OLG-Urteil zum Wettbewerbsverbot: Nachvertragliche Regelung kann sittenwidrig sein
Wer in einem Unternehmen angestellt ist, soll nicht für die Konkurrenz arbeiten. Daher ist in vielen Arbeitsverträgen das sogenannte Konkurrenz- bzw. Wettbewerbsverbot vereinbart, das genau dies regelt. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sind solche Vereinbarungen immer zulässig. Anders ist es beim sogenannten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das oft für Geschäftsführer oder andere Organe eines Unternehmens vereinbart wird. Hier gibt es Grenzen, hat aktuell ein OLG entschieden…
OLG entscheidet zugunsten eines Geschäftsführers
In dem Fall, den das OLG München entschieden hat, geht es um einen Geschäftsführer. In dessen Vertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt, das ihm untersagte, nach Beendigung seines Vertrages in jeglicher Funktion bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten.
Als es soweit war und der Geschäftsführer nicht mehr für das Unternehmen arbeitete, wollte er jedoch bei einem Konkurrenzunternehmen anfangen. Deshalb beantragte er eine einstweilige Verfügung, die ihm dies erlauben sollte. Das Landgericht München, bei dem er diese einreichte, erlaubte ihm daraufhin die Tätigkeit bei der Konkurrenz.
Daraufhin legte der ehemalige Arbeitgeber des Geschäftsführers Berufung beim OLG München ein. Dieses entschied ebenfalls für den Geschäftsführer und erläuterte in seinem Hinweisbeschluss (OLG München, Beschluss vom 02.08.2018, Az: 7 U 2107/18) seine Gründe für die Entscheidung.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf nicht sittenwidrig sein
Erst einmal bestätigte es, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote zulasten von Geschäftsführern grundsätzlich zulässig sind. Jedoch darf dieses nicht gegen den § 138 BGB verstoßen, also nicht sittenwidrig sein!
Sittenwidrig ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dann, wenn es nicht den berechtigten Interessen der Gesellschaft dient und die wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nach Zeit, Ort und Gegenstand unbillig erschwert – kurz gesagt: Den Geschäftsführer in seiner Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt. In vorliegendem Fall wurde dem Geschäftsführer jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen (selbständig, unselbständig oder auf sonstige Art) verboten. Laut Gericht würde hierunter auch eine Tätigkeit als Hausmeister fallen, was keinen Bezug zur früheren Tätigkeit des Geschäftsführers hätte.
Recht der Berufsfreiheit überwiegt
Eine Vereinbarung, die nach diesen Maßstäben sittenwidrig ist, kann auch nicht durch die Höhe der vereinbarten Karenzentschädigung ausgeglichen werden, so das Gericht.
Was ist eine Karenzentschädigung?
Die Karenzentschädigung (Karenz = Lat. Verzicht, Enthaltung) ist die Entschädigung, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer eines vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhält. Geregelt ist sie in § 74 Abs. 2 HGB.
Das Recht zur Berufsfreiheit gemäß § 12 Abs. 1 GG überwiege das Interesse der Gesellschaft und außerdem sei dieses Interesse auch durch das Strafrecht, insbesondere durch § 85 GmbHG (Verletzung der Geheimhaltungspflicht), ausreichend geschützt.
Ein sittenwidriges Wettbewerbsverbot ist komplett nichtig
Doch das Gericht geht noch weiter: Denn es stellte fest, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das auch untergeordnete Tätigkeiten umfasst, also auch für „normale“ Tätigkeiten in einem Unternehmen gilt, die unter denen eines Organs liegen, komplett nichtig sind. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, dann ist sie also im Ganzen ungültig und der Geschäftsführer dürfte jeder Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen nachgehen.
Darüber hinaus stellten die Richter noch fest, dass solche Wettbewerbsverbote, die die Berufsfreiheit von Organen einschränken und damit sittenwidrig sind, allgemeine Geschäftsbedingungen sind, wenn sie als Musterklausel verwendet werden. Deshalb kann auch die sogenannte „salvatorische Klausel“ nicht bewirken, dass ein solches als sittenwidrig geltendes Wettbewerbsverbot aufrechterhalten bleibt.
Laut Experten wird das Urteil zukünftig für die Vertragsgestaltung von Geschäftsführern und anderen Organen eines Unternehmens große Auswirkungen haben. Denn das OLG weist die bisher geltenden berechtigten Interessen des Unternehmens erheblich in die Schranken und stärkt diejenigen von Geschäftsführern & Co.
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© Ines Rietzler – exali AG
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