BGH: Online-Händler muss Angaben zum Hersteller machen
Wer Produkte bewirbt und verkaufen will, legt Wert auf deren hohe Qualität, die sichere Herstellung und einen zuverlässigen Hersteller. Schließlich hängt davon auch der Ruf des Online-Händlers ab. Der BGH hat festgelegt: Es reicht nicht, dass der Händler den Hersteller für gut befindet. Der Kunde hat ein Recht darauf, zu erfahren, wo die Ware herkommt! Webshops müssen daher die Kontaktdaten des Herstellers angeben. Die wichtigsten Informationen zur BGH-Entscheidung gibt es hier…
Was der Kunde weiß, macht ihn heiß
Heute werden Händler über ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgeklärt, das sie auf jeden Fall kennen sollten: Die Prüf- und Kontrollpflicht für alle Produkte die im Webshop verkauft werden!
Der BGH beruft sich in seinem Urteil (Urt. v. 12.1.2017, I ZR 258/15) auf das Produktsicherheitsgesetz. Dort heißt es in § 6 Abs.5 S.1 ProdSG:
„Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden.“
Dabei sind „bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten (…)“ (§ 3 Abs. 4 ProdSG)
Für Webshops heißt das in der Praxis: Produkte dürfen nur dann verkauft werden, wenn sie sicher sind. Als sicher gilt die Ware dann, wenn der Händler den Namen sowie die Kontaktadresse des Herstellers angibt – und zwar direkt auf dem Produkt oder der Verpackung.
Der Hintergrund: Dem Käufer muss es möglich sein, den Hersteller zu kontaktieren. Also Händler: Prüfen Sie Ihren Bestand und sortieren Sie nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Ware aus!
Der Fall vor dem BGH
Dem Urteil vorausgegangen war ein Streit zwischen zwei Online-Händlern, die in ihren Webshops unter anderem Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke vertrieben. Einer der beiden warf seinem Konkurrenten vor, weder auf dem Produkt selbst, noch auf der Verpackung auf den Hersteller hinzuweisen.
Nachdem das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Kosmetik-Verordnung abgelehnt hat, schaffte es der Fall bis vor den Bundesgerichtshof. Hier wurde der Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz festgestellt. Begründung: Der Beklagte hat aufgrund der mangelnden Angaben kein sicheres Produkt vertrieben und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt.
Das Urteil bringt weitere Zusatzregelungen mit sich
Ein weiteres Urteil, eine weitere Pflicht – da mag so mancher Online-Händler entnervt mit den Augen rollen. Doch das war´s leider noch nicht mit wichtigem Input.
On top gibt´s noch zwei weitere wichtige Infos, die in die Kategorie „Good to know“ fallen:
- Sollte der Hersteller seinen Sitz nicht im europäischen Wirtschaftsraum haben, muss der Händler die Kontaktdaten des entsprechenden Bevollmächtigten für den europäischen Raum auf dem zum Verkauf stehenden Produkt oder der Verpackung angeben.
- Sollte die Kennzeichnung des Produktes mit der Identität des Herstellers mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein, gibt es eine Ausnahme von dieser Pflicht.
Wenn alle Stricke reißen, hilft die richtige Berufshaftpflicht!
Gar nicht so leicht, bei all den Regelungen den Überblick im eCommerce zu behalten. Wer als Online-Händler auf Nummer sicher gehen will, sollte in keinem Fall Produkte ohne Herstellerangabe auf den Markt bringen und sein Warensortiment gründlich prüfen. Anderenfalls müssen Webshops damit rechnen, auf Beseitigung, Unterlassung und auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.
Aber was tun, wenn versehentlich ein nicht gekennzeichnetes Produkt zum Verkauf angeboten wird? Damit dem Webshop solche Fälle nicht teuer zu stehen kommen, empfiehlt es sich, auf bestmöglichen Versicherungsschutz zu setzen. Mit der Webshop-Versicherung über exali.de sind Online-Händler im eCommerce jederzeit umfassend abgesichert und können diese mit Zusatzbausteinen ihrem individuellen Business anpassen.
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© Sarah Kurz – exali AG