Stolperfalle Internet: Auch wer nur verlinkt, kann Urheberrechte empfindlich verletzen
Fremde Inhalte auf der eigenen Homepage zu verlinken, kann teure Folgen haben: Schadenersatzforderungen des Urhebers zum Beispiel. Eine bittere Pille – bei der auch Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Wie in dem Fall des Firmeninhabers, der einen Kartenausschnitt ohne Lizenz auf seiner Homepage verlinkt hat – und dafür mehr als 1.500 Euro Strafe zahlen musste.
Das geht aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 31. März 2010 hervor, das nun veröffentlicht wurde (Aktenzeichen 161 C 15642/09): Wer auf der eigenen Homepage fremde Inhalte veröffentlicht, muss dem Urheber im Fall der Fälle Schadenersatz zahlen. Selbst dann, wenn er die Verlinkung entfernt – die Inhalte jedoch nicht vom Server gelöscht hat.
Abmahnung durch den Urheber – 1.500 Euro Strafe
Der Fall: Vor sechs Jahren hatte ein Unternehmer eine Karte aus dem Internet kopiert und sie mit einem Link auf seiner Firmen-Homepage eingebaut. Damit wollte er seinen Kunden eine Anfahrtsskizze zu seinem Unternehmen bieten.
Das Problem: Die spätere Klägerin, die jene Karte im Internet veröffentlicht und deshalb die ausschließlichen Nutzungsrechte daran hatte, war von dieser nicht lizensierten Kopie alles andere als begeistert: Sie mahnte den Unternehmer wegen seines Verstoßes gegen das Urheberrecht ab und forderte die Löschung der Karte. Der Unternehmer zahlte die mit der Abmahnung in Verbindung stehenden Kosten und entfernte die Verlinkung von seiner Firmenhomepage.
Doch damit war das Problem nicht aus der Welt geschafft. Denn nur das Entfernen des Links zu dem fremden Inhalt reichte nicht aus – der Unternehmer hätte die Karte auch vom Server löschen müssen. Dort gespeichert bzw. weiterhin hinterlegt, konnte sie trotzdem von allen Suchmaschinen problemlos gefunden und auch aufgerufen werden.
Davon bekam auch die Klägerin Wind und mahnte den Unternehmer erneut ab. Diesmal mit einer Forderung für mit Anwaltskosten und entgangenen Lizenzgebühren von rund 1.500 Euro.
Urheberrechtsverstoß – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Dieses Mal weigerte sich der beklagte Firmeninhaber zu zahlen. Das begründete er in dem Rechtsstreit so: Er habe den Link zu der Karte ja schließlich von seiner Homepage entfernt. Dass er die Karte auch vom Server hätte löschen müssen, habe er schlichtweg nicht gewusst.
Doch seine Argumente blieben vor Gericht erfolglos: Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Klägerin Recht – und der Klage damit in vollem Umfang statt.
Gericht erklärt Handeln des Unternehmers für fahrlässig
Die Begründung: Durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem Server habe der Firmeninhaber die Karte öffentlich zugänglich gemacht und damit das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt. Denn trotz des gelöschten Links auf der Homepage konnten Dritte weiterhin auf das urheberrechtlich geschützt Werk zugreifen.
Der Unternehmer habe dies zwar nicht gewusst – jedoch trotzdem fahrlässig gehandelt. Denn: Er hätte sich kundig machen müssen.
Dazu heißt es in dem Urteil: „ Die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet kann sehr teuer werden. Bei der Gestaltung einer Homepage ist daher stets darauf zu achten, ob nicht ein Dritter bei den Inhalten, die von woanders her übernommen werden, ein Nutzungsrecht hat. Bei einem Verstoß ist darauf zu achten, dass wirklich alles vollständig entfernt wird.“
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