Geoblocking-Verordnung: Das müssen Online-Händler jetzt tun
Am 3. Dezember tritt die neue Geoblocking-Verordnung in Kraft. Dementsprechend müssen Online-Händler ab diesem Tag bestimmte „diskriminierende“ Handlungen abstellen und virtuelle Grenzen innerhalb der EU abbauen. Konkret heißt das, dass kein Kunde mehr aufgrund seines Aufenthaltsortes anders behandelt werden darf als innerdeutsche Kunden. Doch was müssen Online-Händler jetzt tun? Wir klären alle Fragen rund um die Geoblocking-Verordnung.
Was ist Geoblocking?
Geoblocking bezeichnet die Praxis, Online-Kunden, anhand ihrer IP-Adresse zu identifizieren und aufgrund ihres Aufenthaltsortes unterschiedlich zu behandeln oder ganz aus der Webseite auszuschließen (zum Beispiel Beschränkung von Versand- und Rechnungsadressen oder Ausschluss von Zahlungsmitteln).
Die Geoblocking-Verordnung, die ab 3. Dezember 2018 gilt, soll die Praxis des Geoblockings in der EU unterbinden. Kunden sollen beim Kauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU nicht mehr diskriminiert werden. Jeder Kunde soll die gleichen Möglichkeiten erhalten, egal von wo und in welchem EU-Staat er einkauft. Daher werden Online-Händlern bestimmte gängige Methoden ab Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung untersagt.
Zusammenfassung: Was wird Online-Händlern verboten?
Konkret wird Online-Händlern ab dem 3. Dezember Folgendes verboten:
- Sperrung oder Beschränkung des Zugangs zur Website für Kunden aus anderen EU-Staaten aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Kunden.
- Weiterleitung der Kunden aus einem anderen EU-Staat auf eine Länderversion der Webseite aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Kunden (Ausnahme: Der Kunde stimmt der Weiterleitung ausdrücklich zu)
- Anwendung unterschiedlicher Verkaufsbedingungen (Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen) aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Kunden
- Anwendung unterschiedlicher Bedingungen für den Zahlungsvorgang, das heißt Ablehnung von generell akzeptierten Zahlungsmethoden aufgrund Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Niederlassung, Standort des Zahlungskontos, Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder Ausstellungsort des Zahlungsinstruments innerhalb der EU
Die konkreten Regelungen der Geoblocking-Verordnung im Überblick:
Artikel 3: Zugang zu Online-Benutzeroberflächen
Artikel 3 der Geoblocking-Verordnung regelt das Verbot der Zugangsbeschränkung und das Weiterleitungsverbot. Das heißt konkret, dass es Online-Händlern verboten ist, für Kunden innerhalb der EU den Zugang zu ihren „Online-Benutzeroberflächen“ zu sperren oder zu beschränken. Als „Online-Benutzeroberflächen“ gelten dabei Webseiten, Apps und Anwendungen, die das Ziel verfolgen, ein Geschäft über Waren oder Dienstleistungen zu tätigen.
Von dieser Regelung gibt es nur eine Ausnahme: Online-Händler dürfen den Zugang auf ihre Seite aus einem bestimmten Land beschränken, wenn ihr Angebot dort gegen nationale Gesetze verstößt (sie also beispielsweise Produkte anbieten, die in einem anderen EU-Land verboten sind). In diesem Fall hat der Online-Händler aber keine Prüfpflicht. Das heißt er kann den Zugang beschränken, muss es aber nicht.
Das Weiterleitungsverbot besagt, dass Kunden nicht automatisch auf landesspezifische Seiten weitergeleitet werden. Das heißt ein Kunde aus Frankreich, der explizit die deutsche Seite eines Händlers aufruft, darf nicht automatisch auf die französische Seite umgeleitet werden.
Wer Kunden auf die entsprechende Länderseite umleiten will, kann ihre ausdrückliche Einwilligung dafür einholen. Wenn der Kunde der erstmaligen Weiterleitung zugestimmt hat, ist auch eine automatisierte Weiterleitung beim nächsten Aufruf der Seite erlaubt. Die Zustimmung des Kunden muss widerruflich gestaltet sein und sie darf nicht so umgesetzt werden, dass der Kunde überhaupt nicht mehr auf eine andere Version der Seite zugreifen kann. Das heißt, wenn er sich auf der französischen Seite befindet, muss er manuell jederzeit auf die deutsche Seite zugreifen können.
To-Do`s für Online-Händler:
- Automatische Zugangsblockaden auf Webseiten und Apps entfernen
- Sicherstellen, dass alle europäischen Kunden die deutsche Webseite in gleicher Weise nutzen und aufrufen können
- Automatische Weiterleitungen abstellen oder Zustimmungsverfahren einrichten (Zustimmungserklärung in jeweiliger Landessprache und mit Opt-Out-Verfahren)
Artikel 4: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
In Artikel 4 wird das Verbot von Zugangsbeschränkungen zu Waren und Dienstleistungen geregelt. Das heißt, Preise sowie Zahlungs- und Versandbedingungen müssen für alle Kunden gleich sein, egal in welchem EU-Land sie sich befinden. Konkret bedeutet das: Alle Kunden müssen auf der Seite eines Online-Händlers zu den gleichen Preisen und mit den gleichen Zahlungsmethoden einkaufen können.
Etwas kniffliger wird es bei den Versandbedingungen: Händler dürfen nach wie vor für den Versand ins Ausland mehr verlangen als für den Inlandsversand und auch ihr Liefergebiet beschränken. Allerdings dürfen Kunden außerhalb des vom Händler festgelegten Liefergebiets in ein Land, das von ihm beliefert wird, nicht mehr zahlen als Kunden innerhalb des Liefergebiets. Ein Beispiel: Online-Händler XY hat festgelegt, dass er nicht nach Luxemburg liefert. Er liefert aber nach Frankreich. Ein Kunde aus Luxemburg hat dann das Recht, sich die Ware an eine Adresse in Frankreich liefern zu lassen und darf dafür nicht mehr zahlen, als ein französischer Kunde.
Achtung: In Artikel 4 der Geoblocking-Verordnung ist von „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ die Rede. Diese Formulierung ist jedoch unglücklich gewählt, da damit NICHT die AGB im deutschen Sinne gemeint sind, sondern die allgemeinen Kaufbedingungen (Englisch: „general conditions of access“).
To-Do`s für Online-Händler:
- Preise, Zahlungs- und Versandbedingungen für jede Länderversion der Website vereinheitlichen
- Im Bestellprozess eine von der Rechnungsadresse abweichende Lieferadresse zulassen
Artikel 5: Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit der Zahlung
Artikel 5 regelt das Verbot der Zahlartendiskriminierung. Das bedeutet, wenn ein Online-Händler eine Zahlungsmethode generell akzeptiert, muss er sie von jedem in der EU akzeptieren. Das heißt, er darf zum Beispiel die Zahlung mit einer ausländischen Kreditkarte nicht mehr verweigern, wenn er generell Kreditkartenzahlung akzeptiert. Außerdem darf er keine zusätzlichen Kosten für ausländische Zahlungsmittel verlangen und den Betrag für eine bestimmte Zahlungsart nicht beschränken (Beispiel: Kunden aus Italien dürfen nur bis zu 50 Euro mit Kreditkarte zahlen).
To-Do für Online-Händler:
- Auf allen Länderversionen der Website die gleichen Zahlungsmittel zulassen
Tipp:
Weitere Infos zur Geoblocking-Verordnung mit Fallbeispielen und rechtlichen Aspekten zu Gewährleistung, Haftung und Kundenservice gibt es bei der IT-Recht Kanzlei: https://www.it-recht-kanzlei.de/geoblocking-faq.html
Immer neue Regeln für Online-Händler: Besser richtig absichern
Bei Verstößen gegen die Geoblocking-Verordnung kann in Zukunft ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängt werden. Höher wiegt jedoch die Gefahr, durch Wettbewerber oder Abmahnanwälte wegen eines Verstoßes abgemahnt zu werden.
Ob Verpackungsgesetz, DSGVO oder Geoblocking-Verordnung – Für Online-Händler gibt es viele Regeln zu beachten. Und damit auch viele Möglichkeiten, gegen diese zu verstoßen. Wenn dann eine Abmahnung ins Haus flattert, kann das schnell sehr teuer werden. Mit der Webshop-Versicherung über exali.de sind Online-Händler bestens abgesichert. Sie trägt die Kosten, um zu klären, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist und übernimmt im Ernstfall eine teure Schadenersatzforderung. Bei exali.de gibt es keine Callcenter oder Warteschleifen.
Ihr persönlicher Kundenbetreuer ist jederzeit für Sie da, wenn Sie Hilfe brauchen oder Fragen haben.
Ehem. Chefredakteurin Online-Redaktion
Wer bin ich?
Nach einem Volontariat und ein paar Jahren in der Unternehmenskommunikation bin ich nun bei exali als Chefredakteurin in der Online-Redaktion für Content aller Art zuständig.
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