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Versicherungsbegriffe einfach erklärt
Unser Glossar macht Schluss mit Versicherungsblabla und liefert von A bis Z einfache Erklärungen und Informationen zu den häufigsten Fachbegriffen aus der Versicherungswelt.
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Pflichtverletzungen als Organ (D&O-Versicherung)
Die Organmitglieder von Kapitalgesellschaften haften, z.B. nach § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG, für Pflichtverletzungen mit ihrem Privatvermögen in unbeschränkter Höhe – auch als angestellte:r Geschäftsführer:in. Selbst Leiter:innen von gemeinnützigen Organisationen können haftbar gemacht werden. Dabei ist die Liste der zu berücksichtigenden Sorgfaltspflichten lang:
(Quelle: Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Marcus Lutter, Orientierungshilfe für Manager)
- Einhaltung der Gesetze, insbesondere des GmbHG.
- Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung.
- Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages.
- Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter (nicht bei Gesetzesverstoß).
- Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft.
- Kontrolle der Organisation und der Abläufe.
- Regelmäßig Kontrolle der Liquidität und Finanzlage.
- Vermeidung übergroßer Risiken für das Unternehmen.
- Vermeidung, mindestens aber Offenlegung aller Konflikte zwischen den Interessen der GmbH und den Eigeninteressen des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin.
- Sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen.
(Quelle: Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Marcus Lutter, Orientierungshilfe für Manager)
Begriff: Pflichtverletzungen als Organ (D&O-Versicherung)
Suchbegriffe mit Anfangsbuchstabe P:
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