Markenrecht für Selbständige – darauf kommt es an
Bei eingetragenen Warenzeichen denken die Wenigsten an das Kleinunternehmen um die Ecke und die/den Freiberufler:in im Homeoffice. Viel eher kommen einem „große“ Namen wie Apple oder Coca Cola in den Sinn. Doch mit dem Thema Marke beziehungsweise Markenrecht sollten sich nicht nur international agierende Unternehmen beschäftigen, sondernauch Freiberufler:innen, Selbständige und Gründer:innen. Wir fassen die wichtigsten Punkte im Artikel zusammen.
Marke – was ist das eigentlich?
Das Markenrecht mag umfangreich und komplex anmuten, doch auch als Selbständige:r sollten Sie sich zumindest in den Grundzügen damit vertraut machen. Sei es, weil Sie selbst einmal Markenbesitzer:in werden möchten oder auch nur, um zu vermeiden, das Markenrecht Anderer zu verletzen. Denn insbesondere Letzteres kann teure Abmahnungen nach sich ziehen, die Ihr Business weit zurückwerfen.
Doch was genau ist eigentlich eine Marke? Der Begriff der Marke existiert schon seit dem 17. Jahrhundert. Bereits in Frankreich nutzte man den Begriff „marquer“, was so viel wie „markieren“ oder „kennzeichnen“ bedeutet. So etablierte sich mit der Zeit das Wort „Marke“ als ein auf einer Ware angebrachtes Zeichen. Auch heute ist eine Marke meist das Erste, das Verbraucher:innen mit einem Unternehmen verbinden. Denken Sie nur an einen Laptop mit Apfelsymbol. Sie müssen nur einen kurzen Blick darauf werfen, um zu wissen, dass Sie ein Macbook der Firma Apple vor sich haben. Auf diese Weise ermöglichen Marken die Unterscheidbarkeit von Produkten und Dienstleistungen durch ein unverwechselbares Zeichen.
Das Markengesetz (MarkenG)
Der Besitz einer Marke scheint also für viele Unternehmen eine praktische Sache zu sein – aber wie lässt sich verhindern, dass ein:e Konkurrent:in einfach eine Marke imitiert und damit ihren/seinen Umsatz in die Höhe treibt? Ganz einfach: Indem die Gesetzgebung eingetragene Warenzeichen schützt und genau bestimmt, was als Marke fungieren darf. In Deutschland geschieht das durch das Markengesetz (MarkenG). § 3 Abs. 1 MarkenG besagt passen dazu:
„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
Was kann eine Marke sein?
Wie der Gesetzestext besagt, sind unter anderem folgende Erscheinungsbilder möglich:
- Zeichen (zum Beispiel der Swoosh von Nike)
- Worte (zum Beispiel Coca-Cola)
- Bilder (zum Beispiel die Muschel des Mineralölriesen Shell)
- Farben (zum Beispiel das Magenta der Telekom)
- Dreidimensionale Formen (zum Beispiel der Mercedes-Stern)
- Klänge (zum Beispiel der brüllende MGM-Löwe)
Manche Unternehmen nutzen auch Kombinationen – wie etwa die schwedische Bekleidungskette H&M oder die Buchstaben-Logo-zusammenstellung von LG.
Markenschutz – wann können Selbständige ihre Marke schützen lassen?
Das Konzipieren einer eigenen, einprägsamen Marke erfordert viel Zeit und Arbeit. Umso wichtiger ist es, sie vor der unerwünschten Nutzung durch andere zu schützen. Damit das gelingt, muss Ihre Kreation aber ein paar Kriterien erfüllen.
1. Ihre Marke muss Ihrem Unternehmen eindeutig zuzuordnen sein.
2. Zusätzlich müssen Sie dafür sorgen, dass Ihre Marke einzigartig und unverwechselbar ist. Worte, die im Sprachgebrauch fest verankert sind (zum Beispiel „Werbeagentur), können Sie sich nicht schützen lassen.
3. In manchen Fällen existieren von Vorneherein Schutzhindernisse, etwa wenn es sich bei der Marke um ein Staatssymbol handelt, amtliche Prüfzeichen enthalten sind oder die Marke gegen die guten Sitten verstößt. Die Paragraphen 8 und 10 des Markengesetzes beschreiben diese Einschränkungen im Detail.
4. Beschreiben Sie mit Ihrer Marke nicht nur die Eigenschaften Ihres Angebots, sonst haben Sie keine Chance auf rechtlichen Schutz.
Auch wenn Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke besteht, können Sie Ihre Marke nicht schützen lassen. Dabei geht es nicht nur um identische Wort- oder Bildmarken. Auch wenn die Marke beispielsweise ähnlich ausgesprochen wird (klangliche Ähnlichkeit) kann bereits Verwechslungsgefahr bestehen. Eine visuelle Ähnlichkeit oder eine Ähnlichkeit im Bedeutungsinhalt ist ebenso gefährlich.
Sonderfall: Memes und Trendwörter als Marke
Mit der zunehmenden Digitalisierung verlagern sich politische und gesellschaftliche Debatten immer stärker ins Internet und auf die sozialen Medien. Oft entstehen dabei Hashtags, die für jede Menge Aufmerksamkeit sorgen – so zum Beispiel nach dem Tod des Gorillas Harambe. Dieser wurde erschossen, nachdem er ein Kind angegriffen hatte, das in seinen Käfig gestürzt war. Die daraus resultierende Debatte führte zu dem Hashtag #JusticeForHarambe. Auch der ehemalige US-Präsident Donald Trump schuf mit #covfefe einen populären Hashtag.
Viele wittern in Anbetracht solcher Reichweiten das große Geld und wollen diese Hashtags zur eigenen Vermarktung nutzen. So gab es bereits zwei Wochen nach dem ersten Erscheinen von #covfefe 32 versuchte Markenanmeldungen mit diesem Begriff im Namen. Allerdings sind nur wenige derartige Vorstöße tatsächlich von Erfolg gekrönt. Laut der Website Above the Law liegt diesem Sachverhalt folgende Tatsache zugrunde: Eine Marke grenzt nicht nur die Waren und Dienstleistungen der/der Inhaber:in von anderen ab, sondern sie soll auch den Absender einer Markenbotschaft direkt kenntlich machen. Ein Slogan muss bei der Markenanmeldung also mit der/dem Eigentümer:in in Verbindung stehen. So könnte höchstens Donald Trump selbst der Begriff covfefe als Marke registrieren lassen. Was den Gorilla Harambe betrifft, hätte höchstens der Zoo des Gorillas noch eine Chance, sich die Rechte zu sichern.
Sie sehen: Die Nutzung von Trendwörtern ist mit einigen Hindernissen verbunden, die eine erfolgreiche Markenanmeldung schwer bis unmöglich machen. Zusätzlich müssen Sie beweisen, dass Sie das Warenzeichen auch wirklich kommerziell nutzen und gegebenenfalls einschlägige Hinweise für dessen Gebrauch vorweisen. Beabsichtigen Sie also nur, auf einen Hype aufzuspringen, sehen Sie besser von einer Markenanmeldung ab.
Markenanmeldung
Erfolgreiche Marken etablieren sich nur mit einem hohen Zeit- und Arbeitseinsatz. Damit sich diese Investition auszahlt, ist es auch für Einzelunternehmer:innen ratsam, sie schützen zu lassen. Das geht online oder per Post beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Diese Behörde führt das offizielle Markenregister und bestimmt, ob ein Warenzeichen schützenswert ist.
Wie meldet man eine Marke an?
Grundsätzlich benötigen Sie keine Anwältin und keinen Anwalt für den Anmeldeprozess, solange Sie über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen und Ihren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in Deutschland haben. Ist das nicht der Fall, konsultieren Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt. An dieser Stelle möchten wir jedoch zu bedenken geben: Der Prozess der Markenanmeldung ist komplex. Damit er gelingt und es auch im Nachgang nicht zu bösen Überraschungen – etwa in Form einer Abmahnung – kommt, ist fachkundige Unterstützung insbesondere bei der professionellen Recherche zu möglichen ähnlichen Marken, bei denen eine Verwechslungsgefahr bestünde, von großem Wert.
Ob Sie den Antrag allein bearbeiten oder sich juristisch beraten lassen: Stellen Sie die Marke unbedingt so dar, wie Sie sie dann auch geschäftlich nutzen wollen und drücken Sie sich dabei möglichst präzise aus. Neben Angaben zu Farbe, Format und Beschaffenheit Ihres Produkts müssen Sie außerdem aus 45 Klassen für diverse Waren und Dienstleistungen die richtige Kategorie für Ihr Angebot auswählen. Haben Sie den ausgefüllten Antrag eingereicht, prüft das Amt diesen auf Schutzhindernisse. Achtung: Dabei wird nicht überprüft, ob Sie mit Ihrer Markenanmeldung eventuell Schutzrechte anderer verletzen. Im Falle eines Falles haben Inhaber:innen anderer Marken drei Monate Zeit, Ihrer Anmeldung zu widersprechen. Hat das Erfolg, wird Ihre Marke gelöscht. Recherchieren Sie daher im Vorfeld sorgfältig, ob Sie mit Ihrem Warenzeichen vielleicht die Rechte anderer verletzen. Wie das geht, erfahren Sie im weiteren Verlauf des Artikels.
Entstehen bei der Prüfung Ihres Antrags keinerlei Rückfragen, vergehen circa sechs bis zwölf Wochen bis es heißt: „Herzlichen Glückwunsch – Sie sind nun Besitzer:in Ihrer eigenen Marke.“ Der Schutz besteht dann ab dem Tag der der Anmeldung für die nächsten zehn Jahre. Diese Zeitspanne können Sie allerdings so oft verlängern, wie Sie möchten. Übrigens ist der Schutz Ihrer Marke auch international möglich. Auf EU-Ebene wenden Sie sich dafür an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Sofern Sie Ihre Marke noch in weiteren Ländern schützen wollen, hilft Ihnen die Weltorganisation für geistiges Eigentum weiter.
Eine erfolgreiche Markenanmeldung setzt sorgfältige Recherche voraus. Wie Sie sich erfolgreich Rechte an Ihrer Marke sichern und das Risiko für Abmahnungen gering halten, verrät Rechtsanwalt Niklas Plutte im Interview Markenanmeldung und Markenrechtsverletzung: Tipps und Checkliste.
Marke anmelden – was kostet das?
Um Ihre Marke ordnungsgemäß anzumelden, erheben die zuständigen Behörden Gebühren im drei- bis vierstelligen Bereich. Der exakte Betrag richtet sich nach der Art der Anmeldung (postalisch oder elektronisch) sowie nach der Anzahl der Klassen, die Sie im Antrag wählen.
- Nationale Marke zur Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
Sichern Sie sich Markenrechte in bis zu drei Klassen für 300,00 Euro (290,00 Euro bei elektronischer Anmeldung). Jede weitere Klasse kostet 100, 00 Euro. Haben Sie es mit der Anmeldung besonders eilig, können Sie für zusätzliche 200,00 Euro das beschleunigte Anmeldeverfahren wählen. - EU-Marke zur Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Für 1.050,00 Euro können Sie Ihre Marke in bis zu drei Klassen schützen lassen (900,00 Euro im elektronischen Anmeldeverfahren). Jede weitere Klasse sichern Sie sich für 150,00 Euro - Internationale Marke zur Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Für CHF 653,00 (678,50 Euro) erhalten Sie Markenschutz für eine schwarz-weiß-Marke in bis zu drei Klassen, Farbmarken kosten Sie CHF 903,00 (938,26 Euro). Für deutsche Anmelder:innen erfolgt der Anmeldeprozess allerdings über das DPMA, die Ihren Antrag an die WIPO übermittelt. Für 180,00 Euro können Sie so eine Basismarke registrieren.
Ist eine Marke noch frei? So recherchieren Sie richtig!
Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Ihren Namen im Rahmen der Markenanmeldung kurzfristig ändern müssen, da sich herausstellt, dass sich bereits andere die Rechte daran gesichert haben. Genau das passierte zum Beispiel der Brauerei Hardihood Brewing nach vierjähriger Vorbereitung auf den Markteintritt. Jahre der Arbeit und eine große Summe Geld waren dahin. Auch in einem echten exali Schadenfall verzichtete ein IT-Dienstleister bei der Erstellung eines Logos auch eine Markenrecherche – prompt kassierten seine Auftrageber:innen eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung.
Wenn sich aus diesen Geschichten eine Lehre ziehen lässt, dann wohl Folgende: Investieren Sie unbedingt ausreichend viel Zeit und Ressourcen in die Markenrecherche – am besten unter der fachkundigen Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts. Denn je mehr Sie in ein Warenzeichen investieren, desto mehr haben Sie auch zu verlieren, sollte sich herausstellen, dass Sie mit Ihrer Marke Schutzrechte verletzen. Die Kaffee- und Saftbar Sol Kitchen beispielsweise hatte schon 10.000 US-Dollar in ihr Markenzeichen investiert, als sie schlussendlich doch verklagt wurde. In solchen Fällen entstehen nicht nur materielle Kosten, zum Beispiel für ein neues Logo, sondern auch immaterielle Aufwendungen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten.
Bei einer Abmahnung im Briefkasten ist der Schreck erst einmal groß. Jetzt heißt es „Ruhe bewahren“. Wie Sie sich richtig verhalten, lesen Sie im Artikel Abmahnung erhalten? Alle wichtigen Infos im Überblick.
Quellen für die Markenrecherche
Wie finden Sie nun heraus, ob bereits ein anderes Unternehmen die Rechte an Ihrer Marke hält? Da gibt es gleich mehrere Möglichkeiten.
- Das DPMA bietet eine eigene Datenbank zur Recherche.,
- eSearch plus ermöglicht die Suche nach Unionsmarken,
- der Madrid Monitor eignet sich für international registrierte Marken,
- TMview ist die Suchmaschine des EUIPO und
- die Global Brand Database zeigt die angemeldeten Marken bei der WIPO.
Trotz der Fülle an Recherchemöglichkeiten liegt die Schwierigkeit aber vor allem darin, die spezialisierten Suchmaschinen richtig zu bedienen und deren Ergebnisse korrekt zu interpretieren. Das Spannungsfeld umfasst dabei die bereits mehrfach angesprochene Verwechslungsgefahr durch klangliche oder visuelle Ähnlichkeiten oder Parallelen im Bedeutungsinhalt der Marke. Planen Sie hierfür ausreichend Zeit ein und sichern Sie sich das nötige Fachwissen.
Markennutzung
Angenommen, Sie haben im Vorfeld sorgfältig recherchiert und sich Ihre Marke erfolgreich gesichert. Jetzt kann nichts mehr schiefgehen, oder? Das stimmt leider nicht ganz. Denn nun dürfen andere Unternehmen Ihre Marke zwar nicht mehr verwenden, doch auch Sie müssen bedenken: Nutzen Sie Ihre Marke nicht, wird sie eventuell gelöscht (§ 26 MarkenG)!
Diesem Schicksal entging die Marke Ferrari Testarossa nur knapp. Im Jahr 2017 beantragte ein deutsches Unternehmen erfolgreich die Löschung (Az.: 2a O 166/16). Ferrari allerdings ließ das nicht auf sich sitzen, zog vor den Europäischen Gerichtshof und bekam dort im Nachgang Recht (Aktenzeichen C-720/18, GRUR-RS 2020, 27498).
Die Marke LEGO ist für sehr aggressives Vorgehen, gegen mögliche Markenrechtsverletzungen bekannt, das kann manchmal auch etwas kuriose Formen annehmen, wie der Fall LEGO vs. Held der Steine zeigt.
Nutzungsnachweis
Das zeigt deutlich, dass es auch bei Markenstreitigkeiten letzten Endes meist auf eine Einzelfallentscheidung hinausläuft. Doch generell gilt: Ihre Konkurrenz kann nach fünf Jahren, in denen Sie Ihre eingetragene Marke nicht nutzen, deren Löschung beantragen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber geschaffen, um zu verhindern, dass ein Warenzeichen nicht nur eingetragen wird, um die Nutzung durch andere zu blockieren. Im Zweifelsfall müssen Sie also nachweisen, dass Sie…
- die Marke für die Ware oder Dienstleistung nutzen, für die sie im Register eingetragen ist.
- die Marke in der Form nutzen, in der sie eingetragen ist.
- die Marke ernsthaft nutzen, also etwa um neue Anteile am Markt zu erschließen oder Ihre Marktposition wenigstens zu halten. Eine rein symbolische Verwendung einer Marke, um deren Löschung zu verhindern oder sie für andere zu blockieren, ist nicht gestattet.
- die Marke für Ihr eigenes Angebot nutzen, um Sie von den Produkten anderer Unternehmen abzugrenzen.
- die Marke in dem Land verwenden, für das der Markenschutz besteht.
Um diese Nachweise zweifelsfrei zu erbringen, empfehlen wir Ihnen, Belege mit Ort, Zeit Umfang und Art der Nutzung aufzubewahren.
Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Die Rechte einer Markeninhaberin oder eines Markeninhabers sind dann verletzt, wenn die Konkurrenz ihr Angebot unter demselben Zeichen vermarktet und damit auch vom Vertrauen der Kundschaft in die Originalmarke profitiert. Im schlimmsten Fall entsteht bei der/dem Rechteinhaber:in ein immenser Imageschaden, wenn minderwertige Ware als Original verkauft wird. Dabei müssen die Markenzeichen nicht einmal identisch sein – schon eine Verwechslungsgefahr mit dem Original reicht aus!
Rechtsverletzungen sind keine Seltenheit. Die 5 häufigsten Rechtsverletzungen und wie Sie diese vermeiden finden Sie hier.
Zwei Unternehmen, ein Name?
So unangenehm es ist, festzustellen, dass der eigene Markenname von einem anderen Unternehmen verwendet wird – rechtlich gesehen ist eine Koexistenz in dieser Hinsicht durchaus möglich. So klagte die Band Kraftwerk gegen den Hersteller einer gleichnamigen Brennstoffzelle und blieb erfolglos. Der Grund? Das Landgericht Hamburg gelangte zu dem Schluss, dass die Produkte der beiden Markeninhaber:innen nicht in Konkurrenz zueinander stehen und das Risiko einer Verwechslung daher äußerst gering ist.
Vorsicht bei Serienmarken
Letzten Endes handelt es sich auch bei Markenrechtverletzungen um Einzelfallentscheidungen. Die gestalten sich bei Serienmarken besonders schwierig. Bei einer Serienmarke hält die/der Markeninhaber:in Rechte an unterschiedlichen Marken, die einen gemeinsamen Bestandteil aufweisen, was die Zuordnung zur Gesamtmarke ermöglicht. Ein Beispiel aus der Praxis ist der Beschluss des Bundespatentgerichts zur Klage von McDonald’s gegen die Marke Mäc Spice. Der Fast-Food-Riese hatte aufgrund der Ähnlichkeit der Namen geklagt und Recht bekommen.
Was tun bei einer Rechtsverletzung?
Wir haben nun ausführlich über den Prozess der Markenanmeldung sowie den richtigen Umgang mit eingetragenen Warenzeichen gesprochen. Doch was ist nun tatsächlich zu tun, wenn Ihre Rechte an einer Marke verletzt werden?
Hier empfiehlt sich im ersten Schritt ein außergerichtliches Vorgehen in Form einer Abmahnung. Damit nehmen Sie die/den Verletzer:in in Anspruch, über ihre/seine Aktivitäten Auskunft zu geben und in diesem Zusammenhang getätigte Maßnahmen wie rückgängig zu machen. Zusätzlich können Sie Schadenersatz verlangen. Ist die Abmahnung berechtigt, trägt die/der Adressat:in die Kosten. Führt diese Maßnahme nicht zum Erfolg, bleibt noch immer die Option einer einstweiligen Verfügung oder eines gerichtlichen Klageverfahrens.
Abmahnung erhalten – und jetzt?
Haben Sie vermeintlich eine Rechtsverletzung begangen und Ihnen flattert eine Abmahnung ins Haus gilt zuallererst einmal: Bewahren Sie Ruhe und unterschreiben Sie nichts. Den mit Ihrer Unterschrift gestehen Sie die Schuld ein, die Ihnen die/der Abmahner:in zur Last legt. Ist der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt, verpflichten Sie sich mit Ihrer Unterschrift zusätzlich, die angeblich begangene Rechtsverletzung auf keinen Fall zu wiederholen. Tun Sie das dennoch (egal, ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt), dann drohen Ihnen hohe Strafzahlungen. Lassen Sie stattdessen das Dokument anwaltlich auf seine Berechtigung prüfen und verhandeln Sie auf keinen Fall selbst mit der Gegenseite. Denn insbesondere Unterlassungserklärungen sind oft viel zu weit gefasst und verlangen horrende Strafzahlungen – auch für Verhaltensweisen, die kaum noch etwas mit der ursprünglichen Rechtsverletzung zu tun haben. Verfügen Sie über eine Berufshaftpflichtversicherung, ist es außerdem wichtig, die Abmahnung sofort dem Versicherer zu melden. Dieser übernimmt das weitere Vorgehen.
Markenrecht – ein Thema für alle Selbständige
Sich mit dem Markenrecht auseinanderzusetzen, wird Ihr Business voranbringen. Denn haben Sie das Recht an einer Marke, können Sie verhindern, dass Ihre Konkurrenz zu ebenfalls verwendet und von Ihrer harten Arbeit profitiert. Zusätzlich sichern Sie sich auf diese Weise das Vertrauen Ihrer Kundschaft in Ihr Angebot – denn letztendlich bewegt genau das potenzielle Käufer:innen dazu, für eine Ware oder eine Dienstleistung einen bestimmten Preis zu bezahlen.
Und auch, wenn Sie selbst kein Interesse daran haben, sich die Rechte an einem Warenzeichen zu sichern, schützen Sie Kenntnisse des Markenrechts ein Stück weit davor, eine Rechtsverletzung zu begehen, die in einer teuren Abmahnung und nervenaufreibenden Rechtsstreitigkeiten münden.
Auch bei Markenrechtsverletzungen an Ihrer Seite – die Berufshaftpflicht über exali
Um gegen die teuren Konsequenzen nach Begehen einer Rechtsverletzung gewappnet zu sein, sollten Sie sich nicht nur im Vorfeld informieren, sondern auch für den Ernstfall vorsorgen – denn trotz aller Sorgfalt bleibt das Thema Markenrecht komplex und lässt, wie wir gesehen haben, viel Raum für Fehler. Eine Berufshaftpflicht über exali sichert diese Fehler ab und ist bereits beim Vorwurf einer Rechtsverletzung für Sie da. Dabei prüft der Versicherer in Ihrem Interesse die Rechtmäßigkeit des Anspruchs (zum Beispiel, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr bei Gebrauch einer Marke vorliegt). Ist dieser gerechtfertigt, trägt der Versicherer die Kosten der Rechtsverletzung und übernimmt die Schadenersatzforderung. Ist er dagegen überzogen oder gar ungerechtfertigt, wehrt er die Forderung in Ihrem Namen und auf eigene Kosten ab.
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Vivien Gebhardt ist Onlineredakteurin bei exali. Hier erstellt sie Content zu Themen, die Selbständigen, Freiberufler:innen und Unternehmer:innen unter den Nägeln brennen. Ihre Spezialgebiete sind Risiken im E-Commerce, Rechtsthemen und Schadenfälle, die bei exali versicherten Freelancer:innen passiert sind.
Sie ist selbst seit 2021 als freie Texterin unterwegs und weiß deshalb aus Erfahrung, was die Zielgruppe umtreibt.