Werbung mit Rabatten: Was Onlinehändler beachten müssen
Bei den Worten „Rabatt“ oder „Gutschein“ schlagen die Herzen von Schnäppchenjägern höher. Deshalb können Onlinehändler mit solchen Aktionen auch punkten und neue Kunden gewinnen oder Bestandskunden glücklich machen. Jedoch können sie auch zur rechtlichen Falle werden, denn bei Rabatt- und Gutscheinaktionen ist nicht alles erlaubt. Das Risiko für Abmahnungen ist hoch. Was Onlinehändler bei der Werbung und Durchführung beachten müssen, erfahren Sie hier.
Rabattaktionen: Regeln für Onlinehändler
Wenn Sie als Onlinehändler Rabattaktionen durchführen wollen, müssen Sie einige grundlegende Regeln beachten:
- Die Höhe des Rabatts muss für den Kunden einfach nachvollziehbar sein. Dabei müssen Sie jedoch laut BGH (Urteil vom 21.07.2011, Az: I ZR 192/09) den ursprünglichen Preis nicht angeben.
- Sie müssen die Dauer der Rabattaktion vorher angeben und sich daran halten. Sie dürfen die Aktion nicht vorzeitig abbrechen (BGH Urteil vom 16.05.2013, Az: I ZR 175/12) oder verlängern (LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2017, Az: 10 O 13/17). Hier können Sie einen Fall nachlesen, in dem ein Unternehmen eine Rabattaktion verlängerte und dafür verurteilt wurde.
- Wenn die Rabattaktion in irgendeiner Form beschränkt ist (zum Beispiel bezüglich der Art der Artikel, der Abnahmemengen, des Bestellwerts oder der Kombinierbarkeit mit anderen Aktionen) müssen Sie dies dem Kunden transparent und eindeutig mitteilen. Am besten tun Sie dies direkt im Werbebanner zu der Aktion. Mit Sternchentexten sollten Sie besser nicht arbeiten, da dies die Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt haben.
- Wenn Sie den Rabatt über Codes oder Gutscheine gewähren, müssen Sie dem Kunden bereits bei deren Herausgabe eventuelle Einschränkungen mitteilen (zum Beispiel, wenn der Gutschein nur bei einem bestimmten Mindestbestellwert eingelöst werden kann).
- Achtung bei Werbung mit „Rabatt auf fast alles“: Wenn Sie beispielsweise damit werben, dass es 20 Prozent auf fast alles in Ihrem Onlineshop gibt, muss der Rabatt auch wirklich auf fast alles gelten. Wenn Sie ganze Produktgruppen, bereits reduzierte Ware und Produkte bestimmter Hersteller ausschließen, ist das irreführend und abmahnbar (OLG Köln, Urteil vom 20.04.2018, Az: I-6 U 153/17). Wenn Sie mit der Aussage „10 Prozent auf alles“ werben, muss dies auch wirklich alle Produkte, die Sie anbieten, betreffen.
Regeln für Gutscheine
Eine beliebte Aktion im Onlinehandel ist es, bei einem Einkauf ab einem bestimmten Warenwert dem Kunden für den nächsten Einkauf einen Gutschein zu schenken. Dabei müssen Sie Ihrem Kunden folgende Informationen mitteilen:
- Den konkreten Gutscheinwert in Euro oder in Prozent. Auch hier müssen Sie den ursprünglichen Preis der Ware, für die der Gutschein eingelöst werden kann, nicht angeben (BGH-Urteil vom 21.07.2011, Az: I ZR 192/09).
- Ob es Einschränkungen für das Einlösen des Gutscheins gibt, zum Beispiel ob der Kunde einen Mindesteinkaufswert erreichen muss.
- Auf welche Produkte sich der Gutschein bezieht und welche davon ausgeschlossen sind.
- In welchem Zeitraum der Gutschein gültig ist.
- Für welche Personen der Gutschein gültig ist (zum Beispiel, wenn er nur für Bonuskarteninhaber oder Newsletter-Abonnenten gilt)
Achtung: Keine Werbung mit Mondpreisen
Mondpreise sind Preise, die für eine Preisgegenüberstellung genutzt werden, um zu suggerieren, dass es sich um einen besonders hohen Rabatt handelt und der Kunde das Produkt jetzt viel günstiger erhält als vorher. Dabei ist der „Vorher-Preis“ (also der Mondpreis) jedoch erfunden oder übertrieben. Das heißt, entweder gab es das Produkt nie zu diesem Preis zu kaufen, oder der Onlinehändler hat den Preis für einen kurzen Zeitraum hochgesetzt, um ihn dann reduzieren zu können. Gemäß § 5 Abs. 4 UWG ist eine Werbung mit Mondpreisen irreführend.
Die Beweislast, ob es sich um einen Mondpreis handelt oder nicht, trifft immer den Werbenden, also den Onlinehändler. Das heißt er muss im Zweifel nachweisen, ob er die Ware wirklich für einen angemessenen Zeitraum zu dem höheren Preis angeboten hat. Was in diesem Zusammenhang ein „angemessener Zeitraum“ ist, ist nicht klar. Die Rechtsprechung geht jedoch von mehreren Monaten aus. Auch eine Werbung mit fiktiver UVP (Unverbindliche Preisempfehlung) ist irreführend und kann abgemahnt werden (LG Köln, Urteil vom 14.02.2013, Az: 31 O 474/12).
Auch bei der Werbung mit sogenannten Lockvogelangeboten, also besonderen Schnäppchen, ist Vorsicht geboten: Hier muss das beworbene Angebot in ausreichender Menge und zu einer angemessenen Zeit vorrätig sein. Als angemessener Zeitraum gelten nach allgemeiner Rechtsprechung ungefähr zwei Tage. Die Angabe „nur solange der Vorrat reicht“ ist zwar rechtlich in Ordnung, entbindet den Onlinehändler jedoch nicht von dieser Pflicht.
Berufshaftpflicht schützt bei Abmahnungen
Rabatt- und Gutscheinaktionen sind für Onlinehändler zwar ein effizientes Mittel, um neue Kunden zu gewinnen oder Bestandskunden zu binden, bieten jedoch ein hohes Risiko für Abmahnungen, vor allem durch Wettbewerber. Wenn eine solche Abmahnung in Ihrem Briefkasten landet, sind Sie mit einer Webshop-Versicherung über exali.de auf der sicheren Seite: Der Versicherer prüft zunächst auf eigene Kosten, ob die Abmahnung berechtigt ist, und bezahlt im Ernstfall die Schadenersatzforderung.
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Ehem. Chefredakteurin Online-Redaktion
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Nach einem Volontariat und ein paar Jahren in der Unternehmenskommunikation bin ich nun bei exali als Chefredakteurin in der Online-Redaktion für Content aller Art zuständig.
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