Krankenkassen-Mindestbeitrag für Selbständige halbiert
Für viele Selbständige mit geringem Einkommen war der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung kaum zu stemmen. Dieser lag bisher bei 423 Euro pro Monat – ein Betrag, der viele an ihre Grenzen brachte und erst zur Flucht in die private Krankenversicherung trieb und dann in die Altersarmut. Doch jetzt ist Schluss damit! Der Beitrag hat sich mehr als halbiert!
Bisher mussten Selbständige mindestens 423 Euro monatlich bezahlen
Endlich hat die Bundesregierung den VGSD (Verband der Gründer du Selbstständigen in Deutschland e.V.) und andere Berufs- und Selbständigenverbände erhört und Ende Oktober die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse für Selbständige gesenkt. Die bisherige Regelung war für Selbständige eine teure Angelegenheit: Die Krankenkassen gingen bei Selbständigen mit geringem Einkommen von einem fiktiven Einkommen von 2.284 Euro im Monat aus. Damit betrug der Beitrag, den sie jeden Monat an Krankenkassenbeitrag zahlen mussten, 423 Euro.
Für Selbständige, die ohnehin schon ein geringes Einkommen haben, oder für Einzelunternehmer, die sich gerade in einer unternehmerischen Flaute befinden, ein kaum zu stemmender Betrag. Die Folge: Viele Selbständige wechselten früh in die private Krankenversicherung, die zum Versicherungsbeginn oft mit günstigen Tarifen für junge Menschen warb. Im Anschluss rutschten sie durch immer weiter steigende Beiträge in die Armutsfalle.
Der Kampf hat sich gelohnt: Mindestbeitrag sinkt um 56 Prozent
Jetzt der Erfolg: Ab 1. Januar 2019 wird das fiktive Mindesteinkommen (sogenannte Mindestbemessungsgrenze) von 2.284 auf 1.015 Euro gesenkt und damit mehr als halbiert (GKV-Versichertenentlastungsgesetz). Damit folgt die Bundesregierung dem Vorschlag des VGSD und anderen Verbänden, diesen Betrag nicht nur zu halbieren, sondern gleich auf einen Betrag zu senken, der die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher Selbständigkeit überflüssig macht und damit Bürokratie abbaut.
Durch die Neuregelung sinkt der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf 188 Euro pro Monat! Das bedeutet eine Beitragsreduzierung um 56 Prozent und damit eine riesige Entlastung für Selbständige mit geringem Verdienst.
Weiterer Erfolg: „Skandalöse Regelung“ zum Kranken- und Elterngeld abgeschafft
Das ist aber nicht der einzige Erfolg: Eine weitere „skandalöse Regelung“, wie es der VGSD beschreibt, die eng mit der Regelung für die Krankenkassenbeiträge zusammenhängt, wird beendet. Denn ihre Krankenkassenbeiträge zahlen Selbständige – wie oben erwähnt – auf Basis der Mindestbemessungsgrenze von 2.284 Euro. Beziehen sie aber Kranken- oder Elterngeld, zahlt die Krankenkasse dieses nur auf Basis des tatsächlichen Gewinns. Das heißt, ein Selbständiger, der 1.000 Euro Gewinn im Monat erzielt, zahlt zwar seine Beiträge auf Grundlage der 2.284 Euro, erhält im Krankheitsfall aber viel weniger Geld (auf Grundlage der 1.000 Euro). Auch diese unfaire Regelung gibt es ab 1. Januar nicht mehr.
Positive Auswirkungen für Selbständige
Die neuen Regelungen bringen weitere positive Auswirkungen für Selbständige mit sich – vor allem für diejenigen, die bisher nebenberuflich selbständig waren, aber gerne mehr arbeiten möchten. Denn für diese Gruppe hat sich bislang ein höherer Verdienst aufgrund des hohen Mindestbeitrags überhaupt nicht gelohnt, da sie dadurch sozialversicherungspflichtig wurden und so oft weniger Nettoeinkommen hatten als vorher. Mit der Neuregelung ist der Anreiz, mehr zu arbeiten und zu verdienen, viel höher. Durch den geringeren Beitrag ist die finanzielle Mehrbelastung überschaubarer.
Für alle Selbständigen wichtig: Eine gute Absicherung
Gerade für junge Selbständige und Unternehmer ist die finanzielle Belastung hoch. Gut, dass sich diese nun durch die neuen Regelungen zu den Krankenkassenbeiträgen reduziert. So bleibt hoffentlich mehr Spielraum für die optimale Absicherung des eigenen Business. Dazu gehört auch eine Berufshaftpflichtversicherung, die Selbständige schützt, wenn sie bei ihrer Arbeit Fehler begehen und dafür haften sollen.
Die Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de stehen an Ihrer Seite, wenn im Business mal etwas danebengeht. Der Versicherer klärt im Schadenfall auf eigene Kosten, ob die Forderung berechtigt ist (sogenannter passiver Rechtsschutz) und bezahlt eine berechtigte Schadenersatzforderung.
Wichtige Fragen
Zu diesem Thema haben uns zwei Fragen erreicht, die sicherlich für viele Selbständige von Interesse sind. Deshalb haben wir unseren Experten, Dr. Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des VGSD, gebeten, diese zu beantworten:
Frage 1: Ich gehe davon aus, dass man nichts weiter dazu unternehmen muss und die Krankenkasse die Tarifumstellung automatisch vornimmt?
Antwort Dr. Andreas Lutz (VGSD): Richtig, genau so ist es. Die niedrigeren Mindestbeiträge gelten von Gesetzes wegen ab 1.1.19. Sie brauchen m. W. einfach nur wie gewohnt Ihre Steuerbescheide bei Ihrer (gesetzlichen) Krankenversicherung einzureichen zwecks Festlegung der Vorauszahlungen für das neue Jahr. Achtung: Seit 1.1.18 werden die Beitragsvorauszahlungen nur noch vorläufig festgelegt, so dass es bei höherem Einkommen in 2018 für dieses und folgende Jahre zu Nachzahlungen kommen kann und umgekehrt zu Rückerstattungen, wenn das tatsächliche Einkommen niedriger war.
Frage 2: Gilt die neue KK-Regelung auch für KSK-Mitglieder?
Antwort Dr. Andreas Lutz (VGSD): Nein. Künstler und Publizisten sind Pflichtmitglieder in der Künstlersozialkasse und gegenüber "normalen" Selbstständigen stark privilegiert. Nicht nur wird die Hälfte ihrer Beiträge vom Staat und den Verwertern übernommen, sondern es gibt bei ihnen als Pflichtmitgliedern auch keine hohen Mindestbemessungsgrößen. Der Mindestbeitrag orientiert sich bei Ihnen - wie bei normalen Angestellten - an der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro und ist damit schon bisher wesentlich günstiger als es bei anderen Selbstständigen (auch nach der Reform) der Fall ist. Die Reform hat ja gerade den Zweck, diese Ungleichbehandlung von Selbstständigen gegenüber Pflichtversicherten etwas zu reduzieren.
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