Urteil zur Urheberrechtsverletzung: Auch Bilder in RSS-Feeds sind geschützt
Wer urheberrechtlich geschützte Bilder über RSS-Feeds auf der eigenen Webseite einbindet, der begeht eine Rechtsverletzung. Dagegen hilft auch ein Hinweis auf Haftungsausschluss im Impressum oder eine Quellennennung per Mouseover-Effekt nicht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (Akz. 15 O 103/11) hervor.
LG Berlin gibt dem Urheber Recht
Der Fall: Der Betreiber einer Webseite hatte einen fremden RSS-Feed in seine Seite eingebunden einschließlich eines dazugehörigen Bildes. Der Urheber dieses Fotos war darüber alles andere als begeistert und klagte auf Unterlassung vor dem LG Berlin.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Begründung: Das Bild genieße urheberrechtlichen Schutz und hätte ohne die Zustimmung (Rechteeinräumung) des Fotografen nicht übernommen werden dürfen.
Fremde Inhalte zu eigen und öffentlich gemacht
Der Webseitenbetreiber habe sich durch das Einbinden des RSS-Feed den Inhalt der Nachricht mit dem betreffenden Bild unerlaubt zu eigen gemacht, indem er es seinem Angebot hinzugefügt hat.
Zwar hatte er mittels eines Mouseover-Effekts kenntlich gemacht, dass die Beiträge aus einer fremden dritten Quelle stammen, dennoch habe er die fremden Werke öffentlich zugänglich gemacht.
Hinweis zur Urheberrechtsverletzung: Jedes Bild – egal ob digital oder analog aufgenommen – stellt eine Leistung seines Schöpfers dar und genießt deshalb urheberrechtlichen Schutz. Eine unlizenzierte Nutzung in jeglicher Form, insbesondere das „zu eigen machen“ auf der eigenen Webseite stellt einen Rechtsverletzung dar und kann rechtliche Konsequenzen haben.
Spezielle Schutzdienste finden unlizenziertes Bildmaterial in Sekundenschnelle
Mittlerweile gibt es sogar Schutzdienste, wie etwa Photopatrol, die sich darauf spezialisiert haben, das Netz nach widerrechtlich verwendetem Bildmaterial (Bilder, Grafiken und Marken) zu durchforsten.
Bis zu 20.000 Treffer generieren diese Anbieter pro Suchlauf nach eigenen Angaben. Und das mit einer immensen Rechenleistung: Bis zu 50.000 Server stehen den Diensten im Hintergrund zur Verfügung. Wird eine unrechtmäßige Bildnutzung „entdeckt“, leiten die Dienste sie meist gleich zu kooperierenden Abmahn-Anwaltskanzleien weiter.
Ein Beispiel, das zeigt: Die Jagd auf jene, die unlizenziert Bilder nutzen – inklusive teurer Abmahnungen, Unterlassungen und Schadenersatzforderungen – ist ein florierender Geschäftszweig geworden.
Haftungsausschluss im Impressum schützt nicht vor Haftung
Zudem führte das Gericht an, dass sich der Betreiber trotz eines Hinweises auf Haftungsausschluss im Impressum (wie man ihn auf vielen Seiten finden kann) nicht einfach der Haftung entziehen kann.
Zeitgemäßen Schutz vor Bildrechtsverletzungen und anderen Schutzrechtsverletzungen kann daher nur eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung bieten – wie unsere Media-Haftpflicht.
Durch die Media-Haftpflicht von exali sind folgende Rechtsverletzungen – auch bei grober Fahrlässigkeit – versichert:
Schadenfälle durch die Verletzung von
- Urheberrechten,
- Persönlichkeitsrechten,
- Namensrechten,
- Markenrechten,
- Wettbewerbsrechten,
- Lizenzrechten,
sowie Ansprüche wegen der Veröffentlichung von Inhalten für eigene Produkte oder Dienstleistungen.
Weiterführende Informationen
- Das Urteil des Landgerichts Berlin (Akz. 15 O 103/11)
- Media-Haftpflicht über exali - Versicherungen für Medienberufe
© Flora Anna Grass – exali AG