Wichtige Infos: Wer braucht einen „inhaltlich Verantwortlichen“ im Impressum?
Jede:r Freiberufler:in, Selbständige oder Unternehmer:in, der mit seinem Business im Web Präsent ist, hat sich bestimmt schon mit dem leidigen Thema Impressum beschäftigt. Doch was viele nicht wissen: Wer mehr als bloße Produktinfos auf der Seite hat braucht im Impressum jemanden, der „inhaltlich verantwortlich“ ist.
Auf unserer InfoBase waten wir heute durch das Minenfeld Impressum und sind auf der Suche nach demjenigen, der „inhaltlich verantwortlich“ ist.
Impressum: Die Basics und wer eins braucht.
Die Impressumspflicht für Webseiten liegt vorrangig in zwei Gesetzestexten begründet. Zum einen im Telemediengesetz (TMG) §5, der regelt, dass geschäftsmäßige Telemedien (also z.B. eine Business-Webseite) ein Impressum vorweisen müssen. Im Wortlaut betrifft dies „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Zum anderen befasst sich auch § 55 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) damit, er verdonnert alle „Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“ zu einem Impressum.
Wer ist „Anbieter eines Telemediums“?
Mit dem Begriff „Telemedium“ hat der Gesetzgeber allerdings einen sehr dehnbaren Begriff gewählt, den das Bundesministerium der Justiz in seinem Dokument „Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet“ genauer definiert:
„Der Begriff Telemedien ist sehr weit und umfasst alle Informations- und Kommunikations- dienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium, (…) zum Beispiel private Websites und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms“
Damit ist die Sache dann wohl eher klar: Wer eine eigene Webseite/Blog betreibt, sollte auf "Nummer Sicher" gehen und ein Impressum einbinden.
Eine Übersicht, welche Infos in ein Impressum gehören gibt es zum Beispiel hier.
Hinweis: Für Dienstleister:innen kann nach der DL-InfoV auch der Hinweis auf die vorhandene Berufshaftpflicht-Versicherung wichtig sein. Dieser Punkt ist in der Gründerküche-Checkliste nicht enthalten. Mehr Infos hierzu gibt es hier.
Neben den ganzen Angaben, die für „normale“ Webseitenbetreiber:innen gelten, gibt es beim Thema Impressum jedoch noch einen „Spezialfall“ den viele (obwohl sie eigentlich davon betroffen sind) nicht kennen.
Das Impressum und journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote
Im § 55 des Rundfunkstaatsvertrags ist noch eine weitere Information verpackt, die spezielle Telemedien betrifft – unter § 55 (2) ist zu lesen:
„Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist (…)“
So! Schönes! Juristendeutsch! Was heißt das nun?
Ein Schlüsselwort, zur Einordnung ist „periodisch“: Damit ist gemeint, dass in einer gewissen Regelmäßigkeit veröffentlicht wird. Wer also auf seiner Seite wöchentlich Blogartikel zu verschiedenen Businessthemen veröffentlicht, fällt wohl schon unter diese Regelung, ohne eine originär journalistische Seite zu sein. Und hier kommen wir zum zweiten Schlüsselwort: „insbesondere“ drückt aus, dass eben nicht nur jene genannten Telemedien betroffen sind, sondern durchaus noch weitere Angebote unter diesen Paragraphen fallen können. Im Zweifelsfall muss natürlich ein Gericht entscheiden, wer betroffen ist, denn der Paragraph ist wie geschaffen für Interpretationen.
„Content is King“ lautet schon seit ein paar Jahren die Devise im Web, weshalb reine Business-Seiten immer seltener zu finden sind. Blogs, Podcasts, Ratgeber…die Liste der möglichen Contentideen ist lang und wird auch fleißig genutzt, um die Attraktivität der eigenen Seite und das Suchmaschinenranking zu verbessern. Das bedeutet allerdings, dass eine Vielzahl der Business-Seiten wohl unter § 55 (2) RStV fällt und im Impressum ein „inhaltlich Verantwortlicher“ benannt werden muss – Und zwar mit Name und Anschrift. Weitere Vorgaben dazu, wer „inhaltlich verantwortlich“ sein darf stehen ebenfalls unter § 55 (2) RStV.
Was macht ein inhaltlich Verantwortlicher?
Die Aufgabe des inhaltlich Verantwortlichen sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, wie Rechtsanwalt Florian Decker auf seinem Blog klar macht:
„Die journalistisch verantwortliche Person, die im Impressum genannt ist, haftet in vollem Umfang sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich für den Inhalt der Texte.“
Der inhaltlich Verantwortliche sollte also besonders großen Wert darauf legen, dass mit den Texten oder Bildern der Webseite keine Rechte von Dritten verletzt werden. Ein „geklautes“ Foto oder ein übernommener Text können dabei schnell zu Abmahnungen und Unterlassungserklärungen inklusive Schadenersatzforderung führen, für die letztlich der „inhaltlich Verantwortliche“ haften muss.
Als „inhaltlich Verantwortlicher“ geschützt?
Ein:e Freiberufler:in oder Selbständige:r, der auf seiner Business-Seite zum Beispiel einen Blog betreibt, kann durchaus im Impressum unter dem Punkt „inhaltlich verantwortlich“ stehen. exali.de versucht immer möglichst frühzeitig neue Business-Risiken zu erkennen und durch die branchenspezifischen Haftpflichtversicherungen abzudecken. Deshalb sind diese so genannten „Veröffentlichungsrisiken“ auch in den Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de integriert und die Einbindung des exali.de Haftpflicht-Siegels im Impressum erfüllt dazu ganz einfach die vorgeschriebenen Angaben auf der Webseite nach DL-InfoV ;-)
Weiterführende Informationen:
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© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG