Hohes Risiko: Wenn Geschäftsführer im Schadenfall ihre Unschuld beweisen müssen…
Das Leben als Geschäftsführer kann so schön sein: schicker Anzug, gute Bezahlung und ein teurer Firmenwagen. Doch der Schein trügt. Geschäftsführer haben viel Verantwortung, sie arbeiten viel und sind vor allem für alle Entscheidungen persönlich haftbar. Und das sogar, wenn das Arbeitsverhältnis längst gekündigt ist. Das musste vor kurzem ein Geschäftsführer am eigenen Leib erfahren. Er stand vor Gericht und musste seine Unschuld beweisen – und das ist gar nicht so einfach…
Wenn das eigene Unternehmen Schadenersatz fordert
Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg musste sich kürzlich ein ehemaliger Geschäftsführer verantworten (Urteil vom 07.02.2018, Az: 7 U 132/16). Kläger war die GmbH, für die er bis vor vier Jahren tätig war. Die klagte gegen den Geschäftsführer zunächst wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Geschäftsführer habe sich eine zu hohe Vergütung ausgezahlt.
Als diese Klage abgewiesen wurde, kam das Unternehmen gleich mit der nächsten Anschuldigung um die Ecke: Der Geschäftsführer soll mit der Exfrau eines früheren Aufsichtsratsvorsitzenden Scheinverträge für freiberufliche Tätigkeiten abgeschlossen und damit Vergütungen gezahlt haben, die dieser gar nicht zustehen. Daraus sei ein erheblicher Schaden entstanden.
Die Forderung belief sich auf rund 390.000 €, für die der ehemalige Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen aufkommen sollte. Es sei denn er könne seine Unschuld beweisen. Das aber ist nicht so einfach, denn da sein Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen aufgehoben ist, hat er keinerlei Zugang mehr zu Büroräumen, E-Mails oder Dokumenten…
Warum muss der Geschäftsführer seine Unschuld beweisen und nicht das Unternehmen dessen Schuld?
Bei der sogenannten Organhaftung gilt das Prinzip der Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass das Unternehmen lediglich glaubhaft vermitteln muss, dass aus der Entscheidung eines Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Die Beweislast liegt beim Geschäftsführer, der dann beweisen muss, dass er unschuldig ist. Da Manager bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oft sofort freigestellt werden, haben diese meist keinen Zugriff mehr auf wichtige entlastende Unterlagen.
Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde dank Zeugenaussagen fallen gelassen
In diesem Fall hatte der Beklagte Glück. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten und wies die Klage und auch die Berufung zurück. Denn Zeugen konnten glaubwürdig darstellen, dass es sich bei dem Vertrag mit der Exfrau des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden um einen rechtmäßigen Werkvertrag handelte. Die Mitarbeiterin fertigte neben ihrem regulären Arbeitsvertrag, den sie mit dem Unternehmen geschlossen hatte, regelmäßig nach ihrer Arbeit, an Wochenenden und Feiertagen Fotografien, Präsentationen und Material für Messen an. Die Vergütung war demnach rechtmäßig. Den Geschäftsführer trifft keine Schuld. Das hätte jedoch auch anders enden können…
Entscheidungen treffen birgt hohes Risiko
Eine einzige falsche Entscheidung kann weitreichende Folgen für ein Unternehmen haben. Dafür geradestehen muss der Entscheider, in den meisten Fällen ein Geschäftsführer, Unternehmensleiter oder Vorstand, und zwar mit seinem Privatvermögen. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Haftungsvarianten:
Die Innenhaftung
Wie im genannten Fall können Geschäftsführer von ihrem eigenen Unternehmen in Haftung genommen werden. In dieser Situation ist von einer Innenhaftung die Rede. Fast zwei Drittel aller D&O-Schadenfälle sind aus dem Bereich der Innenhaftung. Die Hauptverschulden der Innenhaftung sind:
- Organisationsverschulden
Beispiel: Werden bei Vertriebsaktionen die Kapazitäten eines Unternehmens vom Geschäftsführer falsch eingeschätzt und das Unternehmen kommt mit der Lieferung der angebotenen Produkte nicht hinterher, kann das nicht nur zu frustrierten Kunden, sondern auch zu Schadenersatzansprüchen und Imageschäden für das Unternehmen führen, für die das Management zur Verantwortung gezogen wird.
