Immobilienmakler: Vorsicht bei Werbung mit kostenfreier Vermittlung!
Der Markt ist angespannt und die Konkurrenz groß, Immobilienmakler müssen jede Menge Geschick beweisen, wenn sie sich im Business behaupten wollen. Der Grat zwischen provokativer Werbung und Rechtsverletzung ist schmal. Ein Makler aus Baden-Württemberg hat diese feine Linie überschritten und musste sich deshalb vor Gericht verantworten.
Werbung, die Immobilienmakler in Bedrängnis bringen kann, steht heute auf der Info-Base im Mittelpunkt.
Werbung für Immobilienmakler – keine leichte Sache
Mit dem Bestellerprinzip, das seit Juni 2015 im Maklergeschäft gilt, hat sich der Markt für Immobilienvermittler noch einmal verschärft. Wen wundert’s da, wenn der ein oder andere eine aggressive Werbestrategie fährt? Doch ein Fall vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 40 O 76/15 KfH) zeigt, dass sich diese Taktik nicht immer auszahlt.
Werbewirrwarr im Maklerbusiness?
Ein Immobilienmakler aus dem Raum Stuttgart hat im vergangenen Jahr mit einer Zeitungsannonce geworben, die Folgendes versprach:
„Unsere Kunden - ihre neuen Mieter? FÜR VERMIETER KOSTENFREI - wir suchen für unsere vorgemerkten Kunden in guter Wohnlage ... Vertrauen auch Sie Ihre Immobilie unseren Experten an“.
Der springende Punkt: Der Makler erweckte in der Anzeige den Anschein, dass er sich kostenlos um die Vermittlung der Wohnung kümmern werde. Doch seit der Gesetzesänderung haben Makler nur die Möglichkeit einem einzigen Mietinteressenten die Immobilie (für den Vermieter kostenlos) zu präsentieren. Hat dieser potenzielle Mieter kein Interesse an der Immobilie, muss der beauftragende Vermieter den Makler bezahlen. Eine Tatsache, die aus der Werbung des Maklers nicht hervor ging.
Wettbewerbsrecht: Immobilienmakler wirbt irreführend
Der Wettbewerber des Stuttgarter Maklers sah deshalb in der Annonce ein wettbewerbswidriges Verhalten und forderte den Kollegen auf, Anzeigen mit der Formulierung „für Vermieter kostenfrei“ zu unterlassen. Nachdem der Makler jedoch weiterhin Annoncen mit eben jenem Text schaltete, ließ der Wettbewerber seinen Kollegen anwaltlich strafbewehrt abmahnen.
Doch damit nicht genug, der Wettbewerber beantragte vor Gericht eine einstweilige Unterlassungsverfügung, die dem Makler untersagt, „für Vermieter kostenfrei“ in irgendeiner Art Werbung online und auch offline zu verwenden. Es sei denn, es werde eindeutig deutlich gemacht, dass sich die Annonce nur auf ein einmaliges Anbieten des Objekts beziehe.
Einstweilige Verfügung gegen Makler erteilt
Die Richter des Landgerichts Stuttgart gaben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung statt und bezeichneten die Formulierung „für Vermieter kostenfrei“ als irreführend. Sollte der Makler gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen, drohen ihm 250.000 Euro Ordnungsgeld oder 6 Monate Ordnungshaft.
Gut abgesichert als Makler
Der Fall des Stuttgarter Immobilienmaklers zeigt, dass die beruflichen Stolpersteine im Maklerbusiness oft weiter reichen, als es auf den ersten Blick scheint. Immobilienmakler können von Kunden und Auftraggebern in Haftung genommen werden, sollten sie einen Schaden, zum Beispiel durch Falschberatung, verursachen. Doch viele Makler sind sich nicht bewusst, dass noch weitere Haftungsrisiken ihre Existenz bedrohen. Und dies nicht nur durch Ansprüche von Kundenseite, sondern, wie der Fall der Wettbewerbsrechtsverletzung zeigt, auch durch die Inanspruchnahme durch den Maklerkollegen aus den „eigenen Reihen“.
Im Fall des Immobilienmaklers, der sich vor dem Stuttgarter Landgericht im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren verantworten musste, hätte eine spezielle Berufshaftpflicht für Immobilienmakler die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für die Abwehr - und gegebenenfalls berechtigte Schadenersatzforderungen übernommen.
Weiterführende Informationen:
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© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG