Gesetz für faire Verbraucherverträge – das müssen Selbständige beachten
Seit März 2022 existieren neue gesetzliche Regelungen, die einen besseren Schutz der Verbraucher:innen gewährleisten sollen. Das bringt vor allem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit sich. Wer Waren beziehungsweise Dienstleistungen - insbesondere im Abo - anbietet, muss sich daher an einige neue Regelungen halten. Wir fassen im Artikel für Sie zusammen, worauf es ankommt.
Faire Verbraucherverträge = faire Kündigungsbedingungen
Änderungen des Verbraucherschutzes bedeuten auch Veränderungen für Selbständige. So sind Anbieter:innen von Waren und/oder Dienstleistungen seit letztem Jahr unter anderem dazu verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden die Kündigung von Verträgen zu erleichtern und sie vor ungewollten Verlängerungen zu schützen. Das umfasst auch das Platzieren eines Kündigungsbuttons auf Websites sowie die Pflicht, eingegangene Kündigungen zu bestätigen.
Wer sein Angebot online an die Käufer:innen bringen will, muss sich regelmäßig neuen Entwicklungen und Vorgaben stellen. So auch 2022 – in unserem eCommerce-Rückblick haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Schutz vor automatischen Vertragsverlängerungen
Viele Abo-Dienste binden ihre Kundschaft durch automatische Vertragsverlängerungen Jahr um Jahr an ihr Geschäftsmodell. Was für die Anbieter:innen solcher Angebot äußerst bequem ist, drängt Verbraucher:innen jedoch immer wieder in unerwünschte Vertragsverhältnisse. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge soll das unterbinden.
So ist das Festlegen einer automatischen Verlängerung in den AGB nur noch dann gestattet, wenn der betroffene Vertrag sich auf unbestimmte Zeit verlängert und der Kundin beziehungsweise dem Kunden eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat eingeräumt wird. Konkret heißt das für Sie als Selbständige:r:
- Sie müssen Kundinnen und Kunden, sobald deren Vertragslaufzeit beendet ist spätestens einen Monat nachdem deren Kündigung eingetroffen ist, aus dem Vertrag entlassen (§ 309 Nummer 9 b und c BGB).
- Für Verträge, die vor dem März 2022 geschlossen wurden, sind automatische Verlängerungen von bis zu einem Jahr weiterhin möglich.
Für Neu- und Bestandsverträge im Telekommunikationsbereich besitzen die neuen Vorschriften bereits seit dem ersten Dezember 2021 Geltung. Wie bei allen Regelungen existieren aber natürlich auch hier Ausnahmen. So sind beispielsweise Versicherungsverträge von diesem Gesetz ausgenommen.
Verkürzte Kündigungsfristen
Da das Gesetz für faire Verbraucherverträge den Schutz der Verbraucher:innen vor unerwünschten Verträgen zum Ziel hat, umfasst es konsequenterweise auch verkürzte Kündigungsfristen. Waren bisher Fristen von bis zu drei Monaten möglich, können Verträge nun auch maximal einen Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit gekündigt werden. Halten Sie diese Vorgabe unbedingt ein! Denn verstößt Ihr Angebot gegen diese Vorschrift, hat Ihre Kundschaft gemäß § 312 k Absatz 6 BGB das Recht, ganz ohne Einhaltung einer Frist jederzeit zu kündigen.
Verträge einfach beenden dank Kündigungsbutton
Potenziellen Käufer:innen online einen schnellen Vertragsabschluss zu ermöglichen, haben sich wohl die meisten Anbieter:innen zum Ziel gesetzt. Seit Juli 2022 sind Sie nun außerdem verpflichtet, diesen unkomplizierten Vorgang auch auf den Kündigungsprozess zu übertragen. Geht es nach dem Gesetzgeber, soll das in Form eines Kündigungsbuttons stattfinden, der die Kündigung insbesondere langfristiger Verträge vereinfachen soll.
Achten Sie darauf, dass der Button auf Ihrer Website leicht zugänglich ist – Platzierungen in einem geschlossenen Kundenbereich oder ein Zugang via Login sind nicht zulässig! Betätigt jemand den Kündigungsbutton, muss diese Kundin beziehungsweise dieser Kunde sofort danach eine elektronische Eingangsbestätigung erhalten, zum Beispiel per E-Mail. Diese Vorgaben gelten auch für Verträge, die vor dem ersten Juli 2022 geschlossen wurden und erstrecken sich zudem ebenso auf analog geschlossene Verträge, die etwa in einem Ladengeschäft zustande kamen.
Telefonwerbung – mit Einwilligung und Dokumentation
Werbung am Telefon ist noch immer ein beliebtes Instrument, um potenzielle Käufer:innen für ein Angebot zu begeistern. Das ist auch weiterhin statthaft, doch nur unter bestimmten Bedingungen. Unternehmen sind nun nämlich dazu verpflichtet, die Einwilligung ihrer Kundinnen und Kunden in telefonische Werbung nicht nur zu dokumentieren, sondern auch für fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Verwaltungsbehörden auf Verlangen vorzulegen (§ 7a UWG).
Diese Maßnahme soll es der Bundesnetzagentur ermöglichen, unerlaubte Telefonwerbung effizienter zu verfolgen. Verstöße gegen diese Anordnung können ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 UWG in Verbindung mit Absatz 2 UWG).
Abtretungsausschlüsse in AGB
Neben Kündigungsfristen, Vertragsverlängerungen und telefonischer Werbung befasst sich das Gesetz für faire Verbraucherverträge außerdem mit den sogenannten Abtretungsausschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei einer Abtretung geht es um die Übertragung einer Forderung von der bisherigen Gläubigerin beziehungsweise dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person. Formulieren Unternehmen in ihren AGB nun solche Abtretungsausschlüsse für finanzielle Ansprüche, die Kundinnen und Kunden gegen sie erheben, sind diese Klauseln nicht länger wirksam. Das gilt auch für andere Verbraucheransprüche und -rechte, wenn das betroffene Unternehmen in diesem Zusammenhang kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse der Kundschaft überwiegt.
Rechtstexte sind für Websitebetreiber:innen meist eine lästige Pflicht, die zusätzlich noch ein großes Risiko für Rechtsverletzungen birgt. Der auf Onlinerecht spezialisierte Rechtsanwalt Niklas Plutte verrät im Interview, wie AGB, Datenschutzerklärung und Co. dennoch gelingen.
Zeitgemäß abgesichert – auch bei neuen Vorschriften
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge, hält für Anbieter:innen von Waren und/oder Dienstleistungen einige neue Vorgaben in Form von neuen Kündigungsfristen, -möglichkeiten und Einwilligungen bereit. Auch abseits dieser Regelungen, sind Sie als Selbständige:r verpflichtet, sich an viele verschiedene Vorschriften zu halten. Unterläuft Ihnen dabei trotz aller Bemühungen doch einmal ein Fehler, müssen Sie sich den Konsequenzen dank ihrer Berufshaftpflicht über exali nicht allein stellen. Ob Vermögens-, Personen oder Sachschaden – der Versicherer wickelt Ihren Schadenfall ab. Zusätzlich prüft er die an Sie gestellten Ansprüche auf ihre Richtigkeit und übernimmt im Falle eines Falles deren Abwehr.
Vivien Gebhardt ist Onlineredakteurin bei exali. Hier erstellt sie Content zu Themen, die Selbständigen, Freiberuflern und Unternehmern unter den Nägeln brennen. Ihre Spezialgebiete sind Risiken im E-Commerce, Rechtsthemen und Schadenfälle, die bei exali versicherten Freelancern passiert sind.