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Versicherungsbegriffe einfach erklärt
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Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt jemand, der die im (Geschäfts-)verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt.
Fahrlässigkeit ist in § 276 Abs. 2 BGB geregelt, wo es heißt: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Was genau grobe Fahrlässigkeit bedeutet, ist im Gesetz nicht geregelt, sondern hat sich aus der Rechtsprechung ergeben. Das heißt, im Zweifel müssen Gerichte im Einzelfall entscheiden, ob es sich um leichte oder grobe Fahrlässigkeit handelt.
Grobe Fahrlässigkeit in der Berufshaftpflicht von exali
In allen Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de ist sowohl die leichte als auch die grobe Fahrlässigkeit versichert. Dies gilt auch für Rechtsverletzungen, zum Beispiel Verstöße gegen das Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Lizenzrecht oder Datenschutzrecht (DSGVO). Bei anderen Versicherungen sind Schäden, die grob fahrlässig verursacht werden, oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Begriff: Grobe Fahrlässigkeit
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