Haftungsausschlüsse in AGB: Rote Karte für sonnenklar.tv
Für manche gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen immer noch als Allheilmittel, in denen sie ihre Haftung beschränken können und so im Ernstfall aus dem Schneider sind. Das ist jedoch ein großer Irrtum, der sehr teuer werden kann. Denn Haftungsbeschränkungen in AGB sind nur sehr eingeschränkt möglich. Das musste jetzt auch ein Reiseportal erfahren, das unter anderem die Haftung für geplatzte Buchungen ausschließen wollte.
Unzulässige Haftungsbeschränkungen
In dem Fall ging es um die Euvia Travel GmbH, die das Reiseportal sonnenklar.tv betreibt. Diese hatte versucht, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitreichende Haftungsausschlüsse unterzubringen. Beispielsweise hatte sie erklärt, dem Kunden keine erfolgreiche Vermittlung der Reise zu schulden. Das Unternehmen hafte daher nicht dafür, dass die Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein Vertrag mit dem Anbieter zustande kommt. Außerdem hat Euvia die Haftung dafür ausgeschlossen, dass die Reiseangaben auf ihrer Website richtig, vollständig und aktuell sind. Darüber hinaus hatte Euvia auch versucht, mit einer Klausel in den AGB jegliche Haftung nach der Buchungsabwicklung auszuschließen.
Das geht gar nicht, sagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und zog gegen diese Haftungsbeschränkungen vor Gericht. Begründung: Solche Beschränkungen benachteiligen die Kunden des Portals unverhältnismäßig.
Kein Haftungsausschluss für wesentliche Vertragspflichten
Das OLG München schloss sich mit seinem Urteil vom 12.04.2018 (Az: 29 U 2138/17) dieser Auffassung an. Damit hob es das Urteil der Vorinstanz (Landgericht München I) auf, das noch für das Reiseportal entschieden hatte.
Denn, so das Gericht, die Herbeiführung eines Reisevertrags sei die Hauptleistungspflicht eines Reisevermittlers. Und ein Haftungsausschluss für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sei gesetzlich nicht zulässig. Kurz gesagt: In dem Vertrag mit einem Reisevermittler geht es darum, dass dieser eine Reise vermittelt. Für diese „Hauptaufgabe“ kann er nicht einfach die Haftung ausschließen.
Auch den Ausschluss zu den richtigen und aktuellen Reiseangaben halten die Richter für nicht rechtmäßig. Denn der Haftungsausschluss betreffe auch Fälle, in denen der Vermittler die Angaben des Reiseveranstalters fehlerhaft übernommen hat oder sogar dessen irreführenden Angaben bewusst nicht korrigiert hat. Eine klare Absage der Richter gab es auch für den Ausschluss der Haftung nach der Buchungsabwicklung. Sie stellten klar, dass Vermittler auch nach Abschluss des Buchungsvorgangs Sorgfaltspflichten beachten müssen, zum Beispiel bei der Bearbeitung von Umbuchungswünschen.
Achtung bei Haftungsausschlüssen über die AGB
Das Urteil zeigt wieder einmal deutlich, dass bei Haftungsausschlüssen in den AGB hohe Maßstäbe gelten. Insbesondere wenn es um den Ausschluss von Kardinalpflichten (wesentliche Pflichten, auf die der Kunde vertrauen darf) oder der groben Fahrlässigkeit geht. Wer sich auf diese Beschränkungen verlässt, kann im Haftungsfall eine böse Überraschung erleben. Zudem können wie im beschriebenen Fall unzulässige Klauseln und Beschränkungen in den AGB teure Abmahnungen nach sich ziehen.
Achtung:
Als AGB gelten schon Verträge, die mehr als einmal im Geschäftsverkehr verwendet werden. Einfach gesagt: Wer Vertragsvorlagen nutzt und diese je nach Kunde immer wieder leicht abwandelt, verwendet damit automatisch Allgemeine Geschäftsbedingungen – auch wenn das Wort „AGB“ im Vertrag nicht vorkommt.
Auf die richtige Absicherung setzen
Auch wenn der vorliegende Fall eindeutig ist – Abmahnungen wegen unzulässiger AGB kann es auch wegen kleiner Fehler in der Formulierung geben. Deshalb ist es wichtig, für alle Haftungsfälle abgesichert zu sein, die nicht durch die AGB beschränkt werden können. Die Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de prüfen im Fall einer Abmahnung auf eigene Kosten deren Rechtmäßigkeit und übernehmen im Ernstfall, wenn die Haftungsbeschränkung nicht greift, auch eine teure Schadenersatzzahlung.
© Ines Rietzler – exali AG
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