Management auf Zeit: Begriffserklärungen, vertragliche Abgrenzungen & Haftungsrisiken von Interim Managern, Teil 1
Einen freiberuflichen Manager auf Zeit mit Führungsaufgaben zu betrauen, ist gerade unter dem Sparzwang der Wirtschafts- und Finanzkrise eine gerne gewählte Variante. Doch die Anspruchshaltung der Auftraggeber steigt: Wo früher häufig ein Auge zugedrückt wurde, wird jetzt immer häufiger der Rechtsweg bestritten – beispielsweise bei Verstöße gegen Regelungen aus dem Dienstvertrag. Dazu kommen verschärfte gesetzliche Vorschriften, eine strengere Rechtsprechung, der Druck von Aktionären. Und im Fall der Fälle sind auch Interim Manager immer häufiger dem Risiko ausgesetzt, mit ihrem Privatvermögen für Schäden haften zu müssen.
In dieser zweiteiligen Serie geht exali-Gründer und Vermögensschadenexperte Ralph Günther dem Thema auf den Grund, wie sich Manager auf Zeit im Fall von Schadenersatzansprüchen durch eine Consulting-Haftpflicht schützen können – und worauf es dabei zu achten gilt. Dazu grenzt er im ersten Teil die wichtigsten Begriffe voneinander ab und zeigt die spezifischen (vertraglichen) Haftungsrisiken in puncto Management auf Zeit.
Haftungsrisiken gegenüber Interim Managern
Haftung trotz vertraglicher Haftungsbeschränkung
exali.de Consulting-Haftpflicht schützt Manager auf Zeit
Management auf Zeit bzw. Interimsmanagement: Begriffserklärung und Abgrenzung
Um auf die Versicherbarkeit der Risiken von Managern auf Zeit differenziert eingehen zu können, ist eine klare Definition der verschiedenen Funktionen und Tätigkeiten nötig:
Manager auf Zeit mit Organfunktion
Der Manager auf Zeit mit Organfunktion ist
- ein auf Honorarbasis arbeitender Manager,
- mit einem zeitlich befristeten Mandat,
- für eine klar definierte Führungsaufgabe in Organfunktion.
Manager auf Zeit ohne Organfunktion
Unter Haftungsgesichtspunkten ist davon das Management auf Zeit ohne Organfunktion abzugrenzen. Dazu gehören Tätigkeiten als Projektmanager, Programm Manager, Testmanager oder Qualitätsmanager. Selbständige bzw. freiberufliche Unternehmensberater sind hier in der Regel auf Dienst- oder Werkvertragsbasis tätig.
Der signifikante Unterschied zum Manager mit Organfunktion liegt in der Tätigkeit: Der Manager auf Zeit ohne Organfunktion wird in den allermeisten Fällen maximal in der zweiten Führungsebene, beispielsweise als Bereichsleiter, tätig – und eben nicht in Organfunktion auf Geschäftsführerebene.
Vertragliche Abgrenzung
Eine wichtige haftungsrechtliche Abgrenzung sind vor diesem Hintergrund auch die vertraglichen Beziehungen zwischen
- dem Interim Manager,
- dem auftraggebenden Unternehmen (Kunden),
- und ggf. einem zwischengeschalteten Dienstleister (Agentur), bei dem der Interim Manager wiederum auf Basis eines Dienstleistungsvertrages arbeitet.
Wird der Interim Manager direkt mittels Dienst- oder Werkvertrag für den Kunden tätig, wird er bei Schäden direkt von diesem in Anspruch genommen werden (direkter Haftungsanspruch). Bei Arbeiten über eine Agentur wird sich das Unternehmen mit seinen Ansprüchen zuerst an diese wenden, da mit dem Interim Manager direkt keine Vertragsbeziehung besteht (Ausnahmen wäre eine Haftungsfreistellung der Agentur).
Die Agentur bzw. deren Versicherung hat jedoch wiederrum die Möglichkeit, den Interim Manager im Schadenfall in Regress zu nehmen (Haftung im Rahmen eines Regressverfahrens)
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Haftungsrisiken und Ansprüche gegenüber Interim Managern
Risiko Management auf Zeit: Durch die vielfältigen Anforderungen und Pflichten ergeben sich für den Interim Manager hohe Haftungsansprüche im Schadenfall. Einerseits gegenüber dem auftraggebenden Unternehmen (also im Innenverhältnis) wie auch gegenüber Dritten (z.B. Kunden des Unternehmens).
