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Versicherungsbegriffe einfach erklärt
Unser Glossar macht Schluss mit Versicherungsblabla und liefert von A bis Z einfache Erklärungen und Informationen zu den häufigsten Fachbegriffen aus der Versicherungswelt.
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Direkter Vorsatz/dolus directus
Die vorsätzliche Schadenherbeiführung ist bei den meisten Versicherungsprodukten ausgeschlossen. Daher kommt dem Vorsatzbegriff eine wichtige Bedeutung zu. Im Rahmen der Schadenabwicklung prüfen Versicherer in aller Regel ob ein vorsätzliches Verhalten vorlag.
Vorsatz i.S.d. § 15 des Strafgesetzbuches (StGB) bedeutet wissentlich und willentlich eine Straftat bzw. einen Schaden herbeizuführen. Dabei gibt es juristisch drei Formen des Vorsatzes, die unterschieden werden müssen:
Beim bedingten Vorsatz hält der Schadenverursacher den Schaden lediglich für möglich, obwohl er diesen nicht unbedingt herbeiführen möchte.
Direkter Vorsatz ist in Haftpflicht-Versicherungen generell ausgeschlossen. Jedoch ist in verbraucherfreundlichen Versicherungsverträgen, so auch bei exali.de, der Vorwurf des Vorsatzes im Rahmen der Abwehr zunächst mitversichert. Der Versicherer wird erst Leistungsfrei, wenn die vorsätzliche durch Urteil oder durch sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder eine anderweitige Vereinbarung festgestellt wurde.
Siehe auch bedingter Vorsatz, Vorsatz
Vorsatz i.S.d. § 15 des Strafgesetzbuches (StGB) bedeutet wissentlich und willentlich eine Straftat bzw. einen Schaden herbeizuführen. Dabei gibt es juristisch drei Formen des Vorsatzes, die unterschieden werden müssen:
- Absicht (dolus directus 1. Grades)
- unmittelbarer Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
- bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
Beim bedingten Vorsatz hält der Schadenverursacher den Schaden lediglich für möglich, obwohl er diesen nicht unbedingt herbeiführen möchte.
Direkter Vorsatz ist in Haftpflicht-Versicherungen generell ausgeschlossen. Jedoch ist in verbraucherfreundlichen Versicherungsverträgen, so auch bei exali.de, der Vorwurf des Vorsatzes im Rahmen der Abwehr zunächst mitversichert. Der Versicherer wird erst Leistungsfrei, wenn die vorsätzliche durch Urteil oder durch sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder eine anderweitige Vereinbarung festgestellt wurde.
Siehe auch bedingter Vorsatz, Vorsatz
Begriff: Direkter Vorsatz/dolus directus
Suchbegriffe mit Anfangsbuchstabe D:
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