Textklau Urteil: Webshop-Betreiber macht auf Guttenberg
In Zeiten, in denen sich verstärkt Copy-and-Paste-Akademiker ihre Doktorarbeiten erschwindeln und Plagiatsjäger wie „GuttenPlag Wiki“ Hochkonjunktur in der Medienberichterstattung haben, sollte jedem klar sein: Sich mit fremden Federn zu schmücken, nimmt meist kein gutes Ende. Das Urheberrecht gilt nämlich nicht nur für wissenschaftliche Arbeiten, sondern auch bei Texten in Webshops. Wer kopiert wird, kann sich eigentlich geehrt fühlen. Wenn aber diese zweifelhafte Art der Ehrerbietung zu Wettbewerbsnachteilen führt, hört der Spaß auf, wie ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf zeigt.
Online-Händler, die viel Zeit und Arbeit in in die Gestaltung ihrer Marketingtexte investiert haben, reagieren auf des Kopieren Ihrer Texte mitunter schnell allergisch. Warum es eben auch im eCommerce kein Kavaliersdelikt ist, sich durch so genanntes „Content-Scraping“ am geistigen Eigentum anderer zu bedienen, ist heute Thema auf der exali.de InfoBase.
Urteil: Richter packen Händler für Roben am Schlafittchen
Im aktuellen Fall hatte ein Webshop-Betreiber, der Roben für Anwälte und Richter verkauft, längere Passagen aus den Werbe- und Produkttexten eines Konkurrenten übernommen. Offenbar wollte er damit auf einfache Weise seinen eigenen Internetauftritt optimieren. Der Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen sein Urheberrecht und strengte gegen den Robenhändler eine Unterlassungsklage an.
In ihrem Urteil (Az.: I-U 174/12) entschieden die Richter am OLG Düsseldorf zugunsten des Klägers und verurteilten den Online-Händler zur Unterlassung bei einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000Eurooder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall, sollte er weiterhin bzw. nochmals die besagten fremden Inhalte unerlaubt übernehmen. Darüber hinaus erkannten die Richter den Auskunftsanspruch der Klägerin über die Verwendung der Inhalte an und last but not least Schadenersatz für den „Textklau“. Dabei sind dem Webshop-Betreiber durch den OLG-Prozess sicherlich nicht unerhebliche Anwalts- und Gerichtskosten entstanden (Hinweis: der Streitwert für die Erstinstanz betrug 100.000,00 Euro, für die Berufung 50.000,00 Euro).
Webshop-Versicherung bietet nicht nur Schutz bei Urheberrechtsverletzungen
Der vorliegende Fall zeigt, wie schnell Webshop-Betreiber – häufig auch durch Unkenntnis der geltenden Rechtslage –in gefährliches Fahrwasser geraten können. Dabei tragen auch die rechtliche Grauzonen wie aktuell zur Cockie-Richtlinie ihren Teil dazu bei. Je nach Größe des Shops kann sich eine rechtliche Auseinandersetzung wie im beschriebenen Fall – existenzbedrohend für den Online-Händler auswirken.
Die exali.de Webshop-Versicherung ist eine branchenspezifische Versicherung, mit der sich Webshop-Betreiber umfassend gegen die geschäftlichenRisiken im eCommerceabsichern können. Hierzu gehören insbesondere Vermögensschäden,wie sie etwa durch Urheberrechtsverletzungen entstehen.
Auf einen Blick: Ein Auszug der versicherten Risiken der exali.de Webshop-Versicherung:
- Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie Urheberrechten, Markenrechten, Lizenzrechten, Domainrechten, Namens- und Persönlichkeitsrechten sowie Kennzeichenverletzungen;
- Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und unlautere Werbung,
- teure Eigenschäden im Zusammenhang mit einem Hacker-Angriff, DDoS-Attacke, Computermissbrauch sowie einer sonstigen Datenrechtsverletzung;
- kostspielige Ertragsausfallschäden durch Ausfall oder erhebliche Beeinträchtigung des Webshops (Betriebsunterbrechung).
Übrigens: Vermögensschäden, die ein Webshop-Betreiber durch Fehler Dritten zufügt und / oder durch einen Ausfall des Webshops selbst erleidet, sind nicht das Einzige, womit der Händler zurechtkommen muss: Bei einem Hackerangriff ist der Shop mit einem teuren Imageschaden konfrontiert, dem mit Hilfe von Experten professionell entgegen gewirkt werden muss.. Auch die Absicherung solcher Schäden und vieles mehr gehört zum Versicherungsumfang der exali.de Webshop-Versicherung.