Gericht macht Fehler im Urteil, Anwalt verpasst Berufungsfrist
Darf sich ein Anwalt auf das verlassen, was Richter im Urteil schreiben? Der Bundesgerichtshof hat sich genau mit dieser Frage befasst und eine Entscheidung getroffen, die bei Anwälten für Kopfschütteln sorgt. Die ganze Geschichte zu dem ärgerlichen Fehler und den Konsequenzen für den betroffenen Rechtsanwalt gibt es hier.
Rechtsanwalt legt beim falschen Gericht Berufung ein
Zu Beginn der Geschichte steht ein Verfahren vor dem Amtsgericht Helmstedt. Dort hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einem landwirtschaftlichen Verfahren vertreten. Das Amtsgericht wies damals die Klage ab und nannte in der Rechtsmittelbelehrung das Landgericht Braunschweig als zuständiges Berufungsgericht. Das Problem bei der Sache: Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts war falsch! Statt des Landgerichts Braunschweig wäre nämlich das Oberlandesgericht Braunschweig für die Berufung zuständig gewesen.
Der Rechtsanwalt hinterfragte die Belehrung des Gerichts nicht und legte beim Landgericht Braunschweig für seinen Mandanten Berufung ein. Der Fehler flog auf, als das Landgericht Braunschweig dem Anwalt mitteilte, dass es für die Berufung in dem Fall überhaupt nicht zuständig ist. Als der Rechtsanwalt dann endlich beim richtigen Berufungsgericht, nämlich beim OLG Braunschweig, Berufung einlegte, war diese verfristet!
Berufung verfristet, wer ist schuld?
Wer jetzt denkt, kein Problem, das Gericht hat ja den Fehler gemacht… Weit gefehlt! Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Gericht ab. Das heißt, die Chance auf eine Berufung war für den Mandanten des Rechtsanwalts unwiederbringlich vertan. Und die Schuld dafür trug nicht etwa das Gericht, sondern der Anwalt. Begründung: Der Anwalt hätte nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfen.
Irrtum nicht entschuldbar
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung (Beschluss vom 18.10.2017, Az: LwZB 1/17) und wurde in seiner Begründung konkreter: Zwar dürfe sich eine anwaltlich vertretene Partei grundsätzlich darauf verlassen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts richtig ist. Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung berechtige auch grundsätzlich zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumnis, jedoch nur wenn ein unvermeidbarer oder zumindest entschuldbarer Rechtsirrtum der Partei vorliegt und deswegen die Frist versäumt wurde.
Entschuldbar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsirrtum, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Einfach gesagt: Eine falsche Rechtsmittelbelehrung berechtigt nur zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn nicht ganz offensichtlich zu erkennen ist, dass sie falsch ist.
Rechtsanwalt hätte den Fehler des Gerichts bemerken müssen
In diesem Fall kannte das Gericht aber kein Erbarmen, denn nach der Auffassung der Richter hätte der Fehler dem Anwalt sofort auffallen müssen. Im Landwirtschaftsverfahrensgesetz steht, dass für das Berufungsverfahren in sämtlichen Fällen das Oberlandesgericht zuständig ist, in denen in erster Instanz das Landwirtschaftsgericht entschieden hat. Und das hätte der Rechtsanwalt wissen und den Fehler in der Rechtsmittelbelehrung bemerken müssen, so die Meinung der Richter!
Auf die richtige Absicherung setzen
Was der Mandant des Anwalts zu der verpassten Berufungs-Chance gesagt hat, ist nicht bekannt. Fakt ist: Da der Rechtsanwalt die verfristete Berufung zu verantworten hat, kann ihn der Mandant auch dafür verantwortlich machen. Wie hoch in diesem Fall der Schaden wäre, ist schwer zu sagen. Es wird schwer zu beweisen sein, ob eine Berufung Erfolg gehabt hätte und was dem Mandanten durch die verpasste Berufung durch die „Lappen“ ging.
Gerade in außergewöhnlichen Fällen wie diesem ist es für Rechtsanwälte wichtig, eine gute Berufshaftpflichtversicherung an ihrer Seite zu wissen, die persönlich für sie da ist und Fragen schnell und direkt beantwortet. Bei der Anwalts-Haftpflicht über exali.de gibt es kein Callcenter und keine Warteschleifen. Anwälte haben ihren persönlichen Ansprechpartner, der jederzeit für sie da ist.
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© Ines Rietzler – exali AG