Student widerruft Anwaltsvertrag nach über einem Jahr
Die Kanzlei aus Köln ist spezialisiert auf Hochschul- und Prüfungsrecht und wirbt im Internet mit ihren Dienstleistungen. Daraufhin meldete sich ein Student, der mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen einen Notenbescheid seiner Universität vorgehen wollte. Er kommunizierte mit der Kanzlei ausschließlich telefonisch. Die Honorarvereinbarung für das Mandat über 5.000 Euro netto wurde auf elektronischem Weg geschlossen, die Hälfte des Honorars wurde als Vorschuss abgerechnet.
Nach Abschluss des Mandats und nachdem der Student von der Universität lediglich einen geringen Anteil der Verfahrenskosten erstattet bekam, forderte die Kanzlei das restliche Honorar ein. Daraufhin widerrief der Student den Anwaltsvertrag noch innerhalb der Frist von einem Jahr und 14 Tagen mit der Begründung, er sei nicht auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden. Außerdem forderte er seinen bereits bezahlten Vorschuss zurück. Hintergrund: Werden Verbraucher:innen nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt, ist ein Jahr und 14 Tage die maximale Frist für einen Widerruf.
BGH: Anwaltsvertrag ist Fernabsatzvertrag
Nach unterschiedlichen Auffassungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Köln sowie der Zulassung der Revision landete der Fall nun vor dem BGH. Und dieser gab dem Studenten recht. Er erhält seinen Vorschuss zurück, die Kanzlei erhält kein Honorar (BGH, Urteil vom 19.11.2020, Az: IX ZR 133/19).
Begründung: Der Anwaltsvertrag ist als Fernabsatzvertrag gemäß § 312 c BGB anzusehen, da unstreitig für die Vertragsverhandlungen zwischen Kanzlei und Mandant nur Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Der BGH hatte schon 2017 entschieden, dass § 312 c BGB grundsätzlich auf Anwaltsverträge angewendet werden kann. Außerdem konnte die Kanzlei laut BGH nicht nachweisen, dass kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem hinter dem Mandatsverhältnis steht.
Kriterien: Wann schließen Kanzleien einen Fernabsatzvertrag?
Der BGH stellte auch fest, wann Kanzleien gemäß Fernabsatzrecht agieren:
Zum einen reicht es nicht aus, wenn einzelne Mandatsverhältnisse über Fernkommunikationsmittel zustande kommen. Es muss vielmehr ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem in der Kanzlei vorliegen, das das Standard-Geschäftsmodell der Kanzlei ist. Ein solches System liegt vor, wenn
- sie so organisiert ist, dass es für die Vertragsverhandlungen und den Abschluss des Mandats nicht erforderlich ist, dass Mandant:in und Anwalt/Anwältin persönlich anwesend sind sowie
- diese Art von Mandat aktiv nach außen von der Kanzlei beworben wird.
In vorliegendem Fall hatte die Kanzlei auf ihrer Website unter anderem mit den Worten „Entfernung spielt keine Rolle“, „der Ortsbezug verliert immer mehr an Bedeutung“ und „die vermeintliche persönliche Erreichbarkeit ist nicht entscheidend“ geworben. Zudem ist die Kanzlei deutschlandweit tätig und vertritt Mandant:innen aus dem gesamten Bundesgebiet.
Konsequenz: Kanzleien sollten über das Widerrufsrecht aufklären
Die Beweislast dafür, ob ein Mandat im Fernabsatz zustande gekommen ist, liegt immer bei der Kanzlei. Und hierin liegt das Problem. Denn heutzutage, vor allem auch zu Corona-Zeiten, wird fast jede Kanzlei Werbung im Internet machen und die Möglichkeit anbieten, dass Verträge auch online geschlossen werden können. Da der BGH auch die Gestaltung der Website zu den Kriterien für ein Fernabsatzgeschäft zählt, dürften viele Anwält:innen betroffen sein. Und dann im konkreten Fall zu beweisen, dass es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt, ist kaum möglich.
Das heißt für die Praxis:
Wenn Sie als Anwältin/Anwalt damit werben, dass der Anwaltsvertrag auch elektronisch abgeschlossen werden kann, kommen Sie gemäß BGH-Urteil kaum mehr umhin, Ihre Mandant:innen über ihr Widerrufsrecht zu belehren, um nicht zu riskieren, dass Sie am Ende Ihr Honorar nicht erhalten. Die entsprechende Belehrung sollten Sie unbedingt dokumentieren und sich von Ihren Mandanten bestätigen lassen.
Ein Muster für die Widerrufsbelehrung finden Sie auf der Seite des Anwaltsblattes.
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