Geschäftsführer haftet persönlich für Urheberrechtsverletzung – D&O-Versicherung schützt
Mit der Verwendung von fremden Fotos im Internet ist das so eine Sache. Man kann eben nie ganz sicher sein, wo die Bilder tatsächlich herkommen. Und selbst wer davon überzeugt ist, sie ordnungsgemäß erworben und dafür bezahlt zu haben, kann irgendwann von einer Abmahnung überrascht werden, wenn z.B. der Verkäufer die Nutzungsrechte gar nicht übertragen durfte. Der „gutgläubige“ Erwerb schützt nämlich rechtlich nicht vor einer Inanspruchnahme. Selbstverständlich wird auch – und ganz besonders – die wissentlich unrechtmäßige Nutzung fremder Fotos (und anderer urheberrechtlich geschützter Werke) bestraft – teilweise sogar mit persönlicher Haftung. Und zwar auch dann, wenn es sich bei dem „Täter“ um eine GmbH bzw. deren Geschäftsführer handelt.
Weshalb ein Geschäftsführer kürzlich genau diese Erfahrung machen musste und wie sich Verantwortliche mit Organhaftung vor Haftungsrisiken schützen können – das sehen wir uns heute auf der InfoBase genauer an.
Frech: Veröffentlichung trotz Unterlassungserklärung
Der Betreiber eines Online-Shops bebilderte seine Angebote mit selbst angefertigten Fotografien. Diese gefielen einer anderen Gesellschaft so gut, dass sie diese kurzerhand – ohne dies mit dem Urheber zu klären – nutzten, um ihre eigenen Produkte zu illustrieren. Der übergangene Online-Händler klagte daraufhin vor dem Landesgericht Köln wegen Verletzung seiner Urheberrechte auf Unterlassung und Schadenersatz gegen diese Gesellschaft (Rechtsform GmbH), sowie gegen den alleinigen Geschäftsführer der GmbH – und bekam Recht.
Die abgemahnte Gesellschaft unterzeichnete zwar die Unterlassungserklärung – hielt sich jedoch nicht daran. Der abgemahnte Geschäftsführer ging sogar in Berufung und führte zur Begründung eine Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 242/12) an, der zufolge ein Geschäftsführer einer GmbH für Wettbewerbsverletzungen der Gesellschaft nur in bestimmten Ausnahmefällen persönlich haften würde und zwar:
„(…) wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.“
Urheberrechtsverletzung: GmbH Firmierung schützt den Geschäftsführer nicht
Die Richter des BGH beschlossen in der zitierten Entscheidung außerdem, dass ein Geschäftsführer nicht allein aufgrund seiner Organstellung etwaige Wettbewerbsverstöße seiner Gesellschaft verhindern müsse.
Das OLG Köln folgte im Berufungsverfahren dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass diese Grundsätze nicht für Urheberrechtsverletzungen gelten. Der beklagte Geschäftsführer haftet demnach in gleichem Umfang für Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wie die Gesellschaft (in diesem Fall die 1-Mann-GmbH).
D&O-Versicherung schützt vor Haftungsrisiken
Verstöße gegen Schutzrechte können bei einer persönlichen Inanspruchnahme den Geschäftsführer ganz schön teuer zu stehen kommen. Handelt es sich um hohe Streitwerte, ist eine persönliche Insolvenz nicht auszuschließen. Deshalb ist es nicht nur wichtig, eine Absicherung für das operative Geschäft der GmbH zu haben, sondern eben auch für den Geschäftsführer selbst.
Die GmbH ist (wie häufig irrtümlich geglaubt) kein Ersatz für eine Absicherung durch eine umfassende und branchenspezifische Vermögensschadenhaftpflicht – der „Schutzmantel“ einer Kapitalgesellschaft nützt dem Geschäftsführer im Ernstfall bei einer persönlichen Inanspruchnahme nicht.
Die Directors and Officers Versicherung (kurz D&O Versicherung), die zu den Berufshaftpflichtversicherungen zählt, wurde von exali.de speziell für Manager und leitende Angestellte – sogenannte Organe – entwickelt. Sie bietet Schutz bei Ansprüchen aus Sorgfaltspflichtverletzungen des Managements. Konkret greift diese Versicherung bei Schadensersatzansprüchen, die auf Fehlern eines Vorstandsmitglieds oder des Geschäftsführers des Unternehmens basieren – sei es von Dritten gegen das Unternehmen oder der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer.
Nicht zu vergessen ist bei der D&O-Versicherung außerdem der sogenannte Passive Rechtschutz, der eine zentrale Bedeutung hat. Der Versicherer übernimmt im Schadenfall nämlich die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen und trägt in diesem Zusammenhang auch die Kosten z.B. für Anwälte, Gutachter und Gerichte (Passiver Rechtsschutz). Übrigens: In einer GmbH haften alle Manager (festes Management und Manager auf Zeit) für „Verfehlungen“ gesamtschuldnerisch, außer jemand kann sich exkulpieren, d.h. sein vermutetes Verschulden widerlegen. Diese Exkulpation übernimmt ebenfalls der passive Rechtsschutz.
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