Hammer-Urteil für Amazon-Händler: Angebote müssen täglich auf Rechtsverletzung geprüft werden!
Jetzt kommt es richtig hart für Online-Händler. Das Oberlandesgericht Köln entschied: Wer seine Ware auf Amazon anbietet, muss (werk-)täglich prüfen, ob das Angebot keine wettbewerbs- oder markenrechtlichen Regelungen verletzt. Eine Hiobsbotschaft für Online-Händler und eine Aufgabe, die kaum zu bewältigen ist.
Einer ändert was – alle haften!
Letztes Jahr gab es schon kollektives Kopfschütteln bei Marketplace-Händlern. Denn damals entschied der Bundesgerichtshof, dass Händler auf Amazon für Rechtsverletzungen haften, die ohne ihr Wissen und Mitwirken im Umfeld ihrer Angebote entstehen. Hintergrund ist der, dass Amazon auf dem Prinzip des Anhängens beruht. Das bedeutet, dass alle Produkte, die dort angeboten werden, nur einmal auf Amazon gelistet sein sollten. Innerhalb des Artikels treten verschiedene Händler als Verkäufer auf. Das Problem dabei ist, dass kaum eine individuelle Gestaltung der Artikelbeschreibung möglich ist. Ändert also ein Konkurrent oder Amazon selbst die Beschreibung, haften alle Händler dieses Produkts mit, wenn diese Änderung falsch oder unzulässig ist.
Drum prüfe täglich, wer nicht haften will…
Damit nicht genug! Der Bundesgerichtshof verfügte zudem, dass jeder Marketplace-Händler eine Überwachungspflicht hat! Das heißt, sie müssen regelmäßig alle ihre Produkte darauf prüfen, ob die Beschreibung verändert wurde. Das gilt sogar, wenn die Änderung automatisch durch Amazon erfolgte und kein Dritter davon Kenntnis erlangte!
Das war der erste Hammer – doch der zweite folgt sogleich! Denn nun beschloss das Oberlandesgericht Köln als Berufungsgericht (Bericht der Kanzlei HKMW) erstmals, wie oft diese Kontrolle erfolgen muss. Und zwar: täglich! Das heißt an jedem Werktag muss ein Amazon-Händler jedes einzelne seiner Angebote auf Rechtsverletzungen überprüfen, um einer Haftung zu entgehen. Eine schier unmögliche Mammutaufgabe für Händler, die tausende Angebote eingestellt haben. Wie sie diese bewältigen sollen? Die Antwort auf diese Frage blieben die Richter schuldig.
Am Wochenende bleiben Händler (vorerst) verschont
Immerhin: Das Gericht urteilte ebenfalls, dass eine Prüfung am Samstag und Sonntag nicht nötig ist, da die Verwaltung der Online-Plattform-Betreiber an diesen Tagen nicht besetzt ist, sodass Angebote gar nicht geändert werden könnten. Und noch eine weitere Entscheidung fiel zugunsten der Händler. Denn ebenfalls strittig war, ob Händler sich bereits durch Einwilligung in die Regeln der Plattform mitschuldig an Verstößen durch die Plattformbetreiber machen. Einfach gesagt, ob Händler schon mit der Einwilligung in die Amazon AGB eine Rechtsverletzung begehen. Das verneinten die Richter jedoch.
Preisempfehlung von Amazon muss überprüft werden!
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um eine Online-Händlerin, die auf Amazon ein Angebot eingestellt hatte. Dort musste sie – so ist es bei Amazon Pflicht – ihr Angebot einer vom Betreiber ausgewählten Produktbeschreibung einordnen. Amazon nahm eine Preisempfehlung des Herstellers in diese Beschreibung mit auf, die nicht mehr aktuell war. Durch die Verbindung des aktuellen Kaufpreises und der unzutreffenden Empfehlung des Herstellers bestand der Tatbestand der unlauteren Werbehandlung. Die Richter urteilten: Die Händlerin hätte ihr Angebot überprüfen müssen und haftet!
Die Hiobsbotschaften dürften für Online-Händler leider auch in Zukunft nicht abreißen. Verbraucherschützer fordern bereits, dass die Kontrollpflicht auch auf das Wochenende ausgeweitet wird. Das letzte Wort im Kontrollpflicht-Wahnsinn für Online-Händler ist noch nicht gesprochen.
Besser gut abgesichert!
Damit Online-Händler (egal ob mit eigenem Webshop oder mit Vertrieb über Marketplaces) angesichts solcher Hammer-Urteile trotzdem einigermaßen gelassen in die Zukunft blicken können, kommt es auf die richtige Absicherung an. Die Webshop-Versicherung über exali.de hilft im Ernstfall und bietet bestmöglichen Schutz beispielsweise bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht – optimal zugeschnitten auf Ihr Business.
Weitere Interessante Artikel
- Schreck lass nach: Webshopbetreiber soll 40.000 Euro für Urheberrechtsverletzungen zahlen
- Versandkosten bei Google Shopping: Online-Händler haften für fehlerhafte Angaben
- Werbung mit Preisen im Webshop: Was erlaubt ist und was nicht
© Ines Rietzler – exali AG