- Auswahlverschulden
Beispiel: Die Geschäftsleitung wählt ein Softwareunternehmen aus, das aufgrund des fehlenden technischen Know-how und der personellen Aufstellung nicht in der Lage ist, eine wichtige IT-Implementierung im vorgesehenen Budget und Zeitrahmen durchzuführen. Dadurch gerät das Unternehmen in finanzielle Schieflage, wofür die Geschäftsleitung zur Rechenschaft gezogen wird.
- Überwachungsverschulden
Beispiel: Strukturelle Mängel in der Angebotskalkulation werden nicht erkannt und führen zu erheblichen Verlusten für das Unternehmen. Die Geschäftsleitung für diesen Bereich wird zur Verantwortung gezogen.
Die Außenhaftung
Die Außenhaftung betrifft Schäden, die ein Geschäftsführer gegenüber „Dritten“ verursacht. Dabei handelt es sich beispielsweise um Lieferanten, Kunden, Wettbewerber, aber auch das Finanzamt oder den Insolvenzverwalter. Der Manager haftet u.a. bei
- vorsätzlicher Rechtsverletzung
- Verletzung der Insolvenzantragspflicht
- Vorenthaltung von Arbeitsentgelt bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Gläubigerbegünstigung
- Verletzung steuerlicher Pflichten
- Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei
Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer zwar korrekt gehandelt und letztendlich vor Gericht Recht bekommen. Das heißt, er muss die Schadenersatzforderung nicht bezahlen. Trotzdem musste er die teuren Anwaltskosten vorstrecken. Er hatte in diesem Fall Zeugen, die für ihn ausgesagt haben, und konnte so relativ einfach seine Unschuld beweisen. Das ist jedoch nicht immer so leicht, gerade wenn dafür Dokumente notwendig sind, auf die der Geschäftsführer keinen Zugriff mehr hat. Schnell können die Kosten, um die eigene Unschuld zu beweisen (Gerichts-, Rechtsanwalts-, Gutachter-Kosten) die eigene Existenz bedrohen.
Mit einer D&O-Versicherung sind Geschäftsführer für den Fall der Fälle gewappnet
Deshalb empfiehlt es sich, als Geschäftsführer gut gegen alle Fälle der persönlichen Haftung versichert zu sein. Eine solche Absicherung bietet die D&O-Versicherung über exali.de.
exali.de bietet dazu zwei Modelle:
Persönliche D&O-Versicherung
Mit der persönlichen D&O-Versicherung über exali.de können sich Geschäftsführer selbst gegen Schadenersatzansprüche absichern. Vertragsinhaber und i.d.R. Beitragszahler ist dabei die versicherte Person. Im Schadenfall steht daher die vereinbarte Versicherungssumme dem Versicherten in vollem Umfang zur Verfügung.
Firmen D&O-Versicherung
Bei einer Absicherung durch die Firmen D&O-Versicherung über exali.de wird die Versicherung nicht von und für eine bestimmte Person, sondern pauschal für das Unternehmen und die dort beschäftigten Manager und Beauftragten abgeschlossen. Damit sind alle Mitarbeiter in Leitungs- und Sonderfunktion (zum Beispiel auch Datenschutzbeauftragte, Compliance-Beauftragte) bei einer persönlichen Inanspruchnahme abgesichert. Vertragsinhaber und Beitragszahler ist das Unternehmen, bezugsberechtigt für Leistungen sind die versicherten Mitarbeiter in Leitungs- und Sonderfunktionen. Im Schadenfall müssen sich die versicherten Personen die Versicherungssumme der Firmen D&O-Versicherung teilen. Dies ist bei der Wahl der geeigneten Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Übrigens: Beide D&O-Versicherungen beinhalten auch einen passiven Rechtschutz. Damit ist auch das Risiko vor hohen Gerichts- und Anwaltskosten ausreichend versichert.
Weitere interessante Artikel:
- Geschäftsführer: Aufgaben und Haftungsrisiken auf einen Blick
- Unzulässige Zahlungen nach Insolvenz: Director muss 54.000 Euro zurückzahlen!
- Wer haftet wann und wie? - Vertragliche vs. gesetzliche Haftung
© Sebastian Neumair – exali AG