Herstellerangaben fehlen? Nicht unbedingt das Problem von Webshop-Betreibern!
Der Verbraucher muss wissen, woher sein Produkt kommt, da gibt der Gesetzgeber ganz klare Anweisungen. Nun wurde aber vor dem Landgericht Bochum gestritten, wer dafür verantwortlich ist, wenn die Herstellerangaben fehlen. Das Urteil dürfte Webshop-Betreiber freuen, doch VORSICHT!! Es gibt auch Ausnahmen.
Das Urteil des LG Bochum zu Herstellerangaben und was es für Onlinehändler bedeutet, ist heute Thema auf der exali.de InfoBase.
Zwist unter Webshop-Betreibern: Wer ist für Herstellerangaben verantwortlich?
Im aktuellen Fall hat ein Webshop-Betreiber einen Kollegen abgemahnt und eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt. Der Grund: Der Kollege hatte in seinem Shop Kopfhörer verkauft, allerdings waren weder an der Ware selbst, noch auf der Verpackung Herstellerangaben zu finden.
Nach Ansicht des Abmahners ganz klar ein wettbewerbswidriges Verhalten, weshalb er dem Wettbewerber auch per einstweiliger Verfügung untersagte die ungekennzeichneten Ware zu verkaufen. Der Abgemahnte wollte das nicht auf sich sitzen lassen und legte Widerspruch ein.
LG Bochum entscheidet über Verantwortlichkeit von Herstellerangaben
Das LG Bochum musste daraufhin entscheiden, welcher der beiden Shopbetreiber im Recht ist. Und urteilte, dass ein Onlinehändler nicht dafür verantwortlich ist, dass an den Kopfhörern und der Verpackung keine Angaben zum Hersteller zu finden sind. Es ist nicht seine Aufgabe die Angaben anzubringen.
In der Urteilsbegründung machen die Richter klar, dass hier im „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)“ eine Regelungslücke besteht. Denn dort steht zwar im §6 geschrieben, dass:
„der Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen [ist].“
Doch das Gesetz sieht die Pflicht zur Kennzeichnung dabei nicht beim Webshop-Betreiber, also dem Verkäufer der Waren. Denn es werden nur der „Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer (…) eines Verbraucherprodukts“ für die Anbringung der Angaben verantwortlich gemacht.
In einfachen Worten: Der Webshop-Betreiber ist nach Meinung des LG Bochum nicht zur Verantwortung zu ziehen. Daher wurde die einstweilige Verfügung als nicht begründet angesehen.
ACHTUNG! Die Tücke steckt im Detail!
Wie der Gesetzestext zeigt, sind zwar Verkäufer nicht verantwortlich, Einführer, Hersteller und dessen Bevollmächtigte aber schon!
Deshalb aufgepasst!
Ein Webshop-Betreiber, der Waren selbst importiert, ist ein Einführer und muss Herstellerangaben anbringen, falls an der Ware keine angebracht sind. Dasselbe gilt, wenn ein Onlinehändler Produkte selbst herstellt, auch er muss die Herstellerangaben anbringen.
Kauft ein Onlinehändler Produkte eines Herstellers (ist also selbst kein Hersteller) von einem Großhändler in Deutschland (importiert also nicht), und verkauft diese in seinem Shop, kann er zumindest nach Auffassung der Richter des LG Bochum nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn dieser versäumt hat Herstellerangaben anzubringen. Hinweis: Das Urteil des Landgerichts Bochum ist keine höchstrichterliche Entscheidung.
Weiterführende Informationen:
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© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG