Wenn Werbung in die Irre führt: Neues Urteil zu AdWords schafft Klarheit!
Konversion, Klick-Reiz-Generierung, Suchmaschinenwerbung – das sind die Keywords, die bei jeder Online-Marketing Strategie zum guten Ton gehören. Schnellere Seitenladezeit, höhere Besucherrate, weitere Reichweite: Der Traum eines jeden, der etwas im Netz verkaufen will. Doch wie überall, wo es um Kauf und Verkauf geht, steht die Konkurrenz nicht still und zieht unliebsame Mitbewerber – zur Not auch mit Abmahnungen – aus dem Verkehr. Heiß wird es ab jetzt auch auf dem AdWords-Pflaster und ein neues Urteil gibt die Regeln vor.
Wenn´s bei der Subdomain drunter und drüber geht
Zum Thema AdWords ist in der Rechtsprechung schon einiges geklärt: So ist es beispielsweise verboten, fremde Marken in der AdWords-Anzeige zu nennen, wenn die entsprechenden Produkte dort gar nicht zum Verkauf stehen. Es droht eine Klage des Markeninhabers aufgrund von Markenrechtsverletzungen.
Das neueste Urteil zum Thema AdWords bezieht sich auf einen Streitfall, in der eine Anbieterin von Klebezetteln ihre Produkte mit folgender AdWords-Anzeige für das Keyword „Werbeartikel XY“ beworben hatte:
"XY Werbeartikel - XY mit Ihrem Firmenlogo
Anzeige www.(...).de
Jetzt günstig online kalkulieren!
Schnelle Lieferzeiten - Kostenlose Beratung - Top Preise - Große Auswahl"
Beim Klick auf die Landingpage fand der potenzielle Kunde allerdings nicht nur Produkte der Marke XY, sondern vor allem Waren anderer Hersteller. Aufgrund der Gestaltung der AdWords-Anzeige war die Erwartungshaltung der User jedoch, die Produkte der beworbenen Marke vorzufinden. Das Besondere in diesem Fall: Nicht etwa der Markeninhaber klagte die Webshop-Betreiberin für ihre Markenrechtsverletzung an, sondern ein Mitbewerber aufgrund irreführender Werbung (juristisch Verstoß gegen das “Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, kurz UWG). Dadurch, dass nicht nur Markeninhaber, sondern auch Mitbewerber diese Art von Werbung abmahnen können, steigt das Abmahn-Risiko um ein Vielfaches.
Klare Worte vom OLG Frankfurt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main setzt mit dem Urteil (Az.: 6 U 209/16) klare Grenzen zur Verwendung von Google AdWords. Das Urteil des OLG Frankfurt lautete deswegen: Wettbewerbswidrige Irrführung gemäß § 5 UWG. Im Wortlaut entschieden die Richter folgendes:
"Ein Verbraucher, der über die Google-Suchmaschine einen ihm als solchen bekannten Markennamen eingibt, will naturgemäß Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden. Diese Erwartungshaltung wird durch die Gestaltung der streitbefangenen Werbeanzeige verstärkt."
In der Praxis heißt das, dass es rechtswidrig ist, AdWords für eine fremde Marke zu schalten, wenn die Marke als Subdomain im Link der Werbeanzeige enthalten ist, jedoch auf der Landingpage überwiegend Produkte anderer Marken angeboten werden. Mehr als 50 Prozent der Werbeartikel müssen laut Urteil von der Marke „XY“ sein, um eine Irreführung des Users und damit Abmahnung ausschließen zu können.
Machen Sie Ihre geschäftlichen Risiken kalkulierbar!
In der Praxis bedeutet das größte Vorsicht bei der Ausgestaltung der AdWords-Anzeige. Weil trotz des aktuellen Urteils noch sehr viele Grauzonen im Online-Marketing bestehen und in der Praxis häufig an den Grenzen des Wettbewerbs- und Markenrechts gekratzt wird, tut jeder Online-Marketing-Dienstleister oder Betreiber einer eCommerce-Plattform gut daran, sich im Vorfeld abzusichern.
Mit den Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de können Sie Ihr Business ganz individuell an Ihre Berufsrisiken anpassen. Beispielsweise auch bei Schadenersatzansprüchen Dritter auf Grund von Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrechtsverletzungen.
Weitere interessante Artikel:
- Prost Mahlzeit: Ein feuchtfröhlicher Markenstreit ums Münchner Hofbräuhaus!
- Run DMC verklagt Amazon: 50 Millionen Dollar Schadenersatzzahlung für Markenrechtsverletzung?
- Schreck lass nach: Webshopbetreiber soll 40.000 Euro für Urheberrechtsverletzungen zahlen
© Vanessa Materla – exali AG