Management auf Zeit: Tabellarischer Überblick über mögliche Haftungsansprüche
Anspruchsgrundlage | 1. vertragliche Schadenersatzansprüche |
---|---|
Fundstellen im Gesetz | Allgemeine zivilrechtliche Haftungsnorm § 280 Abs. 1 BGB |
Interim Management (mit Organfunktion) |
i.d.R. verdrängen §§ 93 Abs. 2 AktG, 43 Abs. 2 GmbHG die Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB |
Interim Management (ohne Organfunktion) |
Ja, Verletzung einer Pflicht aus dem Dienstvertrag |
Versicherungslösung | Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht)* |
Anspruchsgrundlage | 2. gesellschaftsrechtliche Schadenersatzansprüche (Organhaftung) |
---|---|
Fundstellen im Gesetz | §§ 93 Abs. 2 AktG, 43 Abs. 2 GmbHG |
Interim Management (mit Organfunktion) |
ja |
Interim Management (ohne Organfunktion) |
nein |
Versicherungslösung | D&O Versicherung (ggf. Deckung über D&O des Unternehmens) |
Anspruchsgrundlage | 3. persönliche Haftung aus Deliktrecht |
---|---|
Fundstellen im Gesetz | deliktrechtliche Vorschriften z.B. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB |
Interim Management (mit Organfunktion) |
ja |
Interim Management (ohne Organfunktion) |
ja |
Versicherungslösung | Berufshaftpflicht inkl. Betriebshaftpflicht** |
*Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) Baustein der Consulting-Haftpflicht
**Büro- und Betriebshaftpflicht (BHV) Baustein der Consulting-Haftpflicht
Haftung auf Basis des Beratervertrages
Der Interim Manager ohne Organfunktion – z.B. als Bereichsleiter – haftet nach § 280 Abs. 1 BGB für Schäden, die durch die Verletzung einer Pflicht aus seinem Dienstvertrag verursacht worden sind.
Organ-Haftung
Für Interim Manager mit Organfunktion (Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes) wird die allgemeine Haftungsregelung von Punkt 2.1.1 (§ 280 Abs. 1 BGB) um die gesellschaftsrechtliche Haftung (so genannte Organhaftung) nach § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG erweitert.
Das heißt: Organmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, haften persönlich und zunächst gesamtschuldnerisch.
Deliktische Haftung
Der Interim Manager haftet nach §§ 823 ff BGB für deliktische Ansprüche. Das trifft zu, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich einen Personenschaden verursacht oder Gegenstände beschädigt (Sachschaden), die im Eigentum des Unternehmens stehen.
Nach § 823 Abs. 2 BGB haftet der Manager auf Zeit auch für einen durch ihn verursachten Vermögensschaden.
Vertragliche Haftungsbeschränkung
Ist der Manager auf Zeit im Unternehmen ohne Organstellung tätig, sind gewisse Haftungsbeschränkungen möglich – etwa für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden zwischen Unternehmen und Manager im Rahmen des Dienstleistungsvertrages. Ein genereller Ausschluss der Haftung ist jedoch nach herrschender Meinung nicht möglich. Für Manager auf Zeit, die im Unternehmen als Geschäftsführer tätig sind, ist damit eine Haftungsbegrenzung der persönlichen Haftung nur sein eingeschränkt möglich.
Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft sind weder Ausschluss noch Beschränkung der Haftung möglich.
Das bedeutet im Ergebnis: Durch vertragliche Regelungen können Manager auf Zeit ihre persönliche Haftung im besten Fall minimieren, allerdings nie ganz ausschließen.
exali.de Consulting-Haftpflicht schützt Manager auf Zeit
Ein Risiko in puncto vertraglicher und deliktischer Schadenersatzforderungen, gegen das sich Manager auf Zeit ohne Organfunktion durch eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Berufshaftpflicht absichern können – wie die Consulting-Haftpflicht von exali.de.
Die Versicherungsbausteine Vermögensschadenhaftpflicht sowie Büro- und Betriebshaftpflicht decken dabei die Haftung aus dem Beraterverträgen und der sonstigen deliktischen Haftung.
Die optionale Leistungserweiterung D&O-Versicherung für Interim Manager (auch Manager Haftpflicht genannt), können Manager auf Zeit mit Organfunktion ihr spezielles Risiko abdecken.
Weiterführende Informationen
- Noch mehr Flexibilität: Consulting-Haftpflicht Tarif für Berater, Manager und Coaches verbessert
- Beratung ohne Erfolg: Unternehmen soll mit 70.000 Euro haften – Consulting Versicherung schützt
© Ralph Günther – exali AG