Urteil: Google haftet nicht für die Inhalte seiner Suchergebnisse
Der Suchmaschinenbetreiber Google haftet nicht für die Inhalte von Suchergebnissen. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg im Mai dieses Jahres entschieden. Seine Entscheidung begründete das OLG damit, dass Google nicht wie ein Presseorgan agiere, sondern lediglich auf die Eingaben der Nutzer reagiere – und beendete damit einen fünf Jahre andauernden Rechtsstreit quer durch die Instanzen. Geklagt hatte ein Kapitalanlagenvermittler wegen ehrverletzender Inhalte.
Name des Klägers taucht in Suchergebnis in Zusammenhang mit „Betrug“ auf
Und deshalb wollte der Kläger Google das googlen verbieten: Wer in die Suchmaske des Internetanbieters den Namen des Anlagenvermittlers eingab, bekam in den Ergebnissen Inhalte mit Aussagen wie „Schrottimmobilien“, „Betrug“ oder „Machenschaften“ angezeigt.
Das wollte sich der Kläger nicht bieten lassen – und per einstweiliger Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirken, dass Google keine Suchergebnisse mehr anzeigen darf, in denen sein Namen in Zusammenhang mit solch negativen Worten genannt wird.
Obwohl, vorsichtig ausgedrückt, es nicht sehr abwegig war, dass im Internet weniger positive Aussagen in Zusammenhang mit ihm auftauchten (die von Google natürlich, wie alle anderen Inhalte auch, indexiert wurden). Zum Hintergrund: Im Vorfeld war der Vermittler von Käufern seiner Immobilien mehrfach zivilrechtlich verklagt worden. So wurde nach einer Geldauflage von 300.000 Euro ein wegen Betruges in 13 Fällen eingeleitetes Strafverfahren gegen ihn eingestellt.
Urteil: Suchergebnisse enthalten keine ehrverletzenden Inhalte
Nach jahrelangem Rechtsstreit durch die Instanzen hat das Hanseatische OLG nun im Mai ein Urteil (Az.: 3 U 67/11) pro Google gefällt – und die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Dazu hieß in der Begründung des Gerichts: Die vom Kläger beanstandeten Suchergebnisse enthielten keine ehrverletzenden Inhalte. Allenfalls werde eine fremde Meinungsäußerung verbreitet, von der sich Google hinreichend distanziert habe.
Google agiere nicht wie ein Presseorgan, sondern indexiert fremde Inhalte
Auch als Störer könne der Internetdienstleister nicht haftbar gemacht werden, fügte das Gericht an. Ansonsten fände eine Zensur von Informationen statt, die im Interesse eines freien Meinungs- und Informationsaustauschs nicht hinzunehmen sei. Indem Google die von dem Kläger konkret benannten Suchergebnisse gesperrt habe, sei es seiner Prüfungspflicht hinreichend nachgekommen.
In vielen Gerichturteilen orientieren sich die Richter – einfach ausgedrückt – am "Verständnis" des „normalen Internetusers“. So auch in diesem Fall. Dem durchschnittlichen Nutzer sei klar, argumentierte das Gericht, dass in Suchergebnissen lediglich Inhalte von fremden indexierten Internetseiten angezeigt werden – und nicht Äußerungen von Google selbst.
Eine Suchmaschine agiere somit nicht wie ein Pressorgan, sondern reagiere lediglich auf die Eingabe der Nutzer.
Urteil des OLG ist keine Grundsatzentscheidung
Die Entscheidung des OLH Hamburg im Fall Google ist eine Einzelfallentscheidung, deshalb hat das Gericht eine Revision in seinem Urteil nicht zugelassen. Wie der Nachrichtendienst Heise Online berichtet, hat der Kläger inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Weiterführende Informationen
- Urheberrecht: Gleiche Maßstäbe für die Suchmaschinen Google und Yasni
- BGH bleibt Google-Grundsatzentscheidung treu: Keine Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails
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