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Vertragliche Haftung
Die vertragliche Haftung basiert auf vertraglichen Vereinbarungen und Leistungszusagen zwischen zwei Parteien (z. B. Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in). Im Gegensatz zur gesetzlichen Haftung, die sich aus den gesetzlichen Regelungen (insbesondere dem Schuldrecht im BGB) ergibt.
Ein Schadenersatzanspruch entsteht bei der vertraglichen Haftung, wenn die Leistungspflicht nicht erfüllt oder schuldhaft verzögert wird oder wenn eine sogenannte Schlechterfüllung oder Schlechtleistung vorliegt. Letzteres bedeutet, dass der Schuldner (z. B. Auftragnehmer:in) den geschuldeten Leistungsgegenstand (z. B. Software, Webseite oder Imagebroschüre) zwar erbringt, dieser aber nicht so beschaffen ist, wie es im Vertrag vereinbart war.
Die meisten Haftpflichtversicherer schließen die vertragliche Haftung aus. Dies ergibt sich z. B. aus dem Ausschluss des § 4 Ziff. I 1 AHB , wonach Ansprüche auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusagen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, nicht versichert sind. Beispiele hierfür sind:
- Haftungsfreistellungen des Auftraggebers,
- Leistungspflichten aus so genannten Service Level Agreements (SLA´s),
- eine vereinbarte Beweislastumkehr oder
- eine Regelung, die den Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers ausschließt.
Die von exali.de angebotenen Berufshaftpflichtversicherungen versichern auch Ansprüche auf Basis der vertraglichen Haftung.
Mehr Informationen zur vertraglichen Haftung finden Sie in unserem Artikel: Wer haftet wann und wie? - Vertragliche vs. gesetzliche Haftung und in unserem Video Gesetzliche vs. Vertragliche Haftung.
(verwandte Begriffe: gesetzliche Haftung)
Begriff: Vertragliche Haftung
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