Drum prüfe, wer sich ewig bindet! Wie Unterlassungserklärungen zur Gefahr werden
Eine Abmahnung zu erhalten ist nie besonders erfreulich, doch noch lange kein Beinbruch. Gefahr erkannt, Gefahr gebannt: Um keine einstweilige Verfügung kassieren zu müssen, wird eben eine Unterlassungserklärung unterschrieben und die unschöne Sache ist erledigt. Aber so einfach ist es in den meisten Fällen nicht, denn die Unterlassungserklärung hat eine gefährliche Kehrseite, die schnell zum Verhängnis werden kann…
Der Teufel steckt im Detail
Wem eine Abmahnung ins Haus flattert, der sollte spezielles Augenmerk besonders auf das beigefügte Herzstück legen: die Unterlassungserklärung. Was anfangs wie eine simple Erklärung anmutet, die beanstandete Rechtsverletzung – wie die Nennung eines verwechslungsfähigen Markennamens – künftig zu unterlassen, entpuppt sich bald als die Büchse der Pandora. Ähnlich dem Vorbild der griechischen Mythologie setzt auch die Unterschrift einer Unterlassungserklärung möglicherweise ungeahntes Übel für den Abgemahnten frei.
Denn oftmals wird nicht nur die künftige Unterlassung dieser speziellen Rechtsverletzung gefordert, sondern noch viel, viel mehr: So kann eine beispielhafte Abmahnung wegen der Verwendung eines bestimmten Bildes nicht nur beinhalten, dass nicht nur das besagte Bild in Zukunft nicht mehr verwendet wird, sondern dass im Allgemeinen nicht mehr mit gewissen Bildern geworben werden darf. Abmahnungen enthalten also oft mehr Verpflichtungen als auf den ersten laienhaften Blick ersichtlich.
Und wenn die Unterlassungserklärung erst einmal – vielleicht ein wenig zu leichtfertig – unterschrieben wurde und dann (versehentlich) dagegen verstoßen wird, muss der Abgemahnte oft richtig tief in die Tasche greifen.
Wenn die Vergangenheit nicht ruhen will
Was viele nicht wissen: Mit der einfachen Unterlassung der abgemahnten Rechtsverletzung ist die Unterlassungserklärung oft noch nicht eingehalten. Nach einem Beschluss des Düsseldorfer OLGs ist der Unterlassungsschuldner dazu verpflichtet, „alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergreifen“, um die Spuren seines Verstoßes auch aus dem Netz zu entfernen.
Und das ist ganz schön arbeitsaufwändig: Akribisch müssen Schritt für Schritt die gängigen Social Media Kanäle wie Facebook, Twitter und Co. als auch in den bekannten Suchmaschinen – Google, Yahoo, Bing etc. – nach den verbotenen Inhalten durchforstet werden, um dann aktiv dafür zu sorgen, dass der betreffende Verstoß gelöscht wird. Also die betreffende Seite anschreiben und aktiv zur Löschung des Inhalts auffordern – wenn dieser Kontakt nicht nachgewiesen werden kann, wird wieder zur Kasse gebeten! Außerdem steht der Schuldner noch in der Überwachungspflicht der Löschung – bei einer Berufung auf das Handeln Dritter darf er sich dabei keinesfalls verlassen. Also kann ein Verstoß nicht nur zukünftig teuer werden, sondern auch dank längst vergangener Aktionen.
Gegen (fast) unlösbare Auflagen hilft eine passende Versicherung
Also aufgemerkt: eine mit der Abmahnung mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte nie ungeprüft unterschrieben werden. Zudem hat der Abgemahnte das Recht, eine eigene Unterlassungserklärung zu verfassen und ist somit nicht verpflichtet die Version des Abmahners zu unterschreiben. Doch bei den vielen Fallstricken einer Unterlassungserklärung ist ein rechtlicher Sturz nie völlig ausgeschlossen.
Deswegen kann die Abmahnung, inklusive Unterlassungserklärung, schnell nicht nur sehr teuer werden, sondern im schlimmsten Fall auch den Ruin des Business bedeuten. Der erste Schritt nach Erhalt einer Abmahnung sollte daher immer der Gang zum Rechtsanwalt sein.
Wer eine gute Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist klar im Vorteil. Er sollte zu allererst den Versicherer informieren, dieser kümmert sich um das Einschalten eines Anwalts, damit sich der Versicherte ohne Sorge weiter seinem Business widmen kann. Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de schützen nicht nur vor den juristischen Kosten, die bei einer (unberechtigten) Abmahnung anfallen, sondern auch im Falle einer Schadenersatzforderung durch eine begangene Rechtsverletzung (z.B. Verletzung von Marken-, Domain-, Lizenz-, Urheber-, Namens- und Persönlichkeitsrechten).
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