann von (Pseudo-)Wettbewerber:innen abgemahnt werden.
Alles zur Preisangabenverordnung in unserem Video:
Webshop-Versicherung: Schützt Ihr eCommerce Business bei Abmahnungen
Mit der Webshop-Versicherung über exali ist Ihr eCommerce-Business bei Abmahnungen rundum geschützt. Wenn Sie abgemahnt werden, zum Beispiel wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung oder einer anderen Rechtsverletzung, prüft der Versicherer die Abmahnung. Er weist unberechtigte Ansprüche zurück und bezahlt berechtigte Forderungen.
Die Webshop-Versicherung können Sie in wenigen Minuten online abschließen. Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns gerne an. Unsere Kundenbetreuung erreichen Sie ganz ohne Warteschleife oder Callcenter unter 0821 / 80 99 46 – 0.
<span class='visible--desktop'>Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung</span>
<span class='visible--tablet'>Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung</span>
<span class='visible--mobile'>Datenschutz- & Cyber-Deckung (DCD)</span>
<span class='visible--desktop'><h5><strong>Dieser Versicherungsbaustein schützt Ihr Business vor den unkalkulierbaren Risiken von Hackerangriffen, DDoS-Attacken oder sonstiger Internet-Kriminalität (CyberCrime).</strong></h5>
<p>Versichert sind <b>Eigenschäden</b> im Zusammenhang mit der <strong>Wiederherstellung</strong> Ihrer IT-Systeme, der Beauftragung professioneller externer <strong>Computer-Forensik-Analysten</strong> sowie <strong>Krisenmanagement und PR</strong>.</p>
<p>Zudem sind die <strong>Mehrkosten</strong> zur schnellen Beseitigung oder Vermeidung einer Unterbrechung im Business versichert:</p>
<ul class="liste">
<li>Hacker-Eigenschaden an eigenen IT-Systemen,</li>
<li>Datenrechts-Eigenschaden (insbesondere Ausspähung personenbezogener Daten),</li>
<li>Aufwendungen für eine (drohende) Unterbrechung im Business (Mehrkosten-Deckung),</li>
<li>Vertrauensschaden (vorsätzliche Schädigung eigener IT durch Mitarbeiter),</li>
<li>Kosten für Strafverteidigung (Internet-Straf-Rechtsschutz)</li>
</ul>
<h5><strong>Besonderheit: Übernahme von Kosten und Krisenmanagement</strong></h5>
Das Besondere an diesem Zusatzbaustein ist die Übernahme Ihrer eigenen <strong>Kosten und Mehrkosten</strong>, z.B. für die Beauftragung von:
<ul class="liste">
<li>Computer-Forensik-Spezialisten,</li>
<li>Beratern zur Information von Dateninhabern,</li>
<li>Profis für PR & Krisenmanagement,</li>
<li>Kreditschutz- und Kreditüberwachungsservices</li>
</ul>
<p>sowie für die</p>
<ul class="liste">
<li>Kosten für die Nutzung fremder Anlagen (insbesondere IT- und Computersysteme).</li>
</ul>
</span>
<span class='visible--tablet'><h5><strong>Dieser Versicherungsbaustein schützt Ihr Business vor den unkalkulierbaren Risiken von Hackerangriffen, DDoS-Attacken oder sonstiger Internet-Kriminalität (CyberCrime).</strong></h5>
<p>Versichert sind <b>Eigenschäden</b> im Zusammenhang mit der <strong>Wiederherstellung</strong> Ihrer IT-Systeme, der Beauftragung professioneller externer <strong>Computer-Forensik-Analysten</strong> sowie <strong>Krisenmanagement und PR</strong>.</p>
<p>Zudem sind die <strong>Mehrkosten</strong> zur schnellen Beseitigung oder Vermeidung einer Unterbrechung im Business versichert:</p>
<ul class="liste">
<li>Hacker-Eigenschaden an eigenen IT-Systemen,</li>
<li>Datenrechts-Eigenschaden (insbesondere Ausspähung personenbezogener Daten),</li>
<li>Aufwendungen für eine (drohende) Unterbrechung im Business (Mehrkosten-Deckung),</li>
<li>Vertrauensschaden (vorsätzliche Schädigung eigener IT durch Mitarbeiter),</li>
<li>Kosten für Strafverteidigung (Internet-Straf-Rechtsschutz)</li>
</ul>
<h5><strong>Besonderheit: Übernahme von Kosten und Krisenmanagement</strong></h5>
Das Besondere an diesem Zusatzbaustein ist die Übernahme Ihrer eigenen <strong>Kosten und Mehrkosten</strong>, z.B. für die Beauftragung von:
<ul class="liste">
<li>Computer-Forensik-Spezialisten,</li>
<li>Beratern zur Information von Dateninhabern,</li>
<li>Profis für PR & Krisenmanagement,</li>
<li>Kreditschutz- und Kreditüberwachungsservices</li>
</ul>
<p>sowie für die</p>
<ul class="liste">
<li>Kosten für die Nutzung fremder Anlagen (insbesondere IT- und Computersysteme).</li>
</ul>
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<span class='visible--mobile'><p>Absicherung gegen Hackerschäden an eigenen IT-Systemen, DoS-Attacken, Computermissbrauch, Diebstahl von Datenträgern sowie eine sonstige Datenrechtsverletzung und den Großteil der daraus resultierenden Aufwendungen und Kosten.</p>
