1.000 Euro Schadenersatz – Facebook-User wegen Teilen von Fotos verurteilt
Eine tolle Landschaftsaufnahme, die neueste Deko-Idee oder ein Fashion-Highlight – täglich teilen User millionenfach Bilder auf Facebook. Dabei verschwendet wohl kaum jemand einen Gedanken an das Urheberrecht. Warum auch? Schließlich ist Teilen ja kein Problem… Doch jetzt mischt das Amtsgericht München die sorgenlose Klick-and-Share-Welt bei Facebook ordentlich auf. Das neueste Hammer-Urteil: Auch wer ein Foto bei Facebook teilt, kann eine Urheberrechtsverletzung begehen!
Wer bei Facebook „nur“ teilt, kann Urheberrecht verletzen
Dass User in sozialen Netzwerken abgemahnt werden können, weil sie Fotos und Inhalte anderer auf ihrer Seite hochgeladen haben, ist mittlerweile bekannt – denn dabei können sie gegen das Urheberrecht verstoßen. Mit seinem Urteil vom 18. Oktober 2017 (Az: 142 C 2945/17) setzte das Amtsgericht jetzt einen drauf. Es urteilte nämlich, dass das Teilen von Fotos eine Urheberrechtsverletzung sein kann – auch wenn derjenige, der das Foto teilt, es nicht selbst hochgeladen hat.
Streit um Urheberrechtsverletzung: Fotograf vs. Partei
Konkret ging es in dem Fall um die Klage eines Fotografen gegen den Regionalverband einer Partei. Der Regionalverband hatte zwei Bilder des Fotografen bei Facebook geteilt. Dieser sah sein Urheberrecht verletzt und zog vor Gericht.
Und das Amtsgericht München gab ihm Recht! Es kam zu der Überzeugung, dass auch das Teilen bei Facebook eine „öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG“ ist und damit eine Urheberrechtsverletzung, wenn der Teilende keine Nutzungsrechte erhalten hat. Im Klartext: Wer ein Foto bei Facebook teilt, läuft Gefahr, gegen das Urheberrecht zu verstoßen – auch wenn er das Foto nicht selbst hochgeladen hat. Denn, so das Gericht: Derjenige, der das Foto teilt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die Person, die die Aufnahme ursprünglich hochgeladen hat, die Rechte daran hat.
Über 1.000 Euro Schadenersatz für zwei geteilte Bilder auf Facebook
Das Gericht verurteilte die Partei dazu, dem Fotografen einen Schadenersatz von 1.072 Euro zu bezahlen. Außerdem muss sie die Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob es bei dem Hammer bleibt, oder ob die Beklagte in Berufung geht. Es bleibt also spannend im Urheberrecht…
Besser rechtzeitig absichern!
Damit es zumindest nicht für Sie unfreiwillig spannend bleibt, wenn Sie die sozialen Netzwerke beruflich nutzen, sollten Sie frühzeitig auf eine gute Absicherung setzen. Die Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de bieten bestmöglichen Schutz bei einer versehentlichen Rechtsverletzung – zum Beispiel bei Verstößen gegen das Urheberrecht. Im Ernstfall prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob die Forderung berechtigt ist und übernimmt eine eventuelle Schadenersatzzahlung.
© Ines Rietzler – exali AG