„Haben Sie nicht etwas vergessen?“ – Warenkorb-Erinnerungsmails unzulässig
An personalisierte Werbebanner bei Google, Facebook und Co. sowie an E-Mails der Lieblings-Onlineshops mit Angeboten, die genau den Geschmack des Empfängers treffen, haben sich Internet-Nutzer inzwischen gewohnt. Aber E-Mails mit Erinnerungen an einen unabgeschlossenen Bestellvorgang? Das geht zu weit, entschied auch die Wettbewerbszentrale im Januar.
Welche E-Mails in Zukunft konkret verboten sind und was das für Webshop-Betreiber bedeutet, das erklären wir heute auf unserer exali.de InfoBase.
Erinnerung an offenen Bestellvorgang per E-Mail
Auslöser des ausgesprochenen Verbots der Wettbewerbszentrale waren diverse Fälle, in denen Verbraucher von Online-Weinhandlungen immer wieder per E-Mail kontaktiert worden waren, nachdem sie einen Bestellvorgang begonnen, aber nicht abgeschlossen hatten. Teilweise waren darunter sogar solche Nutzer, die sich noch gar nicht offiziell als Kunden registriert, sondern lediglich ihre Mail-Adresse als Teil der Bestellanschrift angegeben hatten.
Laut offizieller Begründung der Kontaktaufnahme, die schriftlich in den E-Mails zu lesen war, solle auf diese Weise verhindert werden, dass Bestellvorgänge aufgrund von Fehlern im System nicht vollständig durchgeführt werden können. Um sich zumindest oberflächlich vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs zu schützen, enthielten die Mails zudem folgenden Text am Ende:
„Sie erhalten diese E-Mail, weil Sie auf der Seite (…) Daten eingegeben haben, aber unklar ist, wie damit weiter verfahren werden soll. Wenn Sie möchten, dass diese Daten sofort gelöscht werden, klicken Sie einfach den folgenden Link: NEIN DANKE, DATEN LÖSCHEN.
Sobald diese Frage geklärt ist, erhalten Sie keine weiteren E-Mails mehr. Ihre Daten werden nur im Rahmen dieser Nachfrage oder aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften dauerhaft abgelegt und in allen anderen Fällen gelöscht.“
Wettbewerbszentrale schreitet ein: Unzulässige E-Mail-Werbung
Als „Service-Mails“ gehen die betreffenden E-Mails aber dennoch nicht durch. Die Wettbewerbszentrale hat klar entschieden, dass der verkaufsfördernde Charakter der Mitteilungen ein klarer Hinweis auf Werbung ist.
Die Wettbewerbszentrale kann Unternehmen, die unzulässige geschäftliche Handlungen vornehmen, nach §8 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Wer Werbung per E-Mail versenden will, benötigt die ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher – die in diesem Falle in keinster Weise gegeben war. Der Verbraucher hat sich höchstwahrscheinlich bewusst gegen eine Bestellung entschieden und möchte deshalb auch nicht an den Bestellabbruch erinnert werden.
Auch datenschutzrechtlich ist der Versand der Erinnerungsmails mehr als bedenklich. Die E-Mail-Adresse als personenbezogenes Datum darf nämlich nur gespeichert und genutzt werden, wenn dies per Gesetz oder Einwilligung des Nutzers erlaubt ist. Da der Bestellvorgang abgebrochen wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Nutzer weiterhin Kontakt zu dem Unternehmen wünscht und einer Verwendung seiner Daten nicht zustimmen würde.
Webshop-Betreiber: Vor Inanspruchnahme schützen
Webshop-Betreiber sollten vom Versand von Warenkorb-Erinnerungsmails daher auf alle Fälle absehen. Eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale kann teuer werden und trägt auch nicht unbedingt zu einem besseren Unternehmensimage bei. Die betroffenen Weinhändler, die sich nun zur Unterlassung verpflichtet haben, können davon sicherlich ein Lied singen.
Da die Vielzahl an rechtlichen Regelungen im Online-Geschäft eine hundertprozentige Rechtskonformität nicht ganz einfach macht, empfiehlt sich ein umfassender Versicherungsschutz vor Abmahnungen jeglicher Art.
Die Webshop-Versicherung über exali.de bietet Absicherung vor diversen Ansprüchen Dritter, z.B. wegen
- Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (Marken-, Domain-, Lizenz-, Urheber-, Namens- oder Persönlichkeitsrechten),
- Verstößen gegen Wettbewerb und Werbung,
- Kennzeichenverletzungen oder
- Rechtsverletzender Veröffentlichungen (u.a. im Online-Shop oder in sozialen Medien).
Weiterführende Informationen:
- Wenn wichtige Fakten verschwiegen werden – Urteil zum Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung
- Jeder siebte Webshop-Kunde springt im Zahlungsprozess ab: Conversionrate steigern – ohne böses Erwachen
- Rote Karte: Kein einziger Webshop der Bundesliga-Vereine ist rechtskonform