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<div>Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne weiter.</div>
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+49 (0) 821 80 99 46-0 </a>
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Rückruf anfordern </span>
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zum Kontaktformular </span>
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<span class='visible--desktop'>Cyber-Betriebsunterbrechung & Erpressung (kurz CBE)</span>
<span class='visible--tablet'>Cyber-Betriebsunterbrechung & Erpressung (kurz CBE)</span>
<span class='visible--mobile'>Cyber-BU & Erpressung (CBE)</span>
<span class='visible--desktop'><h5><strong>Cyber-Betriebsunterbrechungsversicherung</strong></h5>
<p>Versichert sind Ihr entgangener <strong>Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten</strong> durch eine elektronische Blockierung oder eine erhebliche Einschränkung des Zugriffs auf ihre Webseite (z.B. Hackerangriff oder DDoS-Attacke).</p>
<h5><strong>Cyber-Erpressungs- und Lösegeldversicherung</strong></h5>
<p>Versicherungsschutz besteht auch, wenn Dritte Sie als Betreiber erpressen, indem sie mit einer Beschädigung (z.B. Hacking, Viren, Malware etc.), Blockierung (z.B. DDoS-Attacken) oder Ausspähung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen drohen. Versichert sind die <strong>Kosten für die Beratung</strong> und <strong>Unterstützung im Erpressungsfall</strong> bis hin zur Übernahme der Kosten für <strong>Lösegeldzahlungen</strong>.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Wenn Ihnen die zur Auswahl stehende Versicherungssumme für diesen Zusatzbaustein in der Höhe nicht ausreicht, müssen Sie die Versicherungssumme für Vermögensschäden (VSH) auf der vorigen Seite erhöhen.</p>
</span>
<span class='visible--tablet'><h5><strong>Cyber-Betriebsunterbrechungsversicherung</strong></h5>
<p>Versichert sind Ihr entgangener <strong>Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten</strong> durch eine elektronische Blockierung oder eine erhebliche Einschränkung des Zugriffs auf ihre Webseite (z.B. Hackerangriff oder DDoS-Attacke).</p>
<h5><strong>Cyber-Erpressungs- und Lösegeldversicherung</strong></h5>
<p>Versicherungsschutz besteht auch, wenn Dritte Sie als Betreiber erpressen, indem sie mit einer Beschädigung (z.B. Hacking, Viren, Malware etc.), Blockierung (z.B. DDoS-Attacken) oder Ausspähung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen drohen. Versichert sind die <strong>Kosten für die Beratung</strong> und <strong>Unterstützung im Erpressungsfall</strong> bis hin zur Übernahme der Kosten für <strong>Lösegeldzahlungen</strong>.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Wenn Ihnen die zur Auswahl stehende Versicherungssumme für diesen Zusatzbaustein in der Höhe nicht ausreicht, müssen Sie die Versicherungssumme für Vermögensschäden (VSH) auf der vorigen Seite erhöhen.</p>
</span>
<span class='visible--mobile'><ul class="list--checkmark">
<li>
<p><strong>Cyber-Betriebsunterbrechungsversicherung</strong><br />
Versichert sind Ihr entgangener <strong>Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten</strong> des Webshops durch elektronische Blockierung oder erhebliche Einschränkung des Zugriffs auf ihre Webseite (z.B. Hackerangriff).</p>
</li>
<li>
<p><strong>Cyber-Erpressungs- und Lösegeldversicherung</strong><br />
Versicherungsschutz besteht auch, wenn Dritte Sie als Betreiber erpressen. Versichert sind die <strong>Kosten für die Beratung</strong> und <strong>Unterstützung im Erpressungsfall</strong> bis hin zur Übernahme der Kosten für <strong>Lösegeldzahlungen.</strong></p>
</li>
</ul>
<p><strong>Tipp:</strong> Wenn ihnen die zur Auswahl stehende Versicherungssumme für diesen Zusatzbaustein in der Höhe nicht ausreicht, müssen sie die Versicherungssumme für Vermögensschäden (VSH) auf der vorigen Seite erhöhen.</p>
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<span class='visible--desktop'>D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O) </span>
<span class='visible--tablet'>D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O) </span>
<span class='visible--mobile'>D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O)</span>
<span class='visible--desktop'><p><strong>Mit der D&O-Außenhaftungsversicherung können Sie die persönliche Haftung (Außenhaftung als Organ) für Pflichtverletzungen als Geschäftsführer absichern.</strong></p>
<h5>Notwendigkeit des Versicherungsbausteins</h5>
<p>Als <strong>Geschäftsführer</strong> oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft haften Sie<strong> persönlich mit Ihrem Privatvermögen</strong> für Vermögensschäden, die aus <strong>Pflichtverletzungen</strong> im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer resultieren.</p>
<h5>Wer ist versichert?</h5>
<p>Versichert sind die bestellten oder stellvertretenden Mitglieder</p>
<ul class="liste">
<li>der Geschäftsführung oder des Vorstandes</li>
<li>des Beirates oder Aufsichtsrates</li>
<li>des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums oder Board of Directors sowie</li>
<li>Beauftragte zur Sicherung der Compliance (z.B. Datenschutzbeauftragte).</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Sofern Sie als <strong>Freiberufler</strong> tätig sind und Ihr Business nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben, benötigen Sie die D&O-Außenhaftungsversicherung nicht.</p>
<h5>Schutz bei Abwehr von Ansprüchen (Passiver Rechtsschutz)</h5>
<p>Sofern Ihnen Pflichtverletzungen ungerechtfertigt unterstellt werden, übernimmt der <strong>D&O-Versicherer</strong> auch Ihre Verteidigung (<strong>Abwehr</strong> <strong>von Ansprüchen</strong>).</p>
</span>
<span class='visible--tablet'><p><strong>Mit der D&O-Außenhaftungsversicherung können Sie die persönliche Haftung (Außenhaftung als Organ) für Pflichtverletzungen als Geschäftsführer absichern.</strong></p>
<h5>Notwendigkeit des Versicherungsbausteins</h5>
<p>Als <strong>Geschäftsführer</strong> oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft haften Sie<strong> persönlich mit Ihrem Privatvermögen</strong> für Vermögensschäden, die aus <strong>Pflichtverletzungen</strong> im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer resultieren.</p>
<h5>Wer ist versichert?</h5>
<p>Versichert sind die bestellten oder stellvertretenden Mitglieder</p>
<ul class="liste">
<li>der Geschäftsführung oder des Vorstandes</li>
<li>des Beirates oder Aufsichtsrates</li>
<li>des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums oder Board of Directors sowie</li>
<li>Beauftragte zur Sicherung der Compliance (z.B. Datenschutzbeauftragte).</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Sofern Sie als <strong>Freiberufler</strong> tätig sind und Ihr Business nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben, benötigen Sie die D&O-Außenhaftungsversicherung nicht.</p>
<h5>Schutz bei Abwehr von Ansprüchen (Passiver Rechtsschutz)</h5>
<p>Sofern Ihnen Pflichtverletzungen ungerechtfertigt unterstellt werden, übernimmt der <strong>D&O-Versicherer</strong> auch Ihre Verteidigung (<strong>Abwehr</strong> <strong>von Ansprüchen</strong>).</p>
</span>
<span class='visible--mobile'><p><strong>Mit der optionalen D&O-Außenhaftungsversicherung können Sie die persönliche Außenhaftung für Pflichtverletzungen als Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) absichern.</strong></p>
<p><strong>Wer ist versichert?</strong></p>
<p>Versichert sind u. a. die bestellten oder stellvertretenden Mitglieder</p>
<ul>
<li>der Geschäftsführung oder des Vorstandes sowie</li>
<li>Beauftragte zur Sicherung der Compliance (z. B. Datenschutzbeauftragte).</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Sofern Sie als <strong>Freiberufler</strong> tätig sind und Ihr Business nicht als Kapitalgesellschaft betreiben, benötigen Sie die D&O-Außenhaftungsversicherung nicht.</p>
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Vertrauensschaden & Betrug (kurz VSB)
<h5><strong>Vertrauensschaden/Betrug durch Mitarbeiter</strong></h5>
<p>Versichert sind Ihre unmittelbaren Vermögensschäden, die durch die vorsätzliche Verwirklichung eines Vermögensdeliktes (z.B. Unterschlagung von Geldern aus der Firmenkasse) von Ihren Mitarbeitern verursacht werden.</p>
<h5><strong>Betrug durch Dritte/Social Engineering</strong></h5>
<p>Versichert sind unmittelbare Vermögensschäden, die Ihnen durch <strong>Betrug</strong> Dritter entstehen (z.B. Kreditkartenbetrug durch einen Webshop-Kunden). Ebenfalls versichert sind<strong> Social Engineering Schäden</strong>, bei denen mitversicherte Personen arglistig von Dritten getäuscht werden (z.B. Fake President Trick).</p>
<h5><strong>Versicherungssumme</strong></h5>
<p>Als Entschädigungsgrenze stehen je Versicherungsfall und -jahr maximal <strong>25.000 €</strong> zur Verfügung.</p>
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+49 (0) 821 80 99 46-0 </a>
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