Fristversäumnis? Aufgepasst in Streikzeiten!
Achtung Fristversäumnis – der Poststreik macht die Haftung möglich!
Verzögerte Postlaufzeiten? Davon können die Deutschen in ihrer Streikrepublik derzeit ein Liedchen singen. Noch immer kämpft die Post mit den Nachwirkungen des Streiks; die letzten liegengebliebenen Briefe und Pakete rollen erst jetzt bei ihren Besitzern ein. Da werden nicht nur die gut gemeinten Sommer-Postkarten zum unberechenbaren Urlaubsgruß. Schon mal an wirklich wichtige, vielleicht sogar fristwahrende Gerichtspost gedacht? Für Anwälte heißt’s dann nämlich aufgepasst, denn ihre Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Fristen verschärft sich.
Wie wachsam das Anwaltsauge wirklich sein muss, zeigt der heute schweifende Scharfblick auf der exali.de Info-Base.
Kaum ist der letzte Poststreik ausgestanden, meldet FOCUS online sich mit einer neuen Hiobsbotschaft zu Wort: Angeblich steht bereits der nächste Postler-Streik in den Startlöchern; diesmal angeleiert von der Fachgewerkschaft DPV, die für mehr als 85.000 Brief- und Verbundzusteller 5,5 Prozent mehr Lohn und eine Arbeitszeitverkürzung von 38,5 auf 38 Stunden pro Woche fordert sowie einen Überlastungsschutz. Eine Einigung ist nicht in Sicht, denn laut DPV ist das Angebot der Post unzureichend.
Für Anwälte heißt das: Wieder nicht aufatmen und die Schweißperlen – unabhängig der Hitzewelle – von der Stirn wischen. Denn sie müssen erneut die Haftungsfalle Fristversäumnis fürchten.
Schon allein zu streikfreien Zeiten hat ein Rechtsanwalt mit allerhand anwaltlichen Pflichten zu kämpfen; insbesondere als Prozessbevollmächtigter. Stets hat er dafür Sorge zu tragen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig angefertigt werden und das Gericht innerhalb der genannten Frist erreichen. Hat er nicht die organisatorischen Maßnahmen dafür getroffen (z.B. Postausgangskontrolle und Fristenkalender), um ein Versäumnis zu vermeiden, kann ihm dies als Anwaltsverschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO angelastet werden.
Als ob das nicht schon reichen würde, verschärft sich die Situation in Post-Streikzeiten sogar nochmals erheblich. Gewöhnlich genügt es, wenn der Rechtsanwalt dafür sorgt, dass sich die gerichtlichen Schriftsätze pünktlich auf den Weg machen und nach normalen Postlaufzeiten auch fristgerecht beim Gericht eintrudeln. Wusste er allerdings, dass die Post streikt – und das erfährt er durch die mediale Verbreitung über Presse, Rundfunk und Fernsehen äußerst schnell – kann es gefährlich und teuer für ihn werden. Denn sollte wegen diesem Fristversäumnis ein Rechtsstreit verloren gehen, der ansonsten hätte gewonnen werden können, kann ihn sein Mandant in Haftung nehmen.
Da hilft ihm auch das Schlupfloch „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen das Versäumen der Berufungsfrist“ nicht, denn die Verzögerung war vorhersehbar und hätte beispielsweise über ein Fax oder einen alternativen Postzusteller gekonnt umschifft werden können. Bereits vor über 20 Jahren urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.01.1993, Az. L 6 I 90/92) in einem solchen Streitfall, dass der zuständige Anwalt in Anbetracht der besonderen Umstände und aus seiner Sorgfaltspflicht heraus auf ein Telefaxgerät hätte zurückgreifen müssen; die Frist war versäumt, die Wiedereinsetzung blieb verwehrt. Außerdem ist der Anwalt in der Streiksituation verpflichtet, sich zeitig vor Fristablauf selbst davon zu überzeugen, dass der Schriftsatz dem Gericht auch wirklich vorliegt (vgl. BGH Beschluss vom 25.01.1993, Az. II ZB 18/92).
Da haben die Anwälte augenscheinlich selbst an alles gedacht, den fristgebundenen Schriftsatz pünktlich aufgesetzt und abgesendet... Und dann schnappt sie dennoch zu: die Haftungsfalle. Ein Fristversäumnis dieser Art ist ein klassischer Fall eines Vermögensschadens. Wenngleich der Anwalt und die Wahrung seiner Sorgfaltspflicht hier von Dritten abhängig waren, liegt ein Anwaltsverschulden vor, für das der Anwalt haften muss. Sein Mandant kann Schadenersatz fordern, wenn die Klage wegen einer solchen Unachtsamkeit wie dem Fristversäumnis verloren geht – und der kann ganz schön saftig ausfallen.
Nur gut dass Anwälte eine Pflichtversicherung (Anwalts-Haftpflicht) für ihr Business besitzen müssen. Neben besagten Fristversäumnissen sind im Grundbaustein Vermögensschaden-Haftpflicht unter anderem auch Beratungs- und Aufklärungsfehler sowie falsche bzw. verspätete Sachvorträge versichert.
© Nicole Seibert – exali AG
Hintergründe zum Postler-Arbeitskampf
Kaum ist der letzte Poststreik ausgestanden, meldet FOCUS online sich mit einer neuen Hiobsbotschaft zu Wort: Angeblich steht bereits der nächste Postler-Streik in den Startlöchern; diesmal angeleiert von der Fachgewerkschaft DPV, die für mehr als 85.000 Brief- und Verbundzusteller 5,5 Prozent mehr Lohn und eine Arbeitszeitverkürzung von 38,5 auf 38 Stunden pro Woche fordert sowie einen Überlastungsschutz. Eine Einigung ist nicht in Sicht, denn laut DPV ist das Angebot der Post unzureichend.Für Anwälte heißt das: Wieder nicht aufatmen und die Schweißperlen – unabhängig der Hitzewelle – von der Stirn wischen. Denn sie müssen erneut die Haftungsfalle Fristversäumnis fürchten.
Frist versäumt? Der Anwalt war‘s.
Schon allein zu streikfreien Zeiten hat ein Rechtsanwalt mit allerhand anwaltlichen Pflichten zu kämpfen; insbesondere als Prozessbevollmächtigter. Stets hat er dafür Sorge zu tragen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig angefertigt werden und das Gericht innerhalb der genannten Frist erreichen. Hat er nicht die organisatorischen Maßnahmen dafür getroffen (z.B. Postausgangskontrolle und Fristenkalender), um ein Versäumnis zu vermeiden, kann ihm dies als Anwaltsverschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO angelastet werden.
In Poststreikzeiten wird’s besonders brenzlig
Als ob das nicht schon reichen würde, verschärft sich die Situation in Post-Streikzeiten sogar nochmals erheblich. Gewöhnlich genügt es, wenn der Rechtsanwalt dafür sorgt, dass sich die gerichtlichen Schriftsätze pünktlich auf den Weg machen und nach normalen Postlaufzeiten auch fristgerecht beim Gericht eintrudeln. Wusste er allerdings, dass die Post streikt – und das erfährt er durch die mediale Verbreitung über Presse, Rundfunk und Fernsehen äußerst schnell – kann es gefährlich und teuer für ihn werden. Denn sollte wegen diesem Fristversäumnis ein Rechtsstreit verloren gehen, der ansonsten hätte gewonnen werden können, kann ihn sein Mandant in Haftung nehmen.
Frist versäumt ist nun mal Frist versäumt...
Da hilft ihm auch das Schlupfloch „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen das Versäumen der Berufungsfrist“ nicht, denn die Verzögerung war vorhersehbar und hätte beispielsweise über ein Fax oder einen alternativen Postzusteller gekonnt umschifft werden können. Bereits vor über 20 Jahren urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.01.1993, Az. L 6 I 90/92) in einem solchen Streitfall, dass der zuständige Anwalt in Anbetracht der besonderen Umstände und aus seiner Sorgfaltspflicht heraus auf ein Telefaxgerät hätte zurückgreifen müssen; die Frist war versäumt, die Wiedereinsetzung blieb verwehrt. Außerdem ist der Anwalt in der Streiksituation verpflichtet, sich zeitig vor Fristablauf selbst davon zu überzeugen, dass der Schriftsatz dem Gericht auch wirklich vorliegt (vgl. BGH Beschluss vom 25.01.1993, Az. II ZB 18/92).
Wenn der Anwalt Fehler macht: die Anwalts-Haftpflicht
Da haben die Anwälte augenscheinlich selbst an alles gedacht, den fristgebundenen Schriftsatz pünktlich aufgesetzt und abgesendet... Und dann schnappt sie dennoch zu: die Haftungsfalle. Ein Fristversäumnis dieser Art ist ein klassischer Fall eines Vermögensschadens. Wenngleich der Anwalt und die Wahrung seiner Sorgfaltspflicht hier von Dritten abhängig waren, liegt ein Anwaltsverschulden vor, für das der Anwalt haften muss. Sein Mandant kann Schadenersatz fordern, wenn die Klage wegen einer solchen Unachtsamkeit wie dem Fristversäumnis verloren geht – und der kann ganz schön saftig ausfallen.Nur gut dass Anwälte eine Pflichtversicherung (Anwalts-Haftpflicht) für ihr Business besitzen müssen. Neben besagten Fristversäumnissen sind im Grundbaustein Vermögensschaden-Haftpflicht unter anderem auch Beratungs- und Aufklärungsfehler sowie falsche bzw. verspätete Sachvorträge versichert.
Weiterführende Informationen:
© Nicole Seibert – exali AG
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