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Versicherungsbegriffe einfach erklärt
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Haftungsprivileg
Das Haftungsprivileg beschreibt die Befreiung von der Verpflichtung zum Schadensersatz ( = Haftung). Die Grundlage dieser Befreiung kann eine individuelle Vertragsvereinbarung sein oder auf Rechtsnormen (Verordnungen, Gesetze) zurückgeführt werden.
Auch Arbeitnehmer:innen genießen ein Haftungsprivileg, das Schadensersatzforderungen, die aus Tätigkeiten im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses resultieren, umfasst – sofern keine normale oder grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz vorliegen.
Wird jedoch „nur“ leicht fahrlässig gehandelt, greift das Haftungsprivileg, da der Schaden als unerheblich und vernachlässigbar eingestuft werden kann. Der:die Arbeitnehmer:in haftet somit nicht.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird eine vollständige Haftungsfreistellung abgelehnt. Unter Berücksichtigung der Begleitumstände wird der Schaden nach einer Quote zwischen dem:der Arbeitgeber:in und dem:der Arbeitnehmer:in aufgeteilt.
Handelt der:die Arbeitnehmer:in mit grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlich, ist die Schadensersatzforderung gänzlich von dem:der Arbeitnehmer:in zu begleichen. Dabei muss allerdings das Verschulden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewiesen werden (§619a BGB).
(siehe auch Gesetzliche Haftung)
Begriff: Haftungsprivileg
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