Berufshaftpflicht für externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzkoordinatoren
Beispiel aus der Praxis: Die neue Arbeitsschutzkleidung erfüllt nicht die Anforderungen. Sie muss ausgetauscht werden. Das betroffene Unternehmen fordert von seiner externen Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa, FASI) Schadensersatz - wegen falscher Beratung. Bislang suchten Sicherheitsfachleute für solche Fälle ähnlich verglich nach einer bedarfsgerechten Berufshaftpflicht wie Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKos). Um diese Lücke zu schließen hat exali den Versicherungsumfang der Consulting-Haftpflicht für Berater, Manager und Trainer speziell für diese beiden Berufsgruppen erweitert.
exali erweitert den Versicherungsumfang der consulting-Haftpflicht auf die Berufsgruppen SiFa und SiGeKo
Üblicherweise werden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Betriebsschutz und Gesundheit von den Versicherern einfach den Architekten und Ingenieuren zugeordnet, natürlich auch zu deren Tarif. Dabei sind ihre Tätigkeiten, Aufgaben und Risiken denen eines Unternehmensberaters viel ähnlicher.
Umfassender Schutz vor Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Dies gilt natürlich nur, sofern die Sicherheitsfachkraft ihre beratenden und schulenden Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorgaben korrekt erfüllt hat und dies auch nachweisen kann. Anderenfalls kann der Auftraggeber (beauftragendes Unternehmen) bei einem Beratungsfehler die externe Fachkraft im Rahmen einer Regressforderung haftbar machen. Die dadurch entstehenden Kosten und Schadensersatzansprüche können für einen externen Sicherheitsberater existenzbedrohend sein.
Dabei übernimmt die Berufshaftpflicht nicht nur die Aufgabe berechtigte Schadenersatzforderungen zu bezahlen, sondern auch die wichtige Rechtsschutzfunktion. Im Rahmen des so genannten «passiven Rechtschutzes» wehrt der Haftpflichtversicherer auch ungerechtfertigte Ansprüche ab und übernimmt in diesem Zusammenhang die entstehenden Kosten für Anwälte, Gutachter, Gerichte, Zeugen, Reisekosten.
Und dies unabhängig davon, wie das Verfahren letztlich ausgeht. Damit ist der Selbständige vor dem Kostenrisiko langwieriger, existenzbedrohender Rechtsstreitigkeiten sicher.
Weitere Vorteile der Berufshaftpflicht für SiFa, FASI und SiGeKos
- Deckung von Personen- und Sachschäden mit Summen zwischen zwei und fünf Millionen Euro.
- Integrierte Vermögensschadenversicherung übernimmt u.a. Schadenersatz aufgrund von Beratungsfehlern oder auch Folgeschäden durch eine Betriebsunterbrechung.
- Mitversicherung sich überschneidende Tätigkeiten, zum Beispiel als Unternehmensberater, Personalberater, Qualitätsmanager, Auditor, Trainer oder Coach, Mediator oder externer Datenschutzbeauftragter.
- Versicherungsschutz für Tätigkeiten in der EU, EWR und Schweiz
Nach unserern bisherigen Erfahrungen wird die externe Beratung im Bereich Arbeits- und Betriebsschutz oft ergänzend zur klassischen Unternehmensberatung und anderen Dienstleistungen wie z.B. Kommunikationstraining angeboten. Diese überschneidenden Tätigkeitsbereiche sind bei der consulting-Haftpflicht von exali mitversichert. Der entsprechenden Haken im Online-Antrag ist schnell gesetzt.
Integration von SiFa und SiGeKo in die Consulting-Haftpflicht
Im Sinne der Versicherungsnehmer hat exali bei Fachkräften für Arbeitssicherheit eine sehr offene Definition der mitversicherten Tätigkeiten gewählt. So entstehen bei sich verschiebenden oder neu hinzukommenden Aufgaben keine Versicherungslücken.
Beispiele für versicherte Tätigkeiten werden im Versicherungsschein genannt. Da diese jedoch nicht abschließend aufgeführt sind, spricht man hier so genannter «offener Deckung». Dazu ein weiterer Auszug aus dem Versicherungsschein:
«Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers zu den Themen Arbeitsschutz und Unfallverhütung sowie in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, insbesondere
- Unterstützung und Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen;
- Unterstützung und Beratung bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen;
- Unterstützung und Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie;
- Unterstützung und Beratung bei der Erprobung und Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung;
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen;
- Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen um festgestellte Mängel dem Arbeitgeber mitzuteilen;
- Erarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Beseitigung von erkannten Mängeln;
- Belehren über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen Mitarbeiter bei der Arbeit ausgesetzt sind;
- Beratende Funktion bei der Organisation von Brandschutz, Evakuierungsmaßnahmen und Erste Hilfe;
- Mitwirkung bei der Schulung des Sicherheitsbeauftragten»
Auch für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren wurde der Versicherungsumfang entsprechend erweitert:
Der Koordinator hat nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) im Wesentlichen Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Der Koordinator hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen; zum Beispiel:
- Koordinierung der SiGe-Belange zwischen den Beteiligten sowie Mitwirkung bei der Abstimmung und Information mit beteiligten Behörden und Institutionen, wie Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsamt etc.
- Analyse der Entwurfs- und Ausführungsplanung auf Sicherheitsrisiken und Gesundheitsschutzaspekte;
- Vorüberlegungen zur Baustelleneinrichtung und Hinwirken auf die Berücksichtigung zugehöriger Maßnahmen;
- Ausarbeiten des SiGe-Planes auf Grundlage der vorgenommenen Analysen;
- Ausarbeitung der Baustellenverordnung;
- Beratung bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Wartungseinrichtungen;
- Überprüfung der Umsetzung des SiGe-Plans und anderer sicherheitsrelevanter Elemente in die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen;
- Beratung hinsichtlich der Terminplanung bei der Festlegung angemessener Ausführungszeiträume für Maßnahmen im Rahmen der SiGe-Koordination;
- Mitwirkung bei der Vergabe, insbesondere Prüfen von Angeboten auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit angebotener Leistungen im Zusammenhang mit Sicherheits- und Gesundheitsschutz;
- Laufende Überprüfung des SIGE-Planes und erforderliche Veranlassung von Änderungen/Ergänzungen, nötigenfalls Fortschreibung sowie Bekanntmachung aktualisierter SIGE-Pläne»