So schnell steht das Privatvermögen von Geschäftsführern auf dem Spiel – Vorsicht bei Markenrechtsverletzungen!
Wenn der Firma ein Fehler unterläuft, wird immer mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet? Falsch gedacht! In vielen Fällen hat gerade der Geschäftsführer das schwere Los gezogen. Kommt es hart auf hart, wird er persönlich zum Beispiel für Rechtsverletzungen der Gesellschaft in Haftung genommen. Und damit nicht genug: Die Annahme, dass die Rechtsform einer GmbH vor solch einer direkten Inanspruchnahme des Geschäftsführers schützen kann, ist leider auch nur ein Irrglaube! Doch wann ist besondere Vorsicht geboten? Ein aktuelles Urteil klärt auf…
…und das zieht weite Kreise. Heute wird in der InfoBase aufgeklärt, was der Geschäftsführer über seine GmbH unbedingt wissen sollte. Denn wer mit seinem eigenen Business durchstarten will, sollte auch die Haftungsrisiken für sich und den eigenen Betrieb so gering wie möglich halten. Da ist eine GmbH-Gründung genau das Richtige?! Jein – diese Aussage ist leider nur mit Vorsicht zu genießen. Denn auch wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – wie der Name schon sagt – die Haftung beschränkt, gilt das nicht zwingend für den Geschäftsführer.
Der Fall
Und das bestätigt auch wieder ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg (Aktenzeichen 327 O 22/15), bei dem es um das leidige Thema „Rechtsverletzung“ geht.
Wie der konkrete Fall zeigt, bleibt selbst eine bekannte Größe der Automobilbranche nicht verschont. Da wird eine neue Sportwagenserie auf den Markt gebracht, innovative Werbemittel gestaltet, viel Geld investiert und kaum stehen Name, Website & Co fest, bedient sich eine fremde GmbH an der eigenen Marke; genauer gesagt an der Bezeichnung (Markenzeichen). Deshalb fühlte sich der Fahrzeughersteller in seinem Zeichenrecht verletzt, und zog vor Gericht – zurecht, wie das Urteil nun bestätigte! Doch geradestehen muss nicht etwa nur die GmbH, der Geschäftsführer ist ebenso dran!
Die Richter waren sich einig: Der Geschäftsführer der GmbH muss persönlich für den "Zeichen-Diebstahl" haften.
Begründet wurde dieses Urteil wie folgt: Ein Geschäftsführer könne zwar nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn er an Rechtsverletzungen der von ihm vertretenen Gesellschaft entweder selbst aktiv beteiligt war oder diese hätte verhindern können. Doch im konkreten Fall sei fest davon auszugehen, dass er den Werbe- und Internetauftritt – also u.a. die Website der Firma – kannte und wichtige Entscheidungen zu ihrer (inhaltlichen und visuellen) Gestaltung selbst getroffen habe. Die Verantwortung darüber lag folglich in seiner Hand. Demnach ist ihm auch die Zeichenverletzung durch den Werbe- und Internetauftritt anzulasten.
Vorsicht bei Corporate Design, Logo & Co
Kreativ, innovativ, ausgewähltes Farbschema – so schön und aussagekräftig der Werbe- und Internetauftritt der eigenen Firma auch sein mag: Bei seiner Entwicklung ist Sorgfalt geboten! Ähneln beispielsweise das eigene Corporate Design oder Logo denen eines anderen Unternehmens oder sehen sogar fast identisch aus, kann die Markenrechtsfalle schnell zuschnappen. Doch die Gefahr lauert nicht nur auf visueller Ebene. Neben dem Firmenauftritt auf der eigenen Website oder in Prospekten kann auch die Unternehmensbezeichnung gegen das Zeichen-und Markenrecht verstoßen.
Bevor neuer Content veröffentlich wird, sollte also gut recherchiert und nachgeforscht werden. Dafür gibt es einige Datenbanken, in denen nach bereits eingetragenen (deutschen) Marken gesucht werden kann. Das Deutsche Patent- und Markenamt weist z.B. auf das DPMAregister hin. Doch auch hier steckt die Tücke im Detail. Denn eine Markenrechtsverletzung kann nicht nur durch eine identische, sondern auch durch eine ähnliche Marke begangen werden, so dass eben auch eine Ähnlichkeitsrecherche notwendig ist.
Der Geschäftsführer sollte sich also über seine persönlichen Haftungsrisiken im Klaren sein und vor bzw. nach Entscheidungen immer einen letzten kontrollierenden Blick auf die Änderungen oder Neuerungen werfen. Das gilt auch für urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Belange. Denn sonst kann es teuer werden; schnell steht dann auch die persönliche Existenz auf dem Spiel.
Das bestätigt auch der aktuelle Fall. Denn die klare Aussage, die aus dem Urteil des LG Hamburgs gezogen werden kann: Die Rechtsform einer GmbH schützt nicht immer vor direkter Inanspruchnahme des Geschäftsführers!
Auf die richtige Absicherung kommt es an
So sorgfältig und gewissenhaft auch gearbeitet, recherchiert und überprüft wird – was, wenn sich doch mal ein Fehler einschleicht oder etwas übersehen wird? Genau dann kommt es auf die richtige Versicherung an. Um auch auf unvorhersehbare Risiken einer persönlichen Inanspruchnahme vorbereitet zu sein, ist eine frühzeitige Absicherung als Geschäftsführer von oberster Priorität.
Mit den D&O-Versicherungen (Directors- und Officers-Versicherung) über exali.de, auch Manager-Haftpflicht oder Geschäftsführer-Haftpflicht genannt, besteht umfassender Schutz.
Die Firmen D&O-Versicherung über exali.de bietet als Vermögensschaden-Haftpflicht optimale Rückendeckung für alle Geschäftsführer und Beauftragten eines Unternehmens. Versicherungsnehmer ist dabei das Unternehmen, begünstigte des Vertrages sind die versicherten Geschäftsführer und Beauftragten.
Möchte sich der Geschäftsführer persönlich über einen eigenen Vertrag versichern, ist die persönliche D&O-Versicherung über exali.de optimal. Hier ist der Geschäftsführer der alleinige Rechteinhaber des Vertrages und es muss im Ernstfall die Versicherungssumme nicht wie bei einer Firmen D&O mit anderen Beteiligten geteilt werden.
Weiterführende Informationen:
- Management auf Zeit: Begriffserklärungen, vertragliche Abgrenzungen & Haftungsrisiken von Interim Managern, Teil 1
- Schadenfall: Firmenname verletzt geschützte Markenrechte
© Sarah Kurz – exali AG