500 Millionen Euro Schadenersatzforderung: Wenn der Geschäftsführer klagen muss, um sich selbst zu schützen
Das Geschäftsführer-Leben ist kein Zuckerschlecken! Im aktuellen Streit um das deutsche Zuckerkartell, das jahrelang künstlich die Preise hochgehalten hat, trifft es nicht nur die Manager der beschuldigten Unternehmen. Der Fall zeigt auch, welche Risiken die Geschäftsführer der Kunden der Zuckerunternehmen treffen. Denn wer nicht aufpasst und nicht rechtzeitig Schadenersatz fordert, muss mit einer Klage des eigenen Unternehmens rechnen.
Preis- und Gebietsabsprachen mit Nachspiel
Die Unternehmen Südzucker, Pfeifer & Langen und Nordzucker AG wurden vom Bundeskartellamt wegen illegaler Absprachen zu einem Bußgeld von insgesamt 280 Millionen Euro verurteilt. Doch damit ist das finanzielle Debakel noch lange nicht ausgestanden.
Nach und nach haben immer mehr Kunden der Unternehmen Schadenersatzklagen in mehrstelliger Millionenhöhe eingereicht. Unter den Klägern sind bekannte Marken wie Katjes, Bauer, Ehrmann, Zentis, Lambertz oder Vivil. Nach Informationen des „Handelsblattes“ sollen insgesamt 35 Kläger eine Summe von mehr als 500 Millionen Euro fordern. Eine Rekordsumme, die Fachleute jedoch nur wenig verwundert.
Schadenersatzklage sonst Pflichtverletzung
Branchenexperten sehen schon seit einiger Zeit eine steigende Anzahl von Schadenersatzklagen im B2B-Bereich. Denn Geschäftsführer, die mögliche Schadenersatzforderungen gegen Dritte nicht verfolgen, müssen inzwischen mit dem Vorwurf der Pflichtverletzung rechnen. Übersieht ein Geschäftsführer, dass durch eine Schadenersatzklage gegen den Verursacher ein erlittener Verlust begrenzt werden könnte, verletzt er möglicherweise seine Pflichten und muss am Ende selbst haften. Deshalb reicht die Mehrheit der Manager vorsorglich eine Schadenersatzklage ein, um auf der sicheren Seite zu sein und keine Pflichtverletzung zu begehen.
Das Unternehmen hat bei Pflichtverletzungen des Geschäftsführers die Möglichkeit, den dadurch entstandenen Schaden vom Geschäftsführer persönlich zu fordern. Der Geschäftsführer muss dann im Falle einer Verurteilung die Schadenersatzsumme aus seinem Privatvermögen bezahlen.
Dabei ist die Liste der zu berücksichtigenden Pflichten als Geschäftsführer durchaus eindrucksvoll:
- Einhaltung der Gesetze, insbesondere des GmbHG.
- Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung.
- Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages.
- Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter (nicht bei Gesetzesverstoß).
- Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft.
- Kontrolle der Organisation und der Abläufe.
- Regelmäßig Kontrolle der Liquidität und Finanzlage.
- Vermeidung übergroßer Risiken für das Unternehmen.
- Vermeidung, mindestens aber Offenlegung aller Konflikte zwischen den Interessen der GmbH und den Eigeninteressen des Geschäftsführers.
- Sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen.
Gut abgesichert im Innen- und Außenverhältnis
Um sich als Geschäftsführer oder Manager vor den Folgen einer Schadenersatzforderung im Innenverhältnis (also vom eigenen Unternehmen) oder im Außenverhältnis (von Dritten) zu schützen, können Entscheider auf die persönliche D&O Versicherung über exali.de bauen.
Dabei ist der Versicherte für mehrere Mandate mit und ohne Organfunktion (z.B. als Geschäftsführer, Datenschutzbeauftragter) abgesichert. Durch den integrierten passiven Rechtschutz ist der Manager auch bei der Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen geschützt